Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.816,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2009 zu zahlen und den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 126,67 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten, untereinander als Gesamtschuldner, zu 2/3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 € vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus Anlass des Verkehrsunfalles, der sich am 29.9.2009 im Kreuzungsbereich M-Straße / T-Straße in Mülheim an der Ruhr ereignete.

Er trägt vor: Im Einmündungsbereich T-Straße habe er zwecks Wahrung der Vorfahrtsberechtigung das von ihm geführte Fahrzeug angehalten. Infolge Unaufmerksamkeit und gänzlich fehlgehender Einschätzung der Verkehrssituation sei die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW gegen den Frontbereich seines stehenden Wagens geprallt, als sie aus der T-Straße kommend nach links in die M-Straße einzubiegen versucht habe. Obwohl sie ihn registriert habe, habe sie den Kurvenverlauf schlechterdings falsch eingeschätzt.

Ihm seien folgende Schäden entstanden:

1. Totalentschädigung

2.300,00 €

2. Sachverständigenkosten

399,25 €

3. Unfallkostenpauschale

25,00 €

2.724,25 €.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 2.724,25 € nebst 5 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 5.11.2009 zu zahlen sowie ihn weitergehend von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,99 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten die vorgebliche Eigentümerstellung des Klägers.

Unstreitig befinde sich die Unfallstelle in einer 30er Zone. Die Beklagte zu 1 habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger des von ihr gesteuerten PKW gesetzt und sei mit entsprechender reduzierter Geschwindigkeit an den Einmündungsbereich zur M-Straße herangefahren. Dort habe sie sich vergewissert, dass von rechts sich keine bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer genähert hätten und habe dazu angesetzt, nach links in die M-Straße einzubiegen, als urplötzlich von dort der Kläger den VW-Golf seinerseits in den Kreuzungsbereich gesteuert habe und so unmittelbar gegen das dort gerade im Abbiegevorgang begriffene Beklagtenfahrzeug gestoßen sei. Für die Beklagte zu 1 habe keine Möglichkeit bestanden, durch einen irgend geartetes Fahr- und/oder Bremsmanöver die drohende Kollision zu verhindern.

Es sei gängige Praxis, dass Sachverständigenkosten an diesen abgetreten würden. Sie gingen davon aus, dass der Kläger rechtschutzversichert sei.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalles vom 29.09.2009 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG Schadensersatzansprüche auf Zahlung von 1.816,16 €.

Hätte die Beklagte zu 1 ähnlich aufgepasst wie der Kläger und die von ihr befahrene Verkehrsfläche überblickt, dann wäre es zu dem Unfall nicht gekommen. Die Zeugen N und L haben übereinstimmend und sicher bekundet, der Kläger habe seinen VW Golf zum Stehen gebracht. Die Beklagte zu 1, die ebenfalls nicht schnell gewesen sei, sei in den stehenden Golf des Klägers gefahren. Dem entsprechen die Unfallschäden. Die Stoßstange des Golfs des Klägers wies eine stumpfe Kerbe auf, die greifbare Folge einer Krafteinwirkung aus einer Richtung. Wahrscheinlich war die Beklagte zu 1 anhaltend nach rechts orientiert, was nicht ausreichte.

Beim Linksabbiegen in die M-Straße freie Bahn zu behalten, darauf durfte die Beklagte zu 1 nicht vertrauen. So breit, dass die Beklagte zu 1 davon hätte ausgehen dürfen, dass ihr die einzunehmende Fahrspur zur Verfügung stünde, ist die M-Straße nicht.

Dass der Kläger die M-Straße mittig befahren hatte und auch dort erst eingangs der Einmündung zum Stehen kam, ist ihm, was die Inanspruchnahme der Fahrbahnbreite angeht, kaum anzulasten. Rechts an der Einmündung war ein PKW geparkt, den er passieren musste. Er hätte nach den Umständen seinen PKW aber eher anhalten können. Diese Überlegung rechtfertigt es, zu seinen Lasten eine Mitverursachungsquote von 1/3 zu berücksichtigen.

Der Fahrzeugschaden des Klägers ist durch das Gutachten Leinwand vom 05.10.2011 hinreichend belegt. Er macht den Wiederbeschaffungswert von 2.500,00 € abzüglich der Restwerte von 200,00 €, mithin 2.300,00 € geltend. Ausgehend von den Sachverständigenkosten von 399,25 € und einer Unkostenpauschale von 25,00 € summiert sich der zuzusprechende Anspruch auf 1.816,16 €.

Die Nebenforderungen beruhen auf den §§ 286 ff. BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

 

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