Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Vorläufige Vollstreckbarkeit eines Wohngeldtitels durch einstweilige Anordnung
Tenor
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 8 264,04 DM (i. B.: achttausendzweihundertvierundsechzig 4/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Dezember 1985 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten zu tragen und der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Die Entscheidung wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Geschäftswert: 8 264,04 DM.
Gründe
Die Antragstellerin ist seit dem 01.07.1984 Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage … die aus Mehrfamilienwohnhäusern und Einfamilienhäusern besteht.
Der Antragsgegner ist Eigentümer der Wohnungen Nr. 19, 29 und 42 in Haus Nr. II.
Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner die Zahlung des Wohngeldrückstandes aus der Jahresabrechnung für 1984 in Höhe von 2 036,04 DM und das gesamte Hausgeld von 1985 in Höhe von 6 228,– DM.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, 8 264,04 DM nebst 4 % Zinsen seit Antragstellung (Zustellung des Schriftsatzes vom 04.12.1985: 13.12.85) zu zahlen.
Die Antragstellerin beantragt weiterhin,
dem Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und im Falle einer zusprechenden Entscheidung den Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner, dem die Antragsschrift vom 22.08.1985 am 12.09.1985 und der Schriftsatz vom 04.12.1985 am 13.12.1985 zugestellt worden ist, hat zu den Anträgen keine Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Antragstellerin und auf die Teilungserklärung (17 II 41/85 WEG) Bezug genommen.
Der Antrag ist begründet.
Der Antragsgegner ist nach § 10 der Teilungserklärung verpflichtet, den Fehlbetrag aus der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 24. September 1985 genehmigten Teil-Jahresabrechnung für die Zeit vom 01.07.1984 bis 31.12.1984 in Höhe von 2 056,04 DM und das gesamte Hausgeld für 1985 in Höhe von 6 228,– DM zu zahlen.
Der von der Verwalterin für 1984 aufgestellte Wirtschaftsplan blieb gemäß § 10 Ziffer 2 der Teilungserklärung bis zur Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan 1985 am 24.09.1985 in Kraft.
Da nach § 10 Ziffer 3 der Teilungserklärung alle Beiträge der Miteigentümer gemäß Wirtschaftsplan als Jahresbeträge geschuldet werden und der gesamte Jahresbetrag sofort fällig wird, wenn ein Eigentümer in der Höhe von zwei Hausgeldraten rückständig wird, hat der Antragsgegner den gesamten Jahresbetrag des Hausgeldes für 1985 zu zahlen.
Die Zinsforderung ist nach §§ 284, 288, 291 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, daß der Antragsgegner, der durch Verzug das Verfahren veranlaßt hat, die Gerichtskosten zu tragen und der Antragstellerin deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Der Geschäftswert wurde gemäß § 48 WEG, § 31 KostO festgesetzt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 44 Absatz 3 WEG. Da der Antragsgegner kurz vor dem Vermögensverfall steht, erscheint die einstweilige Anordnung auf vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses dringend erforderlich, um weiteren Schaden von der Gemeinschaft abzuwenden.
Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amts- oder Landgerichts Mönchengladbach einzulegen.
Fundstellen