rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Beschlußanfechtung

 

Tenor

1) Die in der Eigentümerversammlung vom 25.4.1989 zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 7 gefaßten Beschlüsse über die Abrechnung 1988, den Wirtschaftplan 1990 und die Aufbewahrung von Unterlagen werden für ungültig erklärt.

2) Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Gerichtskosten. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3) Der Geschäftswert wird auf 40.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer einer mit der Nr. 7-2 bezeichneten Wohnung in dem eingangs genannten Anwesen in München und gehört als solcher der sich im übrigen aus den Antragsgegnern zusammensetzenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesem Anwesen an, das von der Neuen Heimat verwaltet wird.

Nachdem die Abrechnung des Jahres 1988 fertiggestellt war, lud die Verwalterin unter dem 11.04.1989 zu einer Eigentümerversammlung, die am 25.04.1989 stattfinden und in der unter anderem

  • als Punkt 3

    die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung und die Entlastung der Verwaltung für das Geschäftsjahr 1988;

  • als Punkt 4

    der Wirtschaftsplan 1990 und

  • als Punkt 7

    die Aufbewahrung von Verwaltungsunterlagen

auf der Tagesordnung stehen sollten. Diese Versammlung hat dann auch wie vorgesehen stattgefunden, war nach dem vorgelegten Protokoll mit 310,2/1000 anwesenden oder vertretenen Stimmen zunächst jedoch nicht beschlußfähig. Aufgrund der gleichzeitigen Eventualeinberufung wurde sodann die Ersatzversammlung eröffnet, die über eine Teilnahme von 424/1000 nicht mehr hinauskam. Zum genannten Punkt 3 war somit über folgenden Antrag zu entscheiden:

die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 1988 werden genehmigt und der Verwaltung für ihre Tätigkeit Entlastung erteilt.

Dieser Antrag wurde gegen eine Stimme mehrheitlich angenommen.

Zu TOP 4 wurde dann der Wirtschaftsplan 1990 ebenfalls bei einer Gegenstimme mehrheitlich gebilligt, „wobei auf eine Neuberechnung des Hausgeldes verzichtet wurde”.

Schließlich wurde zu TOP 7 gegen vier Stimmen ebenso mehrheitlich beschlossen, daß „die bei der NHB lagernden Verwaltungsakten für den Zeitraum vom Beginn der Verwaltung bis einschließlich Jahrgang 1985 vernichtet werden können, d. h. daß jeweils die Akten der dem laufenden Geschäftsjahr vorangegangenen drei Jahrgänge aufbewahrt bleiben müssen, daß jedoch Unterlagen, die das Gebäude betreffen, wie Pläne etc., nicht vernichtet werden dürfen”.

Mit bei Gericht am 22.05.1989 eingegangenem Schriftsatz vom 21.05.1989 ficht nun der Antragsteller diese drei Beschlüsse in der Meinung an, die ersten beiden enthielten Lift- und Antennengebühren nach einem unzutreffenden Verteilungsschlüssel. Die Liftkosten seien nach Tausendsteln umzulegen und die Antennengebühr nach der jeweiligen Zahl der Anschlußdosen. Was die Aufbewahrungsfrist angeht, so sei § 147 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, und das führe zu wesentlich längeren Fristen. Der Beschluß beeinträchtige daher die Möglichkeit, die Unterlagen auf immer noch relevante rechtliche Tatbestände hin durchzusehen und zu überprüfen,

so daß der Antragsteller letztlichbeantragt,

alle diese Beschlüsse für ungültig zu erklären.

Dieser Antrag wurde den Antragsgegnern am 24.8.1989 zugestellt. Gleichzeitig erhielten sie ordnungsgemäß und fristgerecht die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 22.09.1989, in der sie jedoch weder erschienen sind noch vertreten waren. Sie haben sich bis heute zum Antrag in keiner Weise geäußert.

Auf die für diese Wohnanlage maßgebende Teilungserklärung sowie auf die eingereichten Beschlußgrundlagen darf ergänzend Bezug genommen werden.

II.

Der Antrag ist zutreffenderweise im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht worden, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Als Eigentümer seiner Wohnung ist der Antragsteller auch befugt, eine solche Überprüfung zu veranlassen. Sein Antrag ist ferner rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist bei Gericht eingegangen. Darüber hinaus sind Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.

Sachlich war dem Antrag in vollem Umfang stattzugeben.

Allerdings sind die Beschlüsse zunächst ordnungsgemäß zustande gekommen. Gemäß § 11 Abs. 2 der für diese Wohnanlage maßgebenden Gemeinschaftsordnung vom 2.7.1977 richtet sich das Stimmrecht nach dem Gesetz. Gegen Form und Frist der Einberufung sowie gegen die Beschlußfähigkeit sind Bedenken weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Insbesondere konnte § 11 Abs. 1 b dieser Gemeinschaftsordnung wirksam bestimmen, daß die Eventualversammlung am gleichen Tag stattfindet. Darauf wurde hier in der Einladung auch hingewiesen.

a) Zunächst konnte der Beschluß über die Jahresgesamtabrechnung 1988 keinen Bestand haben. Denn die Aufzugskosten sind dort nicht nach Tausendsteln ausgewiesen. Dies hätte jedoch gemäß § 16 Abs. 2 WEG so geschehen müssen, da die hier maßgebende Gemeinschaftsordnung an dieser gesetzlichen Vorgabe nichts geändert hat. § 7 regelt dort die Beitragspflicht zu den ...

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