Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Aufgrund eines Mietvertrages vom 25.03.1988 war die Beklagte Mieterin einer Wohnung des Klägers im Hause … Mönchengladbach-Rheydt. Das Mietverhältnis begann am 01.05.1988 und war auf bestimmte Zeit bis zum 30.04.2003 abgeschlossen. Beide Parteien waren im damaligen Zeitpunkt Angestellte der Stadt Mönchengladbach. Die Beklagte bewarb sich um das Amt einer Standesbeamtin für den Bezirk Roetgen und wurde mit Wirkung zum 01.04.2001 zur Standesbeamtin auf Widerruf bestellt. Wegen des notwendig gewordenen Umzuges kündigte die Beklagte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27.12.2000 zum 31.03.2001. Den Mietzins für April 2001 zahlte die Beklagte nur in Höhe von 473,60 DM. Der Mietzins für Mai zahlte die Beklagte nicht mehr. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das befristete Mietverhältnis vorzeitig zu kündigen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- an ihn 118,72 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 05.04.2001 zu zahlen,
- die Miete für Mai 2001 in Höhe von 592,32 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 07.05.2001 zu zahlen,
- an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 20,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, aufgrund ihrer Bestellung zur Standesbeamtin Roetgen und dem damit notwendig gewordenen Umzug sei sie berechtigt gewesen, das Mietverhältnis vorzeitig zu kündigen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Mietzinsansprüche nach § 535 BGB zu, da das Mietverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 31.03.2001 beendet worden ist.
Diese Kündigung war nach § 570 BGB alte Fassung gerechtfertigt. Nach § 570 BGB alte Fassung waren Beamte im Falle der Versetzung an einen anderen Ort berechtigt, ein Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Ebenso zu behandeln wie die Beamten sind mit Rücksicht auf Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz außerdem die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes (Emmerich Sonnenschein Miete 7. Auflage § 570 Randnr. 2). Voraussetzung für dieses Kündigungsrecht ist die Übertragung eines neuen Amtes unter endgültigem Ausscheiden aus dem bisherigen Amt, wobei es keine Rolle spielt, ob die Versetzung auf einen Antrag des Beamten beruht. Auch wenn ein Beamter auf seinen Wunsch hin versetzt wird, ist § 570 BGB anwendbar. Auch der Wechsel eines Beamten in dem Bereich eines anderen Dienstherrn fällt unter § 570 BGB. Dies gilt auch dann, wenn sich der Beamte um das neue Amt beworben hat (Emmerich Sonnenschein a.a.O. Randnr. 3). Da die Beklagte somit berechtigt war, das befristete Mietverhältnis fristgerecht zum 31.03.2001 zu kündigen entfällt ein Mietzinsanspruch des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1779506 |
WuM 2002, 697 |