Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Schadensersatz
Tenor
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen samtverbindlich die Gerichtskosten. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
III. Der Geschäftswert wird auf 66.872,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind je Eigentümer einer Wohnung in den Anwesen an der … und … sowie an der … in München und gehören als solche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesen Anwesen an, für die sie gleichzeitig den Verwaltungsbeirat bilden. Die Antragsgegnerin war ursprünglich Alleineigentümerin des ungeteilten Gesamtgrundstücks, hat es in Wohnungseigentum aufgeteilt, hat die ganze aus insgesamt fünf Blöcken bestehende Wohnanlage geplant und errichtet und ist seither bis heute deren Verwalter, und zwar für die hier relevante Zeit aufgrund eines entsprechenden Eigentümerversammlungsbeschlusses vom 17.7.1978 auf die Dauer von fünf Jahren. Mit ihr wurde dann unter dem 23.2.1979 ein Vertrag geschlossen, aufgrund dessen II Nr. 7 e der Verwalter das Recht und die Pflicht hat, „Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung von Fristen oder zur Abwendung von Rechtsnachteilen für erforderlich hält”. In der gleichen Fassung bestand mit der Antragsgegnerin bereits ein entsprechender Verwaltervertrag seit der Errichtung der Wohnanlage. Damals hatte sich die Antragsgegnerin selbst aufgrund des § 19 der von ihr entworfenen und seither für diese Wohnanlage maßgebenden Gemeinschaftsordnung vom 24.9.1968 zur ersten Verwalterin eingesetzt. Gemäß § 20 dieser Gemeinschaftsordnung „richten sich die Aufgaben des Verwalters nach der Gemeinschaftsordnung, dem Verwaltervertrag und dem § 27 WEG”. „In Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse”, so heißt es dort dann weiter, „hat der Verwalter folgende Rechte: … Rechte und Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber Dritten geltend zu machen, soweit sie mit dem gemeinschaftlichen Eigentum im Zusammenhang stehen, und diese Ansprüche auch auf gerichtlichem Wege durchzusetzen …”.
Als die Wohnanlage in den Jahren 1968 und 1969 errichtet wurde, schloß die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Bauträger aufgrund entsprechender Ausschreibungen mit den einzelnen Firmen Verträge über Bauleistungen. So kam unter anderem auch mit der Firma … … unter dem 25.7.1968 bezw. dem 20.9.1968 ein Vertrag über die Ausführung von Flachdacheindeckungen einschließlich der Lieferung und Montage eines …-PC-Dachbelages zustande. Diese Arbeiten wurden auch ausgeführt, wobei diese Firma nicht nur eigene Folien, sondern auch solche der Firma … … verwendete. Gemäß § 13 der „Besonderen Vertragsbedingungen für Bauleistungen”, die die Antragsgegnerin solchen Ausschreibungen zugrunde gelegt hatte, sollte für die Gewährleistung eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gelten, die mit der unbeanstandeten Abnahme beginnen sollte. Diese Dacheindeckungsarbeiten wurden nun in den Monaten März und April 1969 abgenommen. In den Sommermonaten des Jahres 1976 wurden Verfärbungen der Abdichtungsfolie an den Dachrändern im Attikabereich festgestellt. Nach Besichtigung und Entnahme von Proben bezeichnete das …-Werk unter dem 31.8.1976 diese Verfärbungen als oberflächliche Erscheinungen, während die Verhärtung der Dachhaut als normal anzusehen sei. Am 19.11.1976 fand zwischen dem …-Werk, der Antragsgegnerin und dem damaligen Verwaltungsbeirat eine weitere Begehung der Dachflächen statt. Dabei wurde vereinbart, daß das …-Werk „vor Ablauf der Garantiefrist” in den Monaten März und April 1979 die beanstandeten Teile der senkrecht stehenden Dichtungsbahnen im Attikabereich neu verlegt und hierfür eine neue Gewähr leistet. Unmittelbar vor dieser Begehung hatte die Eigentümerversammlung vom 9.11.1976 im Zusammenhang mit Materialveränderungen an der Dachhaut im Bereich der Attika folgenden Beschluß gefaßt:
Die Neue … wird beauftragt zu prüfen, ob die auf den Dächern der Eigentumswohnanlage vorhandene Dachhaut bzw. die Dachkonstruktion an sich bereits heute Mängel aufweist, die Gewährleistungsansprüche auslösen.
Die Neue … wird ferner beauftragt, in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat über den Komplex Dachkonstruktion-Dachhaut ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen. Die Aufgabenstellung für den neutralen Gutachter ist durch die Neue … und den Verwaltungsbeirat noch genau zu fixieren.
Nach Vorliegen des Gutachtens ist im Beisein von Vertretern der Neuen … und des Verwaltungsbeirats mit Herrn … von der Fa. … Werk eine Begehung der Dächer vorzunehmen.
Die mündliche Vereinbarung vom 19.11.1976 wurde nun unter dem 31.3.1977, 11.5.1977 und 17.5.1977 noch einmal schriftlich bestätigt und vom Verwaltungsbeirat gebilligt. Entsprechend dieser Vereinbarung wurden dann im Frühjahr 1979 die genannten schadhaften Stellen an den senkrechten Teilen der Dachhaut im Attikabereich ausgebessert, und zwar im Rahmen der Gewährleistung ohne Kosten für die Gemeinschaft, so daß das …-Werk unter dem 10.8.1979 „die Angelegenheit als erledigt” betrachtete.
Im Frühja...