Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung restlicher Nebenkosten aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1997 in Höhe von 33,35 DM abzüglich 5,17 DM. Der aus der Abrechnung nach erfolgter Korrektur noch ausstehende Betrag von 28,18 DM steht der Klägerin nicht zu, weil die Kosten für die maschinelle Wascheinrichtung in Höhe von 30,88 DM zu Lasten der Beklagten nicht umlagefähig sind.
Der Klägerin ist zuzustimmen, daß gemäß § 25 Neubaumietenverordnung die Kosten des Betriebes maschineller Wascheinrichtungen nur auf die Benutzer der Einrichtung umgelegt werden dürfen, woraus sich zwangsläufig ergibt, daß die Münzzahler genau abzuzählen und abzurechnen sind, da sonst eine Verteilung der entstandenen Kosten, die dem tatsächlichen Gebrauch Rechnung tragt, nicht möglich ist. Hieraus kann aber keineswegs die Schlußfolgerung gezogen werden, daß dann auch die mit der Ablesung und Umrechnung entstehenden Verwaltungskosten auf die Benutzer der Wascheinrichtung umgelegt werden dürfen.
Der Hinweis der Klägerin auf eine vergleichbare Verteilung der Berechnungskosten bei den Heizkosten und den Wasserkosten geht fehl. Bezüglich der Kosten der Wasserversorgung sieht die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der zweiten Berechnungsverordnung in Ziffer 2 ausdrücklich vor, daß die Kosten der Verwendung von Wasserzählern einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung umlagefähig sind.
Ziffer 4 a sieht bezüglich der Heizkosten vor, daß die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung umlagefähige Betriebskosten sind. Dagegen enthält Ziffer 16 keine vergleichbare Regelung bezüglich der Betriebskosten von maschinellen Wascheinrichtungen. Gerade weil insoweit eine Regelung fehlt, daß die Kosten der Berechnung und Aufteilung umlagefähig seien, müssen diese Kosten mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung als Verwaltungskosten zu Lasten der Vermieterin gehen.
Die Klage war demnach in vollen Umfange mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1170109 |
NZM 2001, 335 |
IPuR 2000, 52 |