Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Beschluss vom 19.05.2000) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 19.05.2000 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: 61 355,03 EUR (= DM 120 000,00)
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin, über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat als Bauträgerunternehmen die Wohnanlage errichtet und besitzt bislang in der WEG noch die absolute Stimmenmehrheit im Hinblick auf noch unverkaufte Einheiten.
Mit Schreiben vom 04.10.1999 (Bl. 7 d.A.) lud der Verwalter die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer ordentlichen Eigentümerversammlung auf den 05.11.1999 ein. Auf Bitten der Antragstellerin wurde dieser Termin verschoben und eine neue Ladung für den 17.12.1999, 18.30 Uhr versandt (Bl. 10 d.A.). In dieser Einladung wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Beschlussunfähigkeit der Versammlung um 19.00 Uhr eine Wiederholungsversammlung mit gleicher Tagesordnung stattfinde.
Nach Eröffnung der Versammlung um 18.30 Uhr stellte der Verwalter die Beschlussunfähigkeit fest (u.a. war die Antragstellerin nicht anwesend). Unter Hinweis auf die im Beschluss 14/1997 erfolgte Eventualeinberufung kündigte er für 19.00 Uhr die Wiederholungsversammlung an, die ohne Rücksicht auf die vertretenen Miteigentumsanteile sofort beschlussfähig sei und schloss die Versammlung um 18.31 Uhr (vgl. Niederschrift Bl. 38 d.A.).
In dem erwähnten Beschluss 14/1997 heißt es :
„a) Wiederholungsversammlung: Zweite Versammlung nach 30 Minuten (Beschluss 14/1997):
Ist die erste Eigentümerversammlung nicht beschlussfähig, verzichtet die Gemeinschaft in Zukunft auf die Wahrung einer neuerlichen Ladungsfrist. Die zweite Versammlung kann 30 Minuten nach der ersten Einladungszeit abgehalten werden. Die 2. Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile sofort beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.”
(vgl. wegen der weiteren Einzelheiten Niederschrift vom 14.11.1997, Bl. 118 ff.d.A., insbesondere Bl. 119 R d.A.).
Der Geschäftsführer der Antragstellerin erschien um 18.34 Uhr.
Die Wiederholungsversammlung wurde um 19.00Uhr eröffnet.Es kam sodann zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Verwalter und dem Geschäftsführer der Antragstellerin, in deren Verlauf der Geschäftsführer die Räumlichkeiten um 19.10 Uhr verliess. Die Versammlung wurde sodann weitergeführt und endete um 00.42 Uhr. In dieser Versammlung wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift, Bl. 39 ff. d.A. verwiesen.
Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Verfahren, sämtliche in der Eigentümerversammlung vom 17.12.1999 getroffenen Beschlüsse für unwirksam zu erklären.
Sie hat die Ansicht vertreten, die gefassten Beschlüsse seien bereits formell unwirksam, da die Eventualeinberufung unzulässig gewesen sei. Auch hätte die erste Versammlung nicht bereits nach einer Minute geschlossen werden dürfen; vielmehr hätte der Verwalter jedenfalls 10 Minuten warten müssen.
Sie hat beantragt,
sämtliche in der Eigentümerversammlung vom 17.12.2000 gefassten Beschlüsse für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Eventualeinberufung sei wirksam, da diese dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.11.1997 entspreche. Da dieser nicht angefochten worden sei, sei er auch bestandskräftig geworden.
Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben (Bl. 32 ff. d.A.).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dahinstehen könne, ob die Eventualeinberufung zulässig sei.
Jedenfalls widerspreche es einer ordnungsgemässen Verwaltung, eine Versammlung bereits nach einer Minute wieder zu schliessen; der Verwalter hätte zumindest zehn Minuten abwarten müssen.
Gegen den ihnen am 27.06.2000 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner am 28.06.200 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie vertreten die Ansicht, dass es für die vom Amtsgericht angenommene Wartezeit von zehn Minuten keinerlei Grundlage gebe, so dass die Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht nachvollziehbar sei.
Sie beantragen daher,
den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 19.05.2000 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Eventualeinberufung sei schon deshalb unwirksam, weil hierin eine Abweichung von § 25 Abs. 4 WEG liege. Diese Vorschrift sei auch nicht wirksam abbedungen, da dies nur durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer möglich sei, nicht aber durch Beschluss. Dieser Beschluss sei nichtig.
Darüberhinaus seien einzelne Beschlüsse auch materiell unwirksam. Dies betreffe insbesondere die Abrechnungen für den Zeitraum 01.08.1997 – 31.12. 1998 bezüglich der Blöcke A – C. Wegen der Einzelheiten des Vorbring...