Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1.) als Fahrer und Halter und die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1.) auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Er trägt vor, am 08.01.2010 gegen 17:40 Uhr sei der Beklagte zu 1.) mit seinem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX XXX, gegen den stehenden PKW Audi des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX XX gefahren und habe diesen dergestalt beschädigt, dass ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.444,46 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass es zu einem Verkehrsunfall mit einer Berührung der Fahrzeuge der Parteien gekommen sei.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 14.10.2011 Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten und die Ergänzung des Gutachtens vom 30.01.2012 und 26.03.212 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 7 StVG in Verbindung mit 115 VVG, soweit die Beklagte zu 2.) betroffen ist, denn es kann nicht festgestellt werden, dass es zu einem Unfallereignis und Schadenseintritt auf Grund einer Mitwirkung des Beklagten zu 1.) am klägerischen Fahrzeug gekommen ist.
Der Kläger hat nicht beweisen können, dass die an seinem Fahrzeug festgestellten Schäden auf ein Unfallereignis durch die Beklagtenseite zurückzuführen sind.
Im Gegenteil hat der Sachverständige B in seinem Gutachten detailliert begründet, dass auszuschließen sei, dass ein gemeinsames Unfallereignis stattgefunden habe. Er bezieht sich hier darauf, dass auf Grund der allein zur Verfügung stehenden Fotos vom beschädigten Fahrzeug des Klägers nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Beschädigungen durch einen Anstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1.) entstanden seien.
Der Sachverständige führt weiter nachvollziehbar aus, dass selbst dann, wenn es zu einem geringen Kontakt der Fahrzeuge gekommen sei, kein wirtschaftlicher Schaden eingetreten sei beim Kläger deshalb, weil das beschädigte Bauteil schon so vorgeschädigt gewesen sei, dass ein Austausch schon zuvor notwendig gewesen sei. Bei dieser Sachlage hätten weitere geringfügigere Schäden nicht zu einem größeren Schadensereignis geführt und weitere Kosten veranlasst.
Auch unter Einbeziehung des vom Kläger festgestellten Zustandes der Fahrbahn mit Rücksicht auf wetterbedingte Schnee- und Eisglätte ergibt sich keine andere Beurteilung, denn auch in diesem Fall geht der Sachverständige nicht von einer Berührung der Fahrzeuge aus und für den Fall dass doch, so verweist er auch hier auf sein ursprüngliches Gutachten dergestalt, dass dann kein neuer Schaden am Fahrzeug des Klägers eingetreten sei.
Das Gericht schließt sich den sehr detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Gutachtens und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen B an. Der Sachverständige hat im Einzelnen geprüft und dargelegt, ob es zu einer Beschädigung am klägerischen Fahrzeug durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) gekommen sein könne, und dies verneint.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.444,46
Fundstellen