Tenor
Den Beschwerden wird nicht abgeholfen.
Gründe
1.
Soweit der Bezirksrevisor beim Landgericht Mönchengladbach erreichen möchte, dass die Tätigkeit des … zum Teil aus dem Titel 532004 und zum Teil aus dem Titel 532005 zu vergüten ist, kann eine Beschwer nicht gesehen werden. Wie der Bezirksrevisor ausführt, könnte die Staatskasse dann, wenn antragsgemäß die Tätigkeit des … als „sonstige Auslagen” klassifiziert werden, die Kosten nicht in den Kostenansatz einfließen lassen. Mit seiner Beschwerde nimmt sich also der Bezirksrevisor die Möglichkeit, die Sachverständigenkosten auf die Parteien abzuwälzen. Mit dieser Argumentation dürfte die Beschwerde mangels Beschwer unzulässig sein.
2.
Soweit der Bezirksrevisor der Ansicht ist, es handele sich um eine familientherapeutische Arbeit und nicht um eine Sachverständigenarbeit, ist der Beschwerde ebenfalls nicht abzuhelfen. Bei den psychologischen Sachverständigengutachten in Umgangs- und Sorgerechtssachen muss man zwei grundsätzliche Methoden unterscheiden. Zum einen, dieses ist die herkömmliche Art der Begutachtung, kann eine sogenannte Statusdiagnostik vorgenommen worden, d.h. eine Diagnostik, bei welcher gewissermaßen eine Momentaufnahme der Familie erstellt wird, wo der Sachverständige über „Gut” oder „Böse” entscheidet und dem Gericht einen dezidierten Entscheidungsvorschlag macht. Bei dieser Art der Begutachtung ist, der Entscheidungsgesichtspunkt vorherrschend, einem angenommenen Kindeswohl wird ein Elternteil zugeordnet. Die festgestellten, häufiger stereotyp gebildeten Kategorien bezüglich der Qualität der Elternteile führen dabei leicht zu einer Überbewertung des Trennenden und zu einer systematischen Unterschätzung der Gemeinsamkeiten der Eltern (vgl. Jäger: Der diagnostische Prozess. Eine Diskussion psychologischer und methodischer Randbedingungen, 1983, S. 67; Salzgeber: Der psychologische Sachverständige in Familiengerichtsverfahren, 2. Auflage, S. 112). Sowohl im juristischen als auch im psychologischen Bereich bahnt sich jedoch im Laufe der letzten Jahre eine Sichtveränderung an. Dabei standen im Vordergrund die Erkenntnisse aus der Scheidungsforschung (z.B. Wallerstein: Die Bedeutung der Scheidung für Kinder, Steinhausen: Risikokinder 1994), dass das Kind auch nach der Trennung der Eltern beide Eltern braucht und prinzipiell auch zu beiden Eltern Kontakt haben möchte, andererseits die Eltern aber auch in der Lage sein müssen, ihre Konflikte vom Kind fernzuhalten. Dieses beeinflusst das gerichtliche und das sachverständige Handeln und dieses ist auch in der Rechtsprechung anerkannt (BVerfG FamRZ 1982, S. 117). Fthenakis (kinderpsychologisches Gutachten zur Verfassungsbeschwerde BvR 332/86) und mit ihm viele andere sprechen von der Notwendigkeit einer systemischen Sichtweise mit der Forderung, das Kindeswohl in Zusammenhang mit dem Elternwohl zu sehen. Die Begutachtung ist nicht mehr isoliert am Individuum auszurichten, sondern an der Familie als System, das wiederum eingebettet ist in weitere Systeme, innerhalb derer das Kindeswohl zu bestimmen ist. Diese systemische Ansatzweise ist diejenige, die das Gericht vom Sachverständigen … erwartet und ihm in Auftrag gegeben hat. Der Auftrag entspricht sowohl den Forderungen des Familiengerichtstages als auch denen in der Literatur (z.B. Figdor, H., Scheidungskinder, Wege der Hilfe 1997; Fthenakis: Interventionsansätze während und nach der Scheidung – eine systemtheoretische Betrachtung; Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 1986, 174–201; ders. et alt, Scheidung als Reorganisationsprozess, Interventionsansätze für, Kinder und Eltern in: Menne, K. et alt 1993; ders. Trennung, Scheidung Wiederheirat. Wer hilft dem Kind? 1996; Grubitzsch S., Testtheroie – Testpraxis 1978; Jopt,-U., Im Namen des Kindes, 1992; Jopt, U. Staatliches Wächteramt und Kindeswohl ZfJ 1990, 285–283; Schade und Friederich, Die Rolle des psychologischen Gutachtens nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts FPR 1998, 237–241; Schiepek, G., Systemische Diagnostik in der Kinderpsychologie, 1986). Das bedeutet, dass der Sachverständige und auch das Gericht weiß, dass jede Sachverständigentätigkeit immer Intervention und Interaktion ist. Sie als Vermittlungstätigkeit zu verstehen bedeutet nichts anderes, als eine bewusstlose und ziellose Interaktion und Intervention, die teilweise tiefe Wunden bei den Betroffenen gerissen hat und für sie bedrohliche und gefährliche Konsequenzen haben konnte, im Interesse des Wohlergehens vor allem der Kinder zu nutzen, indem sie gezielt und bewusst eingesetzt wird, um dem Trennungsprozess die Konturen zu geben, die die Kinder für ihre Entwicklung, benötigen, die die Eltern entlasten und den Gerichten neue Gestaltungsmöglichkeiten eines Trennunsprozesses geben. Diese systemische Art der Sachverständigentätigkeit, deren Ziel es ist, gemeinsam mit den Eltern, dem Gericht, den Anwälten und dem Jugendamt den psychologischen, sozialen und rechtlichen Rahmen für eine Nachscheidungsfamilie so zu k...