rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beschlußanfechtung, Feststellung und einstweiliger Anordnung
Tenor
I. Die Verfahren UR II 524/83 WEG und UR II 36/84 WEG werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist erledigt.
III. Die in der Eigentümerversammlung vom 24.11.1983 gefaßten Sachbeschlüsse werden für ungültig erklärt.
IV. Im übrigen wird der Beschlußanfechtungsantrag zurückgewiesen.
V. Die Antragsgegner und der Verwalter sind schuldig, dem Antragsteller die persönliche Teilnahme an künftigen Eigentümerversammlungen in Begleitung eines Beraters, insbesondere eines Rechtsanwalts zu gestatten und diesem Berater ein angemessenes Rederecht einzuräumen.
VI. Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Gerichtskosten. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
VII. Der Geschäftswert wird auf 55.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung in den Anwesen an der … in München und gehört als solcher der sich im übrigen aus den Antragsgegnern zusammensetzenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesen Anwesen an, die von der Firma Hammerla verwaltet werden. Was die Stimmrechtsausübung in der Eigentümerversammlung betrifft, so enthält die für diese Wohnanlage maßgebende Gemeinschaftsordnung vom 18.2.1981 weder in Bezug auf eine Vertretung noch in Bezug auf die Teilnahme selbst irgendwelche einschränkenden Regelungen. Mit Schreiben vom 26.10.1983 lud die Verwalterin nun zu einer Eigentümerversammlung, die am 24.11.1983 stattfinden und in der neben zwei Berichten und vier kleineren Punkten insbesondere die Gesamtabrechnungen für die Zeit vom 1.7.1981 bis zum 31.12.1982 und die Wirtschaftspläne für die Jahre 1983 und 1984 auf der Tagesordnung stehen sollten. Die Abrechnung für das zweite Halbjahr 1981 hat einen Umfang von 32.974,81 DM und die Abrechnung 1982 einschließlich der Heizkosten einen solchen von 63.421,48 DM, während die Wirtschaftspläne für die Jahre 1983 und 1984 ohne Heizkosten jeweils mit einer Gesamtsumme von ca. 37.000,– DM abschließen sollten.
Die Versammlung fand dann auch wie vorgesehen statt und war mit 902,5/1000 anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlußfähig. Auch der Antragsteller war erschienen und hatte als Rechtsberater seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mitgebracht. Diese Begleitung stieß auf Widerspruch, so daß zunächst der Antrag gestellt wurde:
„Herr Rechtsanwalt … wird als Berater des anwesenden Herrn Essler von der Versammlung ausgeschlossen.”
Dieser Antrag wurde nach eingehender Diskussion mit 487,10/1000 Ja-Stimmen gegen 393,20/1000 Nein-Stimmen mehrheitlich angenommen. Daraufhin verließ der Antragsteller mit seinem Anwalt die Versammlung, die jedoch beschlußfähig blieb. Nach Erledigung von Punkt 1 und Teilerledigung von Punkt 2 der Tagesordnung wurde nun folgender Antrag gestellt:
„Der TOP 7 über die Prozeßangelegenheit Knaust wird vorgezogen.”
Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen. Im Vorverfahren UR II 190/82 WEG hatte das erkennende Gericht den Vorschlag gemacht, bei einvernehmlicher Vertragsauflösung an die Firma Knaust als Vorgängerin im Verwalteramt dieser Wohnanlage eine Honorarabfindung von 6.000,– DM zu bezahlen. Dieser Vorschlag wurde zwar einstimmig abgelehnt, doch sollte gleichzeitig der Verfahrensbevollmächtigte der Gemeinschaft in diesem Vorverfahren bevollmächtigt werden, „nach Kenntnis der Rechtslage und in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat und mit dem Verwalter nach eigenem Ermessen zu handeln.” Auch dieser Zusatz wurde einstimmig angenommen. Unter TOP 2 folgte dann ebenso einstimmig die Annahme folgenden Antrags:
„Die Verwaltung ist berechtigt, die angefallenen und noch anfallenden Kosten der Beweissicherung aus eventuellen Rücklagen und einer Kreditaufnahme bis höchstens 30.000,– DM zu bestreiten.”
Die bereits angefallenen Kosten dieser Beweissicherung wurden mit 9.225,97 DM angegeben. Anschließend wurde zu TOP 3 der Verwaltungsbeirat neu gewählt. Unter TOP 4 wurde dann in gleicher Weise beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, die Einzäunung der Vorgärten vorzubereiten, während über die endgültige Vergabe die nächste Eigentümerversammlung entscheiden sollte. Unter TOP 5 folgte dann die einstimmige Annahme der Jahresgesamtabrechnung 1982, während trotz einer entsprechenden Ankündigung und trotz der so lautenden Protokollüberschrift ein Beschluß über die Gesamtabrechnung 1981 nicht gefaßt wurde. Die Versammlung endete mit der ebenso einstimmigen Annahme der Wirtschaftspläne für die Jahre 1983 und 1984.
Der Antragsteller geht nun davon aus, auch dann, wenn er Diplomingenieur und Mitgesellschafter der Firma ist, die diese Wohnanlage im Bauherrenmodell betreut hat, dürfe ihm die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung in Begleitung eines juristischen Beraters nicht verwehrt werden. Durch den Ausschluß seines Anwalts sei er in seinem rechtlichen Gehör beeinträchtigt worden. Sein Anwalt hätte jederzeit als Stimmrechtsvertreter allein ers...