Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 03.12.2021 wird zurückgewiesen
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf EUR 3.000,00.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Verwaltungsbeiratsvorsitzender der Antragsgegnerin.
Nachdem die ursprünglich bestellte Hausverwaltung den Verwaltervertrag mit Schreiben vom 29.09.2021 fristlos gekündigt und das Amt des Hausverwalters mit sofortiger Wirkung niedergelegt hatte, lud der Antragsteller mit Schreiben vom 06.11.2021 die Eigentümer der Antragsgegnerin für den 01.12.2021 um 18:00 Uhr zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung in den Pfarreiräumen der … in … ein. Dabei sollte eine Beschlussfassung über die Bestellung einer neuen Hausverwaltung erfolgen. Die Einladung enthielt den Hinweis, dass die Versammlung zu den am Versammlungstermin gültigen Hygieneregeln stattfinde, und die Eigentümer hierzu am Eingang aktuell informiert würden. Ferner wurden sie gebeten, sich vorab auch selbst zu informieren und daran zu denken, eine evtl. erforderliche Maske oder einen erforderlichen Nachweis hinsichtlich Testung, Impfung oder Genesung mitzubringen.
Nach dem Inkrafttreten der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung zum 24.11.2021 wurde die Eigentümerversammlung abgesagt, weil der Antragsteller der Ansicht ist, deren Durchführung unter „2-G Plus” Voraussetzungen sei wohnungseigentumsrechtlich nicht zulässig, da nicht geimpfte oder genesene Wohnungseigentümer von vorneherein von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung ausgeschlossen würden. Nachdem das Amtsgericht München wie auch andere Gerichte in den vergangenen Monaten in zahlreichen Urteilen entschieden hätten, dass einzelne Eigentümer nicht allein darauf verwiesen werden können, dass sie eine Vollmacht an die Hausverwaltung oder andere Eigentümer erteilen, sondern jedem Eigentümer die physische Teilnahme an einer Eigentümerversammlung möglich sein müsse, und bei Verstoß gegen diesen Grundsatz eine Nichtigkeit sämtlicher gefasster Beschlüsse anzunehmen sei, sei es rechtlich nicht mehr möglich, einen gültigen Beschluss über die Bestellung einer neuen Hausverwaltung herbeizuführen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 03.12.2021 war zurückzuweisen, da mangels Vorbefassung der Wohnungseigentümer kein Verfügungsanspruch auf Bestellung eines Notverwalters im Wege der gerichtlichen Beschlussersetzung besteht.
1. Vor Beantragung einer gerichtlichen Beschlussersetzung muss der Antragsteller im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles versucht haben, eine Entscheidung der Wohnungseigentümer selbst zu erreichen. Bevor ein Wohnungseigentümer das WEG-Gericht in Anspruch nimmt, um eine Regelung wegen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§§ 18, 19 WEG) zu erreichen, müssen er und die anderen Wohnungseigentümer grundsätzlich selbst versuchen, in Wahrnehmung ihres Selbstorganisationsrechts eine angemessene Lösung des Problems zu finden (stRspr, exemplarisch BGH NJW-RR 2019, 909 Rn. 13; NJW 2018, 1749 Rn. 14). Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht daher in der Regel nicht, wenn der klagende Wohnungseigentümer ohne vorherige Einschaltung der anderen Wohnungseigentümer und ohne Versuch einer eigenen Regelung sogleich das Gericht mit seinem Begehren befasst (stRspr., exemplarisch BGH NZM 2019, 480 Rn. 13; NJW 2010, 2129 Rn. 14). Die Vorbefassung wird in der Regel in einer Versammlung zu suchen sein. Auch ein schriftlicher Beschluss nach § 23 Abs. 3 WEG ist vorstellbar (vgl. Hügel/Elzer, WEG vor § 43 Rn. 7, beck-online).
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht ausnahmsweise allerdings auch ohne eine Vorbefassung der anderen Wohnungseigentümer, wenn dem Antragsteller der Versuch einer Vorbefassung unzumutbar war oder der Versuch, etwa auf Grund der Mehrheitsverhältnisse, erkennbar aussichtslos und daher bloße „Förmelei” wäre (stRspr, exemplarisch BGH NJW 2017, 64 Rn. 8; 2015, 613 Rn. 7, Hügel/Elzer, WEG vor § 43 Rn. 7, beck-online).
2. Vorliegend hat eine Vorbefassung der Wohnungseigentümer mit der Thematik Verwalterneubestellung nicht stattgefunden, die hierzu für den 01.12.2021 in den Pfarreiräumen der … in München einberufene Eigentümerversammlung wurde vielmehr abgesagt, ohne dass den Wohnungseigentümern die Teilnahme an der Eigentümerversammlung nach zum Zeitpunkt der Versammlung geltender Rechtslage unmöglich oder unzumutbar erschwert gewesen wäre.
a) Gem. § 4 Abs. 1 der 15. BaylfSMV durften am 03.12.2021 Eigentümerversammlungen unter „2-G Plus” Voraussetzungen stattfinden, waren also rechtlich möglich.
b) Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung war den Wohnungseigentümern infolge der nach der 15. BaylfSMV geltenden gesetzlichen Regelungen auch nicht unzumutbar erschwert. Insbesondere stellt die Durchführung einer Eigentümerversammlung unter „2-G Plus” Voraussetzungen entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen Ausschluss nicht geimpfter oder infizierter Wohnungseigentümer, und damit k...