Normenkette

StVO § 41 Abs. 2, § 49; StVG § 24; BKat Nr. 11.3.4.; OWiG § 17

 

Tenor

Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit - nämlich Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h - zu einer Geldbuße von 70,00 EUR verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

 

Gründe

I.

Die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen sind nach dessen Bekundungen durch seinen Verteidiger geordnet.

Verkehrsrechtlich ist er ausweislich der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 23.05.2012 wie folgt in Erscheinung getreten:

1.

Am 08.10.2007 entfernte sich der Betroffene unerlaubt vom Unfallort. Gegen ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 150,00 EUR festgesetzt (Datum der Rechtskraft: 16.04.2008).

2.

Am 04.09.2008 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 140,00 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (Datum der Rechtskraft: 03.01.2009).

3.

Am 05.02.2009 überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h. Es wurde auf eine Geldbuße von 120,00 EUR erkannt (Datum der Rechtskraft: 26.03.2009).

4.

Wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz in 5 Fällen, zuletzt am 05.02.2009, wurde gegen den Betroffenen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 85 Tagessätzen zu je 50,00 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot bis zum 08.09.2010 verhängt, wobei die Dauer des Fahrverbots nicht im VZR normiert wurde (Datum der Rechtskraft: 03.07.2010).

5.

Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 05.02.2009 wurde gegen den Betroffenen auf eine Geldstrafe erkannt, wobei die Tagessatzanzahl im VZR nicht normiert wurde, die Höhe des Tagessatzes jedoch 50,00 EUR betrug. Darüber hinaus wurde ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt (Datum der Rechtskraft: 03.07.2010).

II.

Aufgrund der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

Am 20.04.2011 befuhr der Betroffene gegen 16:17 Uhr in der Gemarkung Heiligenroth mit einem Pkw der Marke Daimler, amtliches Kennzeichen die Bundesautobahn (BAB) A3 in Fahrtrichtung Köln. Die BAB A3 ist in diesem Bereich 3-spurig ausgebaut. Für den hier in Rede stehenden Streckenabschnitt ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h angeordnet. Hierzu sind zwischen der Anschlussstelle (AS) Diez und der AS Montabaur jeweils folgende Verkehrszeichen 274 gut sichtbar beidseits der Fahrbahn aufgestellt:

-- bei Kilometer 91,000 mit Zusatz "5 km Länge"

-- bei Kilometer 90,060 und

-- bei Kilometer 88, 250 jeweils (beidseits) wiederholt.

Die Polizeibeamten und führten an diesem Tag im Zeitraum von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr bei Kilometer 88,050 - folglich nach dem dritten (beidseitig aufgestellten) Zeichen 274 - eine Geschwindigkeitskontrolle mit dem geeichten Messgerät ESO, Typ ES 3.0 der Firma ESO GmbH durch.

Für das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug wurde eine Geschwindigkeit von 127 km/h ermittelt. Nach Abzug einer Toleranz von 3% (= 3, 81 km/h) ergab dies eine gefahrene Geschwindigkeit von 123,19 km/h, gerundet 123 km/h, außerhalb geschlossener Ortschaften.

Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen müssen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem von ihm befahrenen Streckenabschnitt 100 km/h betrug, da er die geschwindigkeitsanordnenden Verkehrszeichen 274 aufgrund der oben bezeichneten Abfolge hätte wahrnehmen müssen. Er hätte daher die von ihm tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit erkennen und entsprechend der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anpassen können.

III.

1.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Messprotokoll vom 20.04.2011, den in Augenschein genommenen Tatfotos, den zur Dokumentation der Fotolinien aufgenommenen Lichtbildern, dem Eichschein vom 11.03.2011, dem Schulungsnachweis des Messbeamten, der im Hinblick auf die Fahrereigenschaft geständigen Einlassung des Betroffenen, der uneidlichen Aussage des Zeugen und dem in der Hauptverhandlung erstatteten technischen Gutachten des Sachverständigen - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle-.

Hinsichtlich der verkehrsrechtlich relevanten Voreintragungen des Betroffenen beruhen die getroffenen Feststellungen auf dem Auszug des Verkehrszentralregisters vom 23.05.2012.

Die Feststellungen hinsichtlich der Örtlichkeit und der Messung hat das Gericht dem Messprotokoll sowie den zur Dokumentation der Fotolinie angefertigten Lichtbildern entnommen. Auf das Messprotokoll und die Lichtbilder wird gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 01.11.2011 räumte der Betroffene durch seinen Verteidiger seine Fahrereigenschaft ein und wiederholte diese Erklärung durch denselben im Rahmen der Hauptverhandlung.

2.

Der Betroffene ließ durch sein Verteidiger sowohl im Schriftsatz vom 17.07.2012 als auch in der Hauptverha...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?