Leitsatz (amtlich)
1. Ein Kostenschuldner kann nur für die Kosten des Sachverständigen in Anspruch genommen werden, die durch einen Aufwand entstanden sind, der zu Beweiszwecken erfolgte und in diesem Rahmen erforderlich war, vgl. § 137 Nr. 6 KostO, § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 S. 1 ZSEG. Dies gilt unabhängig von der Reichweite des gerichtlichen Auftrages und einer aus der Beauftragung erwachsenen Verpflichtung der Staatskasse, den erhöhten Aufwand des Sachverständigen zu entschädigen.
2. In Familiensachen kann der Aufwand für ein sog. Interventiosgutachten nur insoweit berücksichtigt werden, als er zu Beweiszwecken erforderlich war bzw. für die Anfertigung eines „klassischen” Statusgutachtens angefallen wäre. Eine interventionsdiagnostische, lösungsorientierte, letztlich auf Mediation ausgerichtete Arbeitsweise dient nicht nur der Erhebung von Beweisen, sondern überschreitet den Rahmen der nach der Zielsetzung der §§ 402 ZPO zulässigen Sachverständigenarbeit.
3. Der für ein Interventionsgutachten liquidierte Aufwand des Sachverständigen bedarf einer Überprüfung danach, inwieweit er zur Beantwortung der Beweisfrage ausgereicht hätte und inwieweit er darüber hinaus für die Erarbeitung von Einsichten und einvernehmlichen Lösungsmöglichkeiten angefallen ist.
Verfahrensgang
Tenor
Unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss des AG Mönchengladbach-Rheydt – FamG – vom 29.7.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung der weiter gehenden Erinnerung der Kostenschuldnerin werden die Kostenansätze des AG Mönchengladbach-Rheydt vom 17.8.1998 zu den Kassenzeichen … 265 6 (Bl. I GA) sowie 229271 265 7 (Bl. II GA) und die zu diesen Kassenzeichen ggü. der Kostenschuldnerin ergangenen Gerichtskostenrechnungen insoweit aufgehoben, als hierin zu Lasten der Kostenschuldnerin Kosten von mehr als insgesamt 6.043,76 DM in Ansatz gebracht wurden.
Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des AG Mönchengladbach-Rheydt – FamG – vom 29.7.2003 (Bl. 242 ff. GA) hat nur insoweit Erfolg, als im Rahmen der hälftig zu ihren Lasten in Ansatz gebrachten Sachverständigenkosten ein Stundenaufwand von mehr als 27 Stunden sowie Fahrtkosten von mehr als 260 DM berücksichtigt wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde der Kostenschuldnerin unbegründet.
1. Mit Erfolg wendet sich die Kostenschuldnerin dagegen, dass im Rahmen des Kostenansatzes zu ihren Lasten die gesamten Kosten des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens berücksichtigt wurden. Die Kostenschuldnerin kann nur für die Kosten des Sachverständigen hälftig in Anspruch genommen werden, die durch einen Aufwand entstanden sind, der zu Beweiszwecken erfolgte und in diesem Rahmen erforderlich war, vgl. § 137 Nr. 6 KostO, § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 S. 1 ZSEG. Dies kann für einen Zeitaufwand von 31 Stunden und Fahrtkosten i.H.v. 364 DM nicht festgestellt werden.
a) Der Sachverständige wurde gemäß Beweisbeschluss des AG vom 14.10.1996 (Bl. 47 UG/EA) nicht nur mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob und welcher Umgang mit dem Vater über die getroffene vorläufige Regelung hinaus für das Kind aus psychologischer Sicht erforderlich ist. Er wurde darüber hinaus auch beauftragt, mit den Eltern die Notwendigkeit eines engen Kontaktes mit dem Vater aus psychologischer Sicht zu erarbeiten und falls möglich eine einvernehmliche Regelung zu treffen. Der Sachverständige hat daraufhin ein sog.s Interventionsgutachten erstellt. Im Rahmen dieser Begutachtung sollen die Eltern durch gezielte Intervention zu autonomen Entscheidungen befähigt werden. Die Arbeit setzt bei der Familie als System an. Sie soll auf Veränderungen hinwirken und ist darauf angelegt, gemeinsam mit den Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten, um letztlich eine Befriedung der familiären Konflikte zu bewirken. Diese systemische, interventionsdiagnostische und lösungsorientierte Arbeitsweise benötigt – wie das AG in dem angefochtenen Beschluss selbst ausführt – naturgemäß einen größeren zeitlichen Umfang als ein bloßes Statusgutachten, bei welchem quasi eine Momentaufnahme der Familie erstellt wird, um die gestellte Beweisfrage zu beantworten.
Die beauftragte und geleistete interventionsdiagnostische, lösungsorientierte Arbeit diente nicht nur der Erhebung von Beweisen. Sie war letztlich auf die Erarbeitung von Einsichten und gemeinsamen Lösungsmöglichkeiten sowie auf die Vermittlung der widerstreitenden Interessen ausgerichtet. Damit überschritt sie den Rahmen der nach der Zielsetzung der §§ 402 ZPO zulässigen Sachverständigenarbeit. Inhalt eines Sachverständigengutachtens können und dürfen grundsätzlich nur die aufgrund besonderen Fachwissens des Sachverständigen getroffenen Wertungen, Schlussfolge...