Leitsatz (amtlich)
Die Beurteilung der Frage, was zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich ist, ist grundsätzlich dem Rechtsanwalt überlassen, denn er, nicht das Gericht, das nachträglich über die Berechnung oder Erstattbarkeit der Dokumentenpauschale zu entscheiden hat, ist für die anvertraute Führung der Rechtssache verantwortlich.
Tenor
in der Strafsache gegen pp-werden auf die Erinnerung des Verteidigers über den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.02.2010 hinaus weitere 6,00 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer = insgesamt 7,14 EUR als gemäß § 467 StPO zu erstattende notwendige Auslagen festgesetzt. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Erinnerung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Gemäß § 46 RVG i.V.m. Nr. 7000 VV sind dem Rechtsanwalt Aufwendungen, die durch die Herstellung und Überlassung von Dokumenten entstanden sind, mit den angegebenen Pauschalen zu vergüten, es sei denn, die Auslagen waren zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich.
Die Beurteilung der Frage, was zur Bearbeitung der Sache, insbesondere auch zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen, sachgemäß ist, ist grundsätzlich dem Rechtsanwalt überlassen, denn er, nicht das Gericht, das nachträglich über die Berechnung oder Erstattbarkeit der Dokumentenpauschale zu entscheiden hat, ist für die anvertraute Führung der Rechtssache verantwortlich. Der Rechtsanwalt muss allerdings das von ihm eingeräumte Ermessen auch ausüben und darf nicht kurzerhand die gesamte Behörden- und Gerichtsakte von einer juristisch nicht geschulten Kanzleikraft ablichten lassen (vgl. LG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 11.06.2003, Az. 4 Qs 28/03 - zitiert nach [...] - m. w. Nachw.). Es greift der Grundsatz, dass im Zweifel von der Erforderlichkeit der Anfertigung der Kopien auszugehen ist (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 307).
Gemessen an diesen Grundsätzen war die Erinnerung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen, soweit der Rechtspfleger die Kopie von Bl. 7 d.A. als zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Mandanten nicht erforderlich erachtet hat. Gegen diese Einschätzung sind im Rahmen der Erinnerung auch seitens des Verteidigers keine Einwände erhoben worden.
Soweit es dagegen um die Kopie von BI. 9 bis 11 d.A. geht, sind seitens des Verteidigers trifftige Gründe dafür vorgetragen worden, warum er aus seiner Sicht die Herstellung der Ablichtungen erforderlich war. Diese Entscheidung ist als vom Ermessen des Verteidigers gedeckt zu betrachten, zumal eine Nachprüfung durch Außenstehende sich ohnehin darauf zu beschränken hat, ob die Entscheidung des Verteidigers offensichtlich fehlerhaft getroffen wurde (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. m. w. Nachw.). Dass die in Rede stehenden Ablichtungen offensichtlich unnötig und überflüssig waren, vermag in Ansehung der vom Verteidiger vorgebrachten Gründe nicht festgestellt zu werden. Der Verteidiger kann schließlich auch die Kopien des Bundeszentralregisterauszugs und des Verkehrszentralregisterauszugs verlangen. In Fällen, in denen es - wie hier - um ein Fahren ohne Fahrerlaubnis geht, werden die entsprechenden Auskünfte regelmäßig als Inhalt des vor Blatt 1 der Akte gehefteten Umschlags übersandt. Der Inhalt der gerichtlichen Verfügung vom 30.07.2009 (BI. 14 d.A.) spricht dafür, dass dies auch vorliegend der Fall war. Aus welchen Gründen sich die Auszüge nun nicht mehr in der Akte befinden, ist nicht aufzuklären. Dies kann jedoch nicht zu Lasten des Verteidigers gehen.
Fundstellen
Haufe-Index 3018419 |
AG/KOMPAKT 2010, 90 |