Verfahrensgang

AG Mönchengladbach-Rheydt (Beschluss vom 25.09.1998; Aktenzeichen 16 F 104/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mönchengladbach-Rheydt vom 25. September 1998 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Obwohl Bedenken hinsichtlich der Einzelheiten der Beauftragung des Antragsgegners und der späteren Abwicklung des Auftragsverhältnisses durch das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt bestehen, lassen diese im Ergebnis den ihm nach Maßgabe der §§ 1 ff. ZSEG zustehenden Entschädigungsanspruch in der geltend gemachten Höhe von, insgesamt 12.297,87 DM unberührt.

I.

1 a)

Die Antragsgegnerin dringt zunächst nicht mit ihrem Einwand durch, ein Entschädigungsanspruch sei bereits dem Grunde nach zu versagen, weil die durch den Antragsteller verrichtete Sachverständigentätigkeiten nicht zu Beweiszwecken erfolgt sei. Nach dem Inhalt der Beweisanordnung des Amtsgerichts vom. 28. Mai 1997 sollte durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens allgemein Beweis der Kinder am ehesten entspricht”. Innerhalb dieses Auftragsrahmens wurde der Antragsteller zunächst angewiesen, „unter Einsatz seines Sachverstandes mit den Eltern und den Kindern” den Versuch zu unternehmen, „eine einvernehmliche Regelung zu finden”. Die Erteilung eines schriftlichen Gutachtens war an die aufschiebende Bedingung eines Scheiterns dieses Versuches geknüpft und mit der Maßgabe einer Stellungnahme des Antragstellers zu den Fragen erteilt, „woran die einvernehmliche Regelung gescheitert ist und welche Maßnahmen möglicherweise vom Gericht hätten getroffen werden können, um den Kindern beide Elternteile zu erhalten bzw. zurückzugeben”.

b)

Gemäß § 1 Abs. 1 ZSEG werden Zeugen und Sachverständige entschädigt, die von dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen werden. Die Antragsgegnerin macht zwar zu Recht geltend, daß der sich auf den Versuch einer einvernehmlichen Regelung beziehende Teil der Beauftragung eine Vermittlungstätigkeit zum Gegenstand hat, die vordergründig keinen Beweiszweck erkennen läßt. Andererseits ist zu, berücksichtigen, daß das Amtsgericht nach Maßgabe des § 12 FGG gehalten war, von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Demgemäß hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und der besonderen Umstände des einzelnen Falles den Umfang der Ermittlungen zu bestimmen. Der Grundsatz gilt unter anderem auch für eine familienrechtliche Angelegenheit nach § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 5. Aufl., § 12 Anm. 7 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Das bedeutet, daß das Gericht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist. Es kann darüber hinaus gehen und, soweit es dies für erforderlich hält, weitere Tatsachen aufklären und weitere Beweismittel heranziehen. Es entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen allgemein über die Frage erhoben werden, „welche Umgangsregelung dem Wohl und dem Bedürnis über die Art der Ermittlungen, insbesondere darüber, ob es den für die Entscheidung erheblichen Tatsachenstoff durch förmliche Ermittlungen (Freibeweis) oder durch förmliche Beweisaufnahme (Strengbeweis) feststellen will (Bumiller/Winkler a.a.O.).

c)

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen dargelegt, daß der erste Teil des gutachterlichen Auftrages immanent auch die für eine Entscheidungsfindung wesentliche Tatsachenfrage traf, ob die Eltern mit der Fremdhilfe eines Sachverständigen überhaupt noch in der Lage waren, im Interesse des Wohles ihrer Kinder eine gütliche Regelung zu finden, die dem Kindeswohl am ehesten entsprach. Mit Rücksicht darauf läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß der Antragsteller auch hinsichtlich des ersten Teils seiner Beauftragung zu Beweiszwecken herangezogen wurde. Im übrigen kann nach der Rechsprechung des Senats die … dem Sachverständigen, den richterlich herangezogen wurde, im Festsetzungsverfahren nicht entgegenhalten, er hätte nicht beauftragt werden durfen (Senatsbeschluß vom 6. Juni 1989, Az.: 10 W 45/89 veroffentlicht in „Der Sachverständige” 1990, 157).

Im übrigen läßt sich dem Akteninnalt nicht zweifelsfrei entnehmen, daß der Antragsteller unter Überschreitung des ihm erteilten Auftrages den Parteien eine therapeutische Behandlung hat zuteil werden lassen. Insoweit legt er in seiner Zuschrift vom 30. August 1998 zutreffend dar, daß seine psychologischen Stellungnahmen vom 6. November 1997 und vom 2. Mai 1998 keine umfassende anamnestische und explorative Befragung mit einer sich anschließenden Diagnose als Voraussetzung einer therapeutischen Behandlung erkennen lassen. Zwar ist letztlich nicht auszuschließen, ...

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