Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Aktenzeichen 74 S 2504/92)

AG Freising (Aktenzeichen 1 C 263/93)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger bewohnen aufgrund eines zwischen dem Kläger zu 1 und dem ursprünglichen Eigentümer abgeschlossenen Mietvertrages seit 1.10.1985 eine Dreizimmerwohnung in einem Zweifamilienhaus. Am 10.1.1992 kaufte der Beklagte das Anwesen. Am 20.1.1992 suchte er zusammen mit einem Vertreter der Maklerfirma, die den Hauskauf vermittelt hatte, die Kläger in deren Wohnung auf. Hierbei unterzeichneten die Parteien einen Mietvertrag, der gegenüber dem früheren Mietvertrag wesentliche Änderungen aufwies, unter anderem eine feste Laufzeit von mindestens 3 Jahren sowie eine mehr als doppelt so hohe Nettomiete mit jährlichen Steigerungsraten. Eine Widerrufsbelehrung enthält der Vertrag nicht. Mit Schreiben vom 22.1.1992 widerriefen die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten den Mietvertrag und fochten ihn zugleich wegen Irrtums und Täuschung an. Der Beklagte, der am 10.4.1992 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist, hält den Vertrag weiterhin für wirksam.

Auf die Klage hat das Amtsgericht mit Urteil vom 29.10.1992 festgestellt, daß der Mietvertrag vom 20.1.1992 unwirksam sei, weil die Kläger ihre Willenserklärungen nach § 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (im folgenden HWiG) wirksam widerrufen hätten. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 22.2.1993 folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Sind die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf den Neuabschluß eines Mietvertrages über Wohnraum anwendbar, wenn der Neuabschluß wesentliche Änderungen im Verhältnis zum bereits bestehenden Mietvertrag enthält?

Es hat ausgeführt, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge, da die weiteren von den Klägern für die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 20.1.1992 geltend gemachten Gründe nicht durchgriffen, allein davon ab, ob die Voraussetzungen des Widerrufsrechts gemäß § 1 HWiG vorlägen. Das Erstgericht habe diese Voraussetzungen zutreffend angenommen. Das Berufungsgericht folge insoweit in vollem Umfang der ausführlichen und lebensnahen Beweiswürdigung des Erstgerichts. Es neige zu der Ansicht, daß die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Mietverträge, insbesondere auf den Fall des Neuabschlusses, zu bejahen sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über die Vorlage zuständig (§ 541 Abs. 2 ZPO, § 1 Nr. 14 Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz BayRS 300-1-3-J, § 3 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz BayRS 300-3-1-J.).

2. Die Voraussetzungen für einen Rechtsentscheid sind nicht gegeben. Der Vorlagebeschluß läßt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die vorgelegte Rechtsfrage mit dem Inhalt, den sie nach den Gründen des Vorlagebeschlusses hat, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist.

a) Nach einhelliger Auffassung ist ein Rechtsentscheid nur zulässig, wenn die vorgelegte Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits durch das Landgericht erheblich ist. Bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit sind grundsätzlich die im Vorlagebeschluß vertretene Rechtsauffassung und die zugrundegelegte Tatsachenfeststellung und -würdigung maßgebend, es sei denn, sie wären unhaltbar (BayObLGZ 1987, 36/38 und seither ständige Rechtsprechung des Senats). Allerdings muß die Entscheidungserheblichkeit durch das vorlegende Gericht nachvollziehbar dargelegt sein (BGH NJW 1990, 3142/3143; BayObLG aaO S. 39).

b) Das Landgericht fragt danach, ob die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16.1.1986 (BGBl I S. 122) auf den in bestimmter Weise gestalteten Abschluß eines Mietvertrages über Wohnraum anwendbar sind. Der Senat versteht diese Frage dahin, daß das Landgericht durch Rechtsentscheid klären lassen will, ob Verträge der genannten Art generell in den sachlichen Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes fallen (vgl. zur Bedeutung der Vertragsart für den Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes Werner/Machunsky HWiG vor § 1 C Rn. 5). Dagegen bezieht sich die vorgelegte Frage, wie auch die durch das Landgericht angeführten Entscheidungen anderer Gerichte zeigen, nicht darauf, ob der persönliche Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes (§ 6 Nr. 1 HWiG) gegeben ist.

c) Ausgehend von dem Sachverhalt, den das Landgericht seinem Vorlagebeschluß zugrunde legt, erfüllt allerdings der Beklagte die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes nicht, weil er bei Abschluß des Vertrages, dessen Wirksamkeit in dem Rechtsstreit geklärt werden soll, nicht geschäftsmäßig gehandelt hat (§ 6 Nr. 1 zweite Alternative HWiG).

aa) Gemäß § 6 Nr. 1 HWiG finden die Vorschriften des Gesetzes unter anderem keine Anwendung, wenn die andere Partei, das heißt derjenige, der die...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge