Tenor

der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 5036 eingetragenen … GmbH, in …, vertreten durch den Geschäftsführer …

Geschäftszweig: Vertrieb von Versicherungen, insbes. gebrauchte Kraftfahrzeuge

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 27.04.2004, um 16:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. …

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.06.2004 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am

Mittwoch. 14.07.2004. 09:15 Uhr

im Gebäude des Amtsgerichts Mönchengladbach, …

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss, gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

 

Tatbestand

I.

Der Geschäftsführer der Schuldnerin, einer in Mönchengladbach eingetragenen GmbH, stellte am 14.04.2004 Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin sowie auf Anordnung der Eigenverwaltung. Für den Fall, dass das Gericht die Eröffnung eines Sekundärverfahrens ablehne, solange in Großbritannien noch kein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet sei, beantragte er, die Entscheidung des britischen Gerichts abzuwarten.

Er begründete dies damit, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin in Großbritannien liege. Alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin, die bis zur Einstellung ihrer werbenden Geschäftstätigkeit am 06.04.2004 Versicherungspolicen für gebrauchte Kraftfahrzeuge in Deutschland vertrieb, ist die … (In Administration – …), über deren Vermögen am 24.03.2004 in Großbritannien das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die … sei Hauptgläubigerin der Schuldnerin, neben einem weiteren englischen Unternehmen, dem Versicherer …, sowie dem deutschen Fiskus.

Am 19.04.2004 wurde durch das erkennende Gericht gemäß § 5 InsO Herr Dr. …, Düsseldorf, zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, ein Gutachten zu der Frage zu erstellen, ob Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.

Am 08.04.2004 hatte der Geschäftsführer der Schuldnerin in Großbritannien bereits vor dem English Company Court Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gestellt. Die gerichtliche Anhörung zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung wurde zunächst auf den 26.05.2004 angesetzt, jedoch auf Antrag der Schuldnerin auf den 28.04.2004 vorverlegt.

In seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 23.04.2004 vor dem britischen High Court hat der Geschäftsführer der Schuldnerin weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit des dortigen Gerichts gemacht; diese wurden dem erkennenden Gericht am 27.04.2004 per Fax übermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

Ebenfalls am 27.04.2004 fand eine Telefonkonferenz statt, an der neben dem erkennenden Richter der Sachverständige Dr. … sowie der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin teilnahmen. In dieser Konferenz wurde die Frage erörtert, dass das erkennende Gericht prüfe, ob entgegen dem Antrag vom 14.04.2004 das Verfahren in Deutschland als Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen ist.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin übermittelte daraufhin dem erkennenden Gericht den Schriftsatz vom 27.04.2004 per Fax. Der Bevollmächtigte der Schuldnerin hielt darin seine Rechtsauffassung aufrecht, dass das Verfahren in Deutschland als Sekundärverfahren zu eröffnen sei. Deswegen verbleibe es für den Fall, dass „heute nicht über den vorliegenden Insolvenzantrag” entschieden werde, „bei den dort gestellten Anträgen”. Der Bevollmächtigte regte für den Fall der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens erneut die Anordnung der Eigenverwaltung an.

Der Antrag auf E...

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