Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Unzulässige Räumungsverfügung gegen die Lebensgefährtin des ausgezogenen Räumungsschuldners
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Gegen die in der Wohnung verbliebene Lebensgefährtin des Mieters, der selbst aufgrund eines Räumungstitels bereits ausgezogen ist, ist eine einstweilige Verfügung auf Räumung ausgeschlossen; die Lebensgefährtin ist nicht durch verbotene Eigenmacht gegenüber dem Vermieter nach der Räumung des Mieters unmittelbare Besitzerin der Wohnung geworden.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)
Die Antragstellerin begehrt den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihr das Haus X.-Straße (...), bestehend aus 7 Zimmern, Küche,Bad,Diele, WC, 1 Keller, 1 Garage und 1 Gartenlaube sowie 1 Garten herauszugeben.
Zur Glaubhaftmachung bezieht sie sich auf ihre eidesstattliche Versicherung v. 21. 1. 1999.
Die Antragstellerin trägt vor, daß der damalige Lebensgefährte der Antragsgegnerin, Herr O., das Haus mit schriftlichem Mietvertrag v. 17. 5. 1997 ab dem 1. 7. 1998 zu einem monatlichen Kaltmietzins von 1300,-DM zuzüglich 100,-DM Nebenkostenvorauszahlung von ihr - der Antragstellerin - angemietet hat. Ohne Wissen und Zustimmung der Antragstellerin sei kurz darauf die Antragsgegnerin ebenfalls in das Haus eingezogen. Aufgrund angelaufener Mietrückstände hat die Antragstellerin das Mietverhältnis fristlos am 27. 10. 1998 gekündigt und in dem Räumungsrechtsstreit vor dem AG Menden, Az.:4 C 686/98, ist der Mieter, Herr O., zwischenzeitlich zur Räumung verurteilt worden.Herr O. ist auch bereits aus dem Haus ausgezogen, während die Antragsgegnerin im Haus verblieben ist.
Die Antragstellerin trägt weiter vor, dem Haus würden erhebliche Schäden drohen, weil die Antragsgegnerin finanziell nicht in der Lage sei, das Haus ordnungsgemäß zu beheizen.Auch würden am 25. 1. 1999 Wasser und Strom abgestellt.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt, so daß der Herausgabeanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden könne.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin v. 26. 1. 1999 gegen den Beschluß des AG Menden v. 22. 1. 1999 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerde auf eine Gefährdung von Leib und Leben abstellt, ist dies unerheblich, da nicht Leib und Leben der Antragstellerin gefährdet ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1739289 |
WuM 1999, 418 |