Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Beschlußanfechtung

 

Tenor

I. Der Beschluß zu Tagesordnungspunkt 7 der Eigentümerversammlung vom 10.5.1984 über die Einrichtung eines Breitbandkabel-Sternnetzes wird für ungültig erklärt.

II. Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Gerichtskosten. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert wird auf 20.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist zur Hälfte Miteigentümer einer mit der Nummer 61 bezeichneten Wohnung in den Anwesen an der … und am … in München-Neuperlach und gehört als solcher der sich im übrigen aus den Antragsgegnern zusammensetzenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesen aus 335 Einheiten bestehenden Anwesen an, die von der Südwohnbau verwaltet werden. Zum Zwecke des Rundfunk- und Fernsehempfangs besaß die gesamte Wohnanlage eine gemeinschaftliche Dachantenne, die in der Vergangenheit den Empfang aller Bereiche des Tonrundfunks, der drei deutschen Fernsehprogramme und der beiden österreichischen Fernsehprogramme ermöglicht hat. Die für diese Wohnanlage maßgebende Teilungserklärung vom 19.10.1973 weist in III § 3 Abs. 2 e die Rundfunk- und Fernsehanlagen insoweit dem Sondereigentum zu, als sie innerhalb der Sondereigentumsräume liegen, und § 1 Abs. 4 der dann folgenden Gemeinschaftsordnung bestimmt, daß kein Wohnungseigentümer die Teilnahme an gemeinschaftlichen Einrichtungen, insbesondere auch an der Gemeinschaftsantenne, verweigern dürfe. Folgerichtig sind nach § 7 Abs. 2 a dieser Gemeinschaftsordnung die Kosten für die Pflege und Instandhaltung der Gemeinschaftsantennen als Betriebskosten nach Miteigentumsanteilen aufzubringen. § 11 Abs. 6 gibt dann jedem dieser Anteile eine Stimme in der Eigentümerversammlung, und gemäß § 16 kann die Gemeinschafts Ordnung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller vorhandener Miteigentumsanteile geändert werden.

Aufgrund der bis zum 30.6.1983 eingeräumten günstigen Konditionen für den Anschluß der Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost hatte nun die Verwalterin vorbehaltlich der Zustimmung der Eigentümerversammlung rechtzeitig zu diesem Termin Anschlußanträge gestellt, so daß der Anspruch auf diese preiswerten Einstands gebühren erhalten blieb. Um die Zustimmung zu diesen Kabelanschlußanträgen zu erreichen, lud die Verwalterin zu einer Eigentümerversammlung, die am 27.7.1983 stattfand und in der mehrheitlich und unangefochten folgender Beschluß gefaßt wurde:

Die private Breitbandanlage wird an die Breitbandanschlüsse der Deutschen Bundespost auf der Basis des vor dem 30.6.1983 erfolgten Antrags angeschlossen. Die laufenden Gebühren sollen durch eine einmalige Zahlung von 80 Monatsbeiträgen für 10 Jahre beglichen werden.

Auf der Grundlage dieses Beschlusses ist in der Zwischenzeit unter Stillegung der Dachantenne der Übergabepunkt im Kellergeschoß montiert worden, so daß die genannten fünf Fernsehprogramme und die gegenwärtig von der Deutschen Bundespost eingespeisten UKW-Tonrundfunkprogramme seither in der gesamten Wohnanlage über das Kabel empfangen werden. Um nun den einzelnen Miteigentümern den Anschluß ihrer Geräte an private Fernsehprogramme und an sonstige Bildschirm-Informationsdienste zu ermöglichen, lud die Verwalterin unter dem 24.4.1984 zu einer weiteren Eigentümerversammlung, die am 10.5.1984 stattfinden und in der unter anderem als Punkt 7 die

Vorinstallation eines Kabelnetzes als Sternnetz in der Weise, daß jede Wohnung von der Verteilerdose für Telefon im Treppenhaus aus angeschlossen werden kann, um den zusätzlichen Empfang von privaten Kanälen zu ermöglichen. Die Kosten für diese vorbereitende Maßnahme in Höhe von ca. 22.000,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer werden aus der Instandhaltungsrücklage finanziert;

auf der Tagesordnung stehen sollten. Diese Versammlung fand dann auch wie vorgesehen statt, war mit 6.579 zunächst anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlußfähig und hatte schließlich zu diesem Tagesordnungspunkt über einen Antrag zu entscheiden, der mit der Ankündigung im Einladungsschreiben wörtlich übereinstimmte. Dieser Antrag wurde mit 5.748 Ja-Stimmen gegen 1.551 Nein-Stimmen bei 91 Enthaltungen mehrheitlich angenommen.

Mit bei Gericht am 6.6.1984 eingegangenem Schriftsatz vom 4.6.1984 ficht nun der Antragsteller diesen Beschluß in der Meinung an, er bedeute eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG und hätte daher der Einstimmigkeit bedurft. Denn die bisherige „Baumstruktur” der Breitbandanlage werde jetzt durch eine „Sternstruktur” ersetzt. Damit benötige jedes angeschlossene Gerät ein eigenes Kabel von der Wohnung bis zum Übergabepunkt. Jedenfalls handle es sich um eine Aufwendung, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehe. Im übrigen werfe die anteilige Kostenbelastung aus dem Beschluß Informationsprobleme auf. Schließlich stellten die gebührenrechtlichen Aspekte des Anschlusses ein hohes Kostenrisiko dar, das heute noch nicht überschaubar sei,

so daß der Antragstellerbeant...

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