Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 21.01.1999 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.800,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihr … das Haus … bestehend aus 7 Zimmern, Küche, Bad, Diele, WC, 1 Keller, 1 Garage und 1 Gartenlaube sowie 1 Garten herauszugeben.
Zur Glaubhaftmachung bezieht sie sich auf ihre eidesstattliche Versicherung vom 21.01.1999.
Die Antragstellerin trägt vor, daß der damalige Lebensgefährte der Antragsgegnerin, Herr … das streitgegenständliche Haus mit schriftlichem Mietvertrag vom 17.05.1997 ab dem 01.07.1998 zu einem monatlichen Kaltmietzins von 1.300,– DM zuzüglich 100,– DM Nebenkostenvorauszahlung von ihr – der Antragstellerin – angemietet hat. Ohne Wissen und Zustimmung der Antragstellerin sei kurz darauf die Antragsgegnerin ebenfalls in das Haus eingezogen. Aufgrund angelaufener Mietrückstände hat die Antragstellerin das Mietverhältnis fristlos am 27.10.1998 gekündigt und in dem Räumungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Menden, Az.: 4 C 686/98, ist der Mieter, Herr …, zwischenzeitlich zur Räumung verurteilt worden. Herr … ist auch bereits aus dem streitgegenständlichen Haus ausgezogen, während die Antragsgegnerin im Haus verblieben ist.
Die Antragstellerin trägt weiter vor, dem Haus würden erhebliche Schäden drohen, weil die Antragsgegnerin finanziell nicht in der Lage sei, das Haus ordnungsgemäß zu beheizen. Auch würden am 25.01.1999 Wasser und Strom abgestellt.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt, so daß der Herausgabeanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden könne.
Der Antrag ist nicht gerechtfertigt, weil er unzulässig ist.
Vertritt man mit einem Teil der Rechtsprechung die Auffassung, daß mit einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung zugleich auch die Räumung gegen den mitbesitzenden Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen der Zwangsvollstreckung betrieben werden könne, so fehlt dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Antragstellerin könnte dann mit dem ihr aus dem Verfahren 4 C 686/98 AG Menden vorliegenden Räumungstitel die Räumung auch der Antragsgegnerin vollstrecken (vergl. hierzu den Streitstand in: Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 885 Rndn. 5 e).
Ist man hingegen mit der wohl herrschenden Meinung der Ansicht, daß für eine Räumungsvollstreckung der Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebenspartner lauten muß, so ist der vorliegenden Antrag gleichwohl unzulässig, und zwar gem. § 940 a ZPO.
Nach dieser Vorschrift darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden. Dabei vertritt das Gericht die Auffassung, daß das Verbot der Räumungsverfügung des § 940 a ZPO nicht nur für das Mietverhältnis, sondern für alle Rechtverhältnisse gilt (vergl. LG Berlin, ZMR 1991, 182; Helle, „Der Schlagende Mietbewohner – Schutz durch einstweilige Verfügung?” in NJW 1991, 212; Baumbach – Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 940 a Rndnr. 1). Demgemäß ist unerheblich, daß die Antragsgegnerin nicht Partei des Mietvertrages ist.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung zur Räumung des Hauses im Sinne des § 940 a ZPO liegen jedoch nicht vor, weil die Antragsgegnerin nicht aufgrund verbotener Eigenmacht besitzt:
Nach Auffassung des Gerichts kommt eine unmittelbare Anwendung der §§ 858, 861 BGB (Besitzentziehungsanspruch bei verbotener Eigenmacht) bereits nicht in Betracht, weil die Antragstellerin nicht unmittelbare Besitzerin des Hauses ist. Aufgrund des mit dem Mieter … abgeschlossenen Vertrages war die Antragstellerin gem. § 868 BGB lediglich mittelbare Besitzerin. Infolge der Räumung durch den Mieter … ist die Antragstellerin nicht wieder unmittelbare Besitzerin geworden, denn mit der Räumung hat die Antragsgegnerin den unmittelbaren Alleinbesitz an dem Haus erlangt, während die Antragstellerin unmittelbaren Besitz im Sinne des § 854 BGB nicht ausüben kann.
Der Antragstellerin stehen auch über § 869 BGB (Schutz des mittelbaren Besitzers) keine Ansprüche gegen die Antragsgegnerin wegen verbotener Eigenmacht zu. Der mittelbare Besitzer genießt den ihm durch § 869 BGB gegebenen Besitzschutz nur bei verbotener Eigenmacht gegenüber dem unmittelbaren Besitzer. Liegt also eine verbotene Eigenmacht gegenüber dem unmittelbaren Besitzer nicht vor, hat dieser z.B., wenn auch dem mittelbaren Besitzer gegenüber zu Unrecht, die Besitzbeeinträchtigung gestattet, so ist ein Anspruch aus § 869 BGB nicht gegeben (vergl. Palandt-Bassenge, BGB, 57. Aufl., § 869 Rndnr. 1). Dieser Fall ist vorliegend gegeben: Die Antragsgegnerin hat den (Mit-) Besitz an den Räumlichkeiten infolge der Gestattung seitens des Mieters … mit dessen Willen erlangt, so daß...