Verfahrensgang
AG Mosbach (Entscheidung vom 23.12.2009) |
Tenor
1.
Auf die Erinnerung vom 2. Januar 2010 wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 23.12.2009 aufgehoben und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle angewiesen, die Vergütung gemäß § 49 RVG unter Berücksichtigung unbeschränkt gewährter Prozesskostenhilfe neu festzusetzen.
2.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beklagten Ziffer 1 und 2 sind vom Erinnerungsführer in einem Mietprozess anwaltlich vertreten worden. Für diesen Rechtsstreit wurde nur der Beklagten zu 1 mit Beschluss vom 03.08.2009 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers gewährt. Am 23.12.2009 ist gemäß § 49 RVG eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 184,09 EUR festgesetzt worden. Der Rechtspfleger hat hierbei nur die Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH, abgelichtet in Rechtspfleger 1993, 452) berücksichtigt.
Dagegen wendet sich in Schriftsatz vom 12.01.2010 der Erinnerungsführer und trägt vor:
Die vom Amtsgericht zitierte BGH-Entscheidung besage nur, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Erhöhungsgebühr beschränkt werden könne. Im Anschluss hieran habe das OLG Zweibrücken jedoch völlig zutreffend entschieden, dass dem Anwalt der bedürftigen Partei die gesamten Prozesskostenhilfegebühren zu erstatten seien, wenn die Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung bewilligt worden wäre.
Im Übrigen hätte auch für den Beklagten zu 2 Prozesskostenhilfe beantragt werden sollen, wozu es jedoch versehentlich nicht gekommen sei. Folglich würde die beabsichtigte Reduzierung dazu führen, dass die gesamte diesseitige Tätigkeit in dieser Sache mit einer Gebühr in Höhe von 100 EUR abgegolten werde.
Durch Beschluss vom 25.01.2010 hat der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Mosbach zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht Mosbach hob mit Beschluss vom 27.01.2010 (Az. ST 6/10) den Vorlagebeschluss auf und gab die Entscheidung über die Erinnerung an das Amtsgericht Mosbach zurück.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
1.
Die eingelegte Erinnerung ist gern § 56 1 Satz 1 RVG das statthafte Rechtsmittel liegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.12.2009. Denn diese Festsetzung erfolgte gemäß § 55 RVG, da der Erinnerungsführer der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt ist.
2.
In der Sache ist die Erinnerung erfolgreich.
Denn der Beklagten zu 1 wurde mit Beschluss vom 03.08.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Einschränkung, dass davon nur die Erhöhungsgebühr gemäß VV-RVG Nr. 1008 umfasst sein soll, ist nicht ersichtlich.
Die Rechtsprechung das Bundesgerichtshofs (BGH, RPfl. 1993, S. 452) kann insoweit dahingestellt bleiben, als dass sie eine andere Konstellation betrifft. Denn darin brachte der Bundesgerichtshof lediglich zum Ausdruck, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Erhöhungsgebühr des § 6 BRAGO (jetzt: VV-RVG Nr. 1008) beschränkt werden kann, wenn zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit, der dieselbe Angelegenheit betrifft, beauftragen, aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegt. Vorliegend wurde der Beklagten zu 1 die Prozesskostenhilfe jedoch ohne Einschränkung bewilligt.
Ob in diesem Falle dennoch der Anspruch des beigeordneten Prozessbevollmächtigten gemäß § 49 RVG auf die gesetzliche Vergütung der Höhe nach beschränkt werdet kann, wird in der Rechtsprechung ebenfalls kontrovers diskutiert (zum Meinungsstand vgl. OLG Zweibrücken. Rechtspfleger 2009, 5.88). Vertreten wird, dem Rechtsanwalt stehe lediglich die Erhöhungsgebühr zu (OLG Koblenz, JurBüro 2004, 5.384; OLG Sachsen OLGR 2004, 5.175), teils wird der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf die Mithaftungsquote des Streitgenossen entsprechend seiner wertmäßigen Beteiligung am Streitgegenstand (ThürOLG, OLGR 2007, 5.163) bzw. den aus ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil (PfOLG Zweibrücken, 01CR 2004, 5.139: OLG Köln, OLGR 1998, 5.438) gekürzt. Die überwiegende Mehrzahl der Obergerichte haben sich jedoch dafür ausgesprochen, dass jedenfalls bei uneingeschränkter PKH Bewilligung der beigeordnete Rechtsanwalt die Gebühren in voller Höhe aus der Staatskasse verlangen kann (so zuletzt auch OLG Zweibrücken, Rechtspfleger 2009, S. 88).
Das Gericht schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Die Überlegungen, die bei der Erwägung anzustellen sind, ob und in welchem Umfang einer Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, können keine Rolle mehr spielen, wenn PKH einmal uneingeschränkt bewilligt worden ist. Die ohne Einschränkung erfolgte Gewährung von Prozesskostenhilfe im Festsetzungsverfahren nachträglich auf die Erhöhungsgebühr zu beschränken, würde zu Rechtsfolgen führen, die das Geset...