Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO)
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses für den Zeitraum September 1994 bis Januar 1995 in Höhe von monatlich 126,00 DM, denn die Beklagte hat den vertraglich gültig vereinbarten Mietzins von monatlich 474,00 DM unstreitig geleistet.
Die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 1.1.1994 hat keine Gültigkeit, da sie von der Beklagten mit Schreiben vom 24.8.1994 gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften wirksam widerrufen worden ist. Der Widerruf war rechtzeitig, da mangels schriftlicher Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG nicht in Gang gesetzt worden ist und die beiderseitigen Leistungen noch nicht vollständig erbracht sind.
Die Vorschriften des HaustürWG finden auf den vorliegenden Wohnraummietvertrag vom 1.1.1994 Anwendung. Bei einem Mietvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, der auf eine entgeltliche Leistung gerichtet ist. Vom Wortlaut dieser Vorschrift ausgehend, fallen in den Anwendungsbereich grundsätzlich alle Vertragsarten, ein Ausschluß in der Anwendung von Mietverträgen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Anwendbarkeit des HaustürWG wird nicht durch die Art. des abzuschließenden Vertrages, sondern durch die Situation, die zur Abgabe der Willenserklärung geführt hat, bestimmt.
Im vorliegenden Fall liegt ein Neuabschluß eines Mietvertrages vor, denn die Regelungen in der Vereinbarung vom 1.1.1994 weichen in ganz erheblichen Punkten von dem ursprünglichen Mietvertrag zwischen der Beklagten und den Rechtsvorgängern des Klägers ab. Neben einer erheblichen Erhöhung des Mietzinses findet sich vor allen Dingen eine völlige Neugestaltung hinsichtlich der Nebenkostenregelung.
Gegen die sachliche Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Mietvertragsabschlüsse spricht auch nicht etwa dessen Sinn und Normzweck. Gerade weil die Partei durch das HaustürWG davor geschützt werden soll, überraschend mit einem Vertragsabschluß konfrontiert zu werden, müssen auch Fälle der vorliegenden Art. erfaßt werden. Der persönliche Anwendungsbereich gemäß § 6 Nr. 1, 2. Alternative, HaustürWG ist ebenfalls gegeben. Von dem persönlichen Anwendungsbereich sind Privatpersonen ausgenommen, die nicht geschäftsmäßig handeln. Es kommt also nicht auf den Begriff der Gewerbsmäßigkeit an, der eine Gewinnerzielung im Auge hat. Geschäftsmäßig handelt vielmehr derjenige, der unabhängig von den Einkünften, die er damit erzielt, beabsichtigt, eine Tätigkeit gleicher Art. zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen.
Der Vertragspartner des Widerrufenden muß also mit einer gewissen Regelmäßigkeit Geschäftsabschlüsse tätigen. Dies ist bei einem Vermieter von insgesamt 13 Wohnungen ohne weiteres der Fall. Bei einem Vermieter von 13 Wohnungen wiederholt sich die Notwendigkeit des Neuabschlusses von Verträgen oder des Zustimmungsbegehrens zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses. Die Voraussetzungen der Geschäftsmäßigkeit liegen daher ohne weiteres vor.
Da nach alledem die Vereinbarung vom 1.1.1994 nicht wirksam geworden ist, war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen