Nachgehend
Tenor
Die Entschädigung des Sachverständigen … wird auf insgesamt 12.297,87 DM festgesetzt.
Gründe
Durch Vergleiche des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 30.01.1995, 25 F 52/94, und vom 16.11.1995, 25 F 200/95, war zwischen den Parteien eine Umgangsregelung bezüglich der Kinder …, geboren am …, und … geboren am … getroffen worden. Als es zwischen den Eltern zu Konflikten kam, stellte die Mutter am 22.05.1997 einen Antrag auf Abänderung der Umgangsregelung und zwar dahingehend, daß ein Umgang der Kinder mit dem Vater nicht stattfindet. Der Kindesvater hat sich hiergegen gewehrt. Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt erließ am 28.05.1997 folgenden Beschluß:
„In der Familiensache
./.
soll Beweis erhoben werden über die Frage, welche Umgangsregelung dem Wohl und dem Bedürfnis der Kinder am ehesten entspricht, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Der Sachverständige wird beauftragt, zunächst mit den Eltern und den Kindern zu versuchen, unter Einsatz seines Sachverstandes eine einvernehmlich Regelung zu finden.
Für den Fall des Scheitens dieses Versuches soll der Sachverständige ein schriftliches Gutachten vorlegen, aus dem sich auch ergibt, woran die einvernehmliche Regelung gescheitert ist, welche Maßnahmen möglicherweise vom Gericht getroffen werden können, um den Kindern beide Elternteile zu erhalten bzw. zurückzugeben.”
Zum Sachverständigen wird bestimmt:
Dem war vorausgegangen, daß das Beratungs- und Diagnosezentrum der Stadt Mönchengladbach am 28.08.1996 zum einen die Unregelmäßigkeit von begleiteten Besuchskontakten bestätigt hatte, zum anderen auch erklärt hatte, daß die Beziehungen zwischen Vater und Kinden vielfältig und intensiv waren und die Kinder sich auf das Wiedersehen mit dem Vater freuten. Das Jugendamt Mönchengladbach hatte eine Vermittlung nicht erfolgreich durchführen können. Am 6. November 1997 übersandte der Sachverständige dem Gericht eine psychologische Stellungnahme, in der er folgendes berichtete:
„Die Fragestellung des Familiengerichtes Mönchengladbach-Rheydt ist in der Weise zu beantworten, daß
- eine einvernehmliche Regelung mit den Eltern erreicht werden konnte;
- diese Regelung einen flexiblen, von den Eltern selbst geregelten Umgang zwischen Vater und Kindern einschließt;
- die Bereitschaft der Eltern, gemeinsame Elternverantwortung auszuüben, vorhanden ist;
- der Lebensmittelpunkt beider Kinder bei der Mutter dem Wohl der Kinder gegenwärtig am ehesten entspricht und von beiden Eltern akzeptiert wird.
Aus den vorstehenden Untersuchungen und den aus ihnen abgeleiteten Schlußfolgerungen lassen sich aus fachlicher Sicht die folgenden Empfehlungen ableiten:
- Es sollte der einvernehmlichen Regelung, wie sie die Eltern getroffen haben, von Seite des Familiengerichts gefolgt werden.
- Den Eltern sollte von Seiten des Familiengerichtes empfohlen werden, Kontakt zu einer Beratungsstelle aufzunehmen, um sich deren Unterstützung für Konflikt- oder Krisenfälle zu sichern.”
In dem daraufhin anberaumten Anhörungstermin vom 18.12.1997 wurde die Frage des Umgangs noch einmal erörtert. In diesem Eröterungstermin wurde deutlich, daß zwar grundsätzlich ein Einvernehmen der Eltern bezüglich des Umgangs des Vaters mit den Kindern erfolgt sei, daß aber noch offen blieb eine Ferienbesuchsregelung. Die Bemühungen des Gerichtes, in diesem Termin eine Regelung zwischen den Eltern zu vermitteln, blieb erfolglos. Durch Beschluß, der in der Sitzung verkündet wurde, sollte der Sachverständige seine Bemühungen gemäß Beweisbeschluß vom 28.05.1997 weiter fortsetzen mit der Fragestellung der Ferienbesuchsregelung.
In seiner weiteren Stellungnahme vom 2. Mai 1998 teilte der Sachverständige mit, daß nunmehr zwischen den Eltern eine einvernehmliche Regelung in allen Punkten erfolgt sei. Allerdings wurden zu den Ausführungen des Sachverständigen durch die Mutter mit Schriftsatz vom 22.05.1998 noch Einwendungen gemacht. In einem weiteren Anhörungstermin vom 15.06.1998 wurden die zwischen den Eltern bestehenden Streitpunkte noch einmal ausführlich erörtert. Als Ergebnis der Erörterung wurde festgestellt, daß sich das Verfahren erledigt hat.
Der Sachverständige erstellte zwei Rechnungen, welche mit insgesamt 12.297,87 DM bezahlt wurden. Hiermit war der Sachverständige einverstanden.
Der Bezirksrevisor beim Landgericht Mönchengladbach beantragt nunmehr, gemäß § 16 ZSEG die Sachverständigenentschädigung durch Beschluß festzusetzen und die Entschädigung auf 0,00 DM festzusetzen. Er vertritt die Ansicht, daß nach den Vorschriften des FGG die Vorschriften der ZPO über den Beweis durch Sachverständige entsprechend gelten. Der Beweis würde gemäß § 403 ZPO durch Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten. Gemäß § 1 ZSEG würden Sachverständige nach diesem Gesetz entschädigt, die von dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen würden. Da der Sachverständige damit beauftragt sei, mit den Eltern und den Kindern zu versuchen...