Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung
Tenor
Die in der Eigentümerversammlung vom 17.12.1999 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner. Eine weitere Kostenentscheidung findet nicht statt.
Gründe
Die in der auf 19.00 Uhr anberaumten Eigentümerversammlung vom 17.12.1999 gefassten Beschlüsse sind aus formellen Gründen aufzuheben.
Der Verwalter der Wohnungsanlage hatte mit Schreiben vom 04.10.1999 die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer ordentlichen Eigentümerversammlung auf den 05.11.1999 eingeladen.
Auf Bitten der Antragstellerin wurde alsdann der Termin verschoben und eine neue Ladung auf den 07.12.1999, 18.30 Uhr anberaumt.
Die Antragsgegner verweisen darauf, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Tagesordnungspunkt 9 auf einer Versammlung vom 14.11.1997 einen Beschluss dahingehend gefasst habe, dass für den Fall, dass die erste Eigentümerversammlung nicht beschlussfähig sei, eine zweite Versammlung 30 Minuten nach dem Termin der ersten Versammlung abgehalten werden könne. Entgegen der Bitte der Antragstellerin hatte der Verwalter, der die Tagesordnung um 3 Punkte erweitert hätte, es abgelehnt, die Tagesordnung um zwei weitere Punkte zu erweitern, nämlich Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund mit fristloser Kündigung des Verwaltervertrages.
Der Verwalter hatte die Eigentümerversammlung, an der der Geschäftsführer der Antragstellerin zunächst nicht teilgenommen hatte, um 18.30 Uhr eröffnet, und um 18.31 Uhr wieder geschlossen mit dem Hinweis, eine weitere Versammlung sei auf den gleichen Tag 19.00 Uhr anberaumt.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin war um 18.34 Uhr erschienen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Verwalter die Versammlung jedoch geschlossen.
In der Erwiderung haben die Antragsgegner ausgeführt, der Verwalter habe pünktlich die Versammlung eröffnet und nach sofortiger Feststellung der Beschlussunfähigkeit diese auch wieder geschlossen.
Die am gleichen Tage in der auf 19.00 Uhr anberaumten Versammlung gefassten Beschlüsse waren aufzuheben.
War eine Versammlung nicht gem. 23 Abs. WEG beschlussfähig, so hat der Verwalter unter Beachtung von § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 WEG eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen und dabei darauf hinzuweisen, dass die neue Versammlung ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig sein werde.
Nicht zulässig ist es, mit der Einberufung bereits eine Einberufung etwa zu einer späteren Stunde des selben Tages für den Fall zu verbinden, dass die Beschlussfähigkeit für die erste Versammlung nicht erreicht werden sollte. Damit würde den Wohnungseigentümern, die an der Teilnahme verhindert sind, die Möglichkeit genommen, an den Beschlüssen mitzuwirken (BGB RGRK Augustin WEG 12. Auflage 1996 Randnr. 5 mit weiteren Hinweisen).
Im anhängigen Verfahren lag die Besonderheit vor, dass der Verwalter nach Vortrag der Antragsgegner eine Versammlung ordnungsgemäß einberufen hatte, die auf Antrag der Antragstellerin verlegt wurde. In der dann eröffneten und sofort wieder geschlossenen Eigentümerversammlung hatte der Verwalter bestimmt, dass eine erneute Versammlung auf 19.00 Uhr anberaumt sei.
Es kann nun dahinstehen, ob der 1997 gefasste Beschluss im Hinblick auf die zitierte Kommentarstelle nur anfechtbar oder nichtig war bzw. ob der Verwalter es darauf abgestellt hatte, durch provozierende Fragen den Geschäftsführer der Antragstellerin zu bewegen, die Versammlung zu verlassen wohl wissend, dass der Geschäftsführer der Antragsteller die Mehrheit der Anteilseigner vertrat.
Jedenfalls aber widerspricht es einer ordnungsgemäßen Verwaltung wenn eine auf 18.30 Uhr anberaumte Versammlung um 18.31 Uhr wieder geschlossen wird mit dem Hinweis, die Versammlung sei nicht beschlussfähig.
Selbst wenn die Versammlung auf 18.30 Uhr ST anberaumt wurde, muss der Verwalter jedenfalls 10 Minuten abwarten, weil immer die Möglichkeit besteht, dass ein Wohnungseigentümer, der an der Versammlung teilnehmen will, sich verspätet. Das Vorgehen des Verwalters hat die Rechte der Antragstellerin derart eingeschränkt, dass die Beschlüsse aus formellen Gründen aufzuheben waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Fundstellen