Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Schadensersatz
Tenor
1. Die Antragsgegnerin ist schuldig, an die Antragsteller zu Händen der Verwalterin 2.706,90 DM mit 4 % Zinsen aus 8.920,19 DM vom 27.10.1983 bis zum 2.1.1984 und aus 2.706,90 DM seit 3.1.1984 zu bezahlen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten, ihre eigenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen und diejenigen der Antragsteller.
3. Der Geschäftswert wird auf 8.920,19 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin mehrerer Einheiten in dem Anwesen an der … in München und gehört als solche der sich im übrigen aus den Antragstellern zusammensetzenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesem Anwesen an, das nunmehr von der Firma … … verwaltet wird. Die Antragsgegnerin hat ferner diese Wohnanlage errichtet, die Teilungserklärung vom 10.12.1979 entworfen, gemäß § 17 dieser Gemeinschaftsordnung sich selbst zum ersten Verwalter bestellt und dieses Amt bis zum 31.12.1982 ausgeübt. Mit der nunmehrigen Verwalterin kam am 23.12.1982 ein Vertrag zustande, nach dessen § 2.2.1 in Verbindung mit der gleichzeitig ausgestellten Verwaltervollmacht die Verwalterin ermächtigt sein soll, Ansprüche der Gemeinschaft gegenüber Dritten geltend zu machen und sie, auch im eigenen Namen, auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.
Im Rahmen des Vorverfahrens UR II 166/83 WEG hat die Antragsgegnerin die Verwaltungsunterlagen an die jetzige Verwalterin übergeben und gleichzeitig unter dem 13.6.1983 eine Abrechnung erstellt, die mit einem Debet-Saldo zugunsten der Gemeinschaft in Höhe von 6.213,29 DM endete. Wesentlicher Bestandteil dieses Saldos ist eine Zahlung von 11.872,15 DM, die die Antragsgegnerin gegen Ende ihrer Amtszeit aus der Gemeinschaftskasse an sich selbst geleistet hat.
Nachdem der Ausgleich dieses Saldos in der Folgezeit ausgeblieben war, machen nun die Antragsteller aus dieser zuletzt genannten Zahlung einen Teilbetrag von 8.920,19 DM in der Meinung geltend, die Antragsgegnerin habe sich mit dieser Zahlung am 1.2.1983 aus der Gemeinschaftskasse bedient, also einen Monat nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwalteramt, und das stelle eine unerlaubte Handlung dar, gegen die mit etwaigen Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden könne,
so daß die Antragsteller schließlich unter dem 21.11.1983, der Antragsgegnerin zugestellt am 1.12.1983, zunächstbeantragten,
die Antragsgegnerin zur Zahlung von 8.920,19 DM mit 4 % Zinsen seit 27.10.1983 zu verurteilen,
während die Antragsgegnerinbeantragte,
diesen Antrag zurückzuweisen,
weil sie den Betrag von 11.872,15 DM bereits am 30.12.1982 gebucht habe. Sie sei auch befugt gewesen, diesen Betrag abzuziehen, da sie für die Gemeinschaft mit erheblichen Leistungen in Vorlage getreten sei, und als Verzinsung für diese vorgestreckten Mittel stünden ihr ferner 2.706,90 DM Zinsen zu. Mit dieser Zinsforderung werde aufgerechnet, woraus sich dann der von ihr selbst errechnete Saldo zugunsten der Gemeinschaft in Höhe von 6.213,29 DM ergäbe. Man könne auch nicht die von ihr vorgelegte Abrechnung bestreiten und aufgrund eben dieser Abrechnung Ansprüche geltend machen. Diese Abrechnung sei schließlich von der Eigentümerversammlung noch nicht gebilligt worden.
Nachdem der genannte Saldo von 6.213,29 DM am 2.1.1984 ausgeglichen worden war, erklärten beide Seiten in der mündlichen Verhandlung vom 13.1.1984 die Hauptsache insoweit für erledigt. Auf die vorgelegten vorprozessualen Korrespondenzen und Buchungsunterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze darf ergänzend Bezug genommen werden.
II.
1. Der Antrag ist zutreffenderweise im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht worden. Es handelt sich um Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Eigentümergemeinschaft und einem Verwalter über die Rechte und Pflichten des letzteren bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 2 WEG.
Die Antragsgegnerin wird hier also nicht in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer, sondern ausschließlich in ihrer Eigenschaft als ehemalige Verwalterin in Anspruch genommen. Ansprüche einer Eigentümergemeinschaft gegen einen ausgeschiedenen Verwalter, insbesondere auch Schadensersatzansprüche, sind im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verfolgen. Die Antragsgegnerin ist somit auch „Dritter” im Sinne der der nunmehrigen Verwalterin erteilten Prozeßführungsbefugnis, denn diese Befugnis unterscheidet nur zwischen Wohnungseigentümern und Dritten, und so ist „Dritter” jeder, der nicht Wohnungseigentümer ist. Im übrigen sind Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags weder vorgebracht noch ersichtlich.
2. Über die erklärte Erledigung der Hauptsache hinaus war dem Restantrag in vollem Umfang statt-zu-geben. Die Antragsgegnerin ist in der geltend gemachten Höhe zum Schadensersatz verpflichtet, ohne dagegen mit eigenen Ansprüchen aufrechnen zu können.
a) Nachdem die Antragsgegnerin zum 31.12.1982 aus ihrem Verwalteramt ausgeschieden war, endete damit auch ihre Befugnis, über das von ihr treuhänderisch für die...