Der Beschluß ist rechtskräftig.
Tenor
Die Anmeldung der Gesellschaft vom 21.11.2002 (URNr. 543/2002 Notar G. Berlin) wird kostenpflichtig
Tatbestand
I.
Mit Anmeldung vom 21.11.2002 (Bl. 97/99 SB) beantragt die Gesellschaft die Eintragung der
- Abberufung ihres Geschäftsführers R. F. (sen).
- Berufung des L. J. zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführers
- Satzungsänderung in § 1 (Firma) und § 9 (Verfügung über Geschäftsanteile)
in das Handelsregister unter Bezugnahme auf die URNr. 542/2002 (Bl. 100/102 SB) des Notars G., Berlin. Auf den Inhalt dieser Urkunden wird Bezug genommen.
Im Handelsregister des Amtsgerichts Memmingen (HRB 8361) sind eingetragen R. F. (sen). als Geschäftsführer und C. F. als Prokuristin.
Nach Rücknahme der Anmeldung vom 04.07.2002 (Bl. 36–38 HB) ist nur noch über die Anmeldung vom 21.11.2002 zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
II.
1) Gegenstand des ursprünglichen und im wesentlichen bis zuletzt gebliebenen Familienunternehmens waren Holzkonstruktionsarbeiten (z.B. Erstellung von Dachstühlen, Bergehallen u.a.). Die Bilanz zum 31.12.2000 weist bei einer Bilanzsumme von 4.382.000 DM einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.479.000 DM und einen Jahresfehlbetrag von 925.000 DM aus. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung 2000 ergeben sich Umsatzerlöse von 3.494.000 DM. Für das Geschäftsjahr 2001 liegt kein Jahresabschluss vor. Im Jahr 2002 erwirtschaftete die Gesellschaft bis 31.05.2002 einen Verlust von 23.000 EUR.
In den Jahren 2000 und 2001 hatte die Gesellschaft mehrfach Liquidationsengpässe. Die Zahlungsschwierigkeiten führten zu den unten (Ziff. 3) dargestellten Insolvenzanträgen. Mit Beschluss vom 05.02.2003 wies das Amtsgericht Memmingen (2 IN 137/02) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab (Bl. 109 der Insolvenzakten).
Diese Feststellungen folgen aus dem Gutachten vom 03.02.2003 des Sachverständigen G. in dem Insolvenzverfahren 2 IN 137/2002 Amtsgericht Memmingen und aus den beigezogenen Insolvenzakten.
2) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens seit Anfang Juli 2002 ließ sich die Gesellschaft von der S. Gesellschaft für Wirtschaftsdienste mbH, Berlin (HRB 74963 AG Charlottenburg), beraten (Bl. 16 der Insolvenzakten). Diese Beratungsgesellschaft (nachfolgend: S.) warb im Internet u.a. mit folgenden Aussagen:
„Geschäftlliche Tätigkeitsfelder
Unsere Tätigkeit umfasst: Die Betreuung von Firmen, die in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, durch Übernahme der Geschäftsanteile (Aktien) mit allen Verbindlichkeiten, und zwar in notaieller Form unter gleichzeitiger Abberufung und Entlastung des Geschäftsführers (Vorstand). Die Abwicklung erfolgt unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Interessen ….
Wir verfügen über die erforderliche Kompetenz, jahrelange Erfahrung, qualifizierte Mitarbeiter und beste Referenzen im ganzen Bundesgebiet. Unsere Tätigkeit ist legal unter Ausschöpfung aller gesetzlichen Möglichkeiten ….
Übernahme und Notartermin können binnen weniger Tage, in dringenden Fällen binnen weniger Stunden, erfolgen.
Selbstverständlich verfügen wir über GmbH-Mäntel bereits im Handelsregister eingeteragener Gesellschaften, so dass Sie von heute auf morgen neue, geschäftliche Aktivitäten entfalten können, ohne dass eine persönliche Haftung entsteht. Auch ist es nicht erforderlich, dass das Stammkapital erneut einbezahlt werden muß.
Näheres auf Anfrage …” (Bl. 20–28 der Insolvenzakten).
Die S. arbeitete mit dem Berliner Notar G. zusammen, was sich aus mindestens drei beim Amtsgericht Memmingen anhänigen ähnlich- bzw. gleichgelagerten Verfahren ergibt. Dieser Notar beurkundete u.a. die unten (Ziff. 3) dargestellten rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die Gegenstand dieses Verfahrens auf Eintragung in das Handelsregister sind.
Ziff. III Abs. 2 und 3 der URNr. 343/2002 vom 04.07.2002 lauten:
„Der Veräusserer erklärt, daß die Gesellschaft in Schwierigkeiten sei und er die Gesellschaft nicht mehr fortführen wolle.
Diesem Umstand Rechnung tragend, wird der Erwerber im Zusammenwirken mit einem in Berlin ansässigen Wirtschaftsberatungsunternehmen als erstes prüfen, ob im Rahmen eines neuen Unternehmenskonzepts ein Fortbestand der Gesellschaft gesichert werden kann. Sollte eine Fortführung der Gesellschaft nicht möglich sein, wird der Erwerber Insolvenzantrag stellen oder, sofern die Lage der Gesellschaft dies erlaubt, die Gesellschaft nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfristen liquidieren. Der Erwerber wird auf Wunsch des Veräusserers die Firma ändern, weil diese den persönlichen Namen der beiden Hauptgesellschafter trägt. Eine Zusicherung über den Fortgang der Gesellschaft gibt der Erwerber nicht ab.” (Bl. 41 HB).
3) Der wesentliche Geschehensablauf stellt sich wie folgt dar:
25.06.2002 |
Eingang des Insolvenzantrags des Finanzamts Memmingen (2 IN 105/02 AG Memmingen, Bl. 1) |
26.06.2002 |
Erledigterklärung (wie vor, Bl. 13) nach Zahlung eines Teilbetrags (2 IN 137/02 AG Memmingen, Bl. 2) |
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