Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 2.025,24 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG aus 1.752,21 EUR seit dem 24.8.2001 sowie aus weiteren 273,03 EUR seit dem 24.10.2001 zu zahlen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Mönchengladbach-Giesenkirchen. Ausweislich des Verwaltervertrages vom 13.8.1998 unter § 27 ist die Antragstellerin berechtigt, im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Gemeinschaft, gerichtliche Maßnahmen für die Eigentümergemeinschaft durchzuführen. Ausweislich des zum Vertrag gehörenden Leistungskataloges unter Mehrleistung M.2 und M.4 stehen ihr für jede Mahnung und Abmahnung zu Lasten des Verursachers je 25,00 DM zu sowie für die Bearbeitung eines Gerichtsverfahrens pauschal mindestens 440,00 DM. Die Höhe der Vergütung für Mehrleistungen gilt dabei ausweislich des Vertrags zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die zu der Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Einheiten mit den Nr. 3, 4 und 13 standen ursprünglich im Eigentum des Herrn …. Nachdem dieser am 20.1.2000 verstarb, wurde er von der Antragsgegnerin beerbt. In dem Testament des Verstorbenen wurde dabei das Wohnungseigentum im Wege eines Vermächtnisses Frau … zugewandt. Nachdem es in der Folgezeit zwischen der Antragsgegnerin und der Vermächtnisnehmerin zu Streitigkeiten über den Umfang der wechselseitigen Verpflichtungen kam, erfolgte bisher keine Eintragung eines Eigentumsübergangs in das Grundbuch.
Die Antragsgegnerin zahlte auch nach dem Tod des Erblassers zunächst die laufenden Wohngelder, die ausweislich des beschlossenen Wirtschaftsplans für die Einheiten 3+4 ein monatliches Wohngeld von 241,00 DM sowie für die Einheit Nr. 13 von 26,00 DM vorsahen.
Für den Monat Januar 2001 leistete die Antragsgegnerin für die Einheiten 3+4 lediglich 210,00 DM Wohngeld sowie für die Einheit Nr. 13 lediglich 16,00 DM.
In der Folgezeit leistete die Antragsgegnerin für die Monate Februar bis einschließlich Oktober 2001 keine Wohngeldzahlungen mehr. Die insoweit ausstehenden monatlichen Wohngeldzahlungsbeträge, belaufen sich insgesamt für die vorgenannten Monate für die Einheiten 3+4 auf 2.169,00 DM sowie für die Einheit Nr. 13 auf 234,00 DM.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss des Weiteren die Abrechnung des Jahres 2000, wonach für die Einheiten 3+4 ein weiterer Betrag von 459,97 DM und für die Einheit Nr. 13 ein Betrag von 271,66 DM als Nachzahlung zu leisten waren.
Der Beschluss über den Wirtschaftsplan ist in der Folgezeit für die Antragsgegnerin nicht angefochten worden.
Die Antragstellerin mahnte für die Monate Februar bis August 2001 jeweils separat die ausstehenden Zahlungen für die Einheiten Nr. 3+4 sowie Nr. 13 mit insgesamt elf Mahnungen an.
Weitere Zahlungen sind bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.
Die Antragstellerin hat nach vorangegangenem Mahnverfahren, in dessen Rahmen der Mahnbescheid der Antragsgegnerin am 24.8.2001 zugestellt worden ist, im vorliegenden Verfahren begehrt, die Antragsgegnerin, zu verpflichten, an sie 3.427,03 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 9.10.2001, der der Antragsgegnerseite am 9.11.2001 zugestellt worden ist, hat die Antragstellerin ihren Antrag um Zahlung eines weiteren Betrages von 534,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit erhöht.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin, ohne dass es auf die Eintragung im Grundbuch ankomme, als Rechtsnachfolgerin zur Zahlung des Wohngeldes hinsichtlich der betreffenden ursprünglich im Eigentum des Erblassers stehenden Einheiten Nr. 3 + 4 und 13 verpflichtet sei. Ferner könne sie aufgrund des wirksam zustande gekommenen Verwaltervertrages im gerichtlichen Verfahren unmittelbar Zahlung an sich selbst verlangen. Die einzelnen Zahlungsbeträge ergeben sich insoweit aus rechtmäßigen Beschlüssen und Verträgen der Wonungseigentümergemeinschaft.
Sie beantragt nunmehr,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie 3.961,03 DM (entsprechend 2.025,24 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Antragstellerin bereits nicht zur Geltendmachung der entsprechenden Wohngeldforderungen berechtigt sei. Inhaber der entsprechenden Forderungen könne nur die Eigentümergemeinschaft selbst sein, so dass nur diese als Antragsteller für die entsprechenden Forderungen auftreten könne. Auch aus dem Verwaltervertrag könne insoweit nichts anderes hergeleitet werden, da dieser bereits nicht wirksam beschlossen worden sei. Zumindest habe nicht lediglich der Entwurf, sondern der Verwaltungsvertrag selbst zur Abstimmung gestellt werden müssen. Auch habe der Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin den entsprechenden Beschluss nicht mit getragen, da s...