Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beschlußanfechtung
Tenor
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und hat den Antragsgegnern zwei Drittel der diesen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die übrigen solchen Auslagen tragen die Beteiligten jeweils selbst.
III. Der Geschäftswert wird auf 92.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist als Verwalterin der Anwesen an der … in München tätig geworden. Die sich nunmehr aus den Antragsgegnern zusammensetzende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesen Anwesen ist aufgrund einer Teilungserklärung vom 22.6.1981 entstanden, in deren § 13 Nr. 1 bestimmt wurde:
Zum ersten Verwalter wird die Firma … Hausverwaltungen KG GmbH & Co. mit dem Sitz in München … bestellt.
Unter der Rubrik „Verwaltervollmacht” heißt es ferner auf Seite 35 dieser Gemeinschaftsordnung:
Verwalter gemäß §§ 20 ff des Wohnungseigentumsgesetzes ist die im Handelsregister des Amtsgerichts München – HRA … – eingetragene Firma … … Hausverwaltungen KG GmbH & Co. mit dem Sitz in München.
Persönlich haftende Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft war zu dem Zeitpunkt, als diese Teilungserklärung im Grundbuch vollzogen wurde, die Schlereth Hausverwaltungen GmbH mit ihrem Geschäftsführer gleichen Namens, während ein weiteres Mitglied der Familie Schlereth Kommanditist war. Aufgrund eines geschlossenen Übernahmevertrags schied die Schlereth Hausverwaltungen GmbH einschließlich ihres Geschäftsführers aus der Firma aus, während in dieser. Eigenschaft die Firma Hausverwaltung HV GmbH eintrat, deren Geschäftsführer mit Ausnahme einer kurzen Zwischenperiode von Anfang an Heinz Riedel war und noch heute ist. An der handelsrechtlichen Firmenbezeichnung der Verwalterin änderte sich zunächst nichts. In der Folgezeit schied auch … als Kommanditist aus, und Frau … … trat als neue Kommanditistin ein. Mit Vertrag vom 24.5.1984 übertrug nun Frau … ihren Kommanditanteil auf die Hausverwaltung HV GmbH ihres Ehemannes, so daß die Kommanditgesellschaft zu bestehen aufhörte und die Firma der Verwalterin im Handelsregister gelöscht wurde. Aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 24.1.1985 wurde schließlich die Firma „Hausverwaltung HV GmbH” ohne weitere personelle Veränderungen umbenannt in „Hausverwaltung … GmbH”.
Nachdem der Verwaltungsbeirat der Antragsgegner noch im Februar 1985 mit der „Hausverwaltung …” korrespondiert hatte, ging diese Post am 1.5.1985 erstmals an die „Hausverwaltung …”. Am 7.5.1985 erstmals an dann eine Eigentümerversammlung statt. In dem von Herrn … erstellten Protokoll heißt es einleitend:
Zunächst die Mitteilung über die angekündigte Namensänderung in HAUSVERWALTUNG … GmbH.
Nachdem Differenzen über die Richtigkeit des Protokolls entstanden waren, gab der Verwaltungsbeirat eine eigene Fassung heraus, in der es hierzu heißt:
Ferner teilte Herr … mit, daß sich der Name seiner Firma in Hausverwaltung … GmbH geändert hat.
In dieser Versammlung war es noch zu weiteren Meinungsverschiedenheiten gekommen, so auch zu einer verweigerten Entlastung. Diese Differenzen führten dazu, daß unter dem 11.11.1985 der Verwaltungsbeirat zu einer Eigentümerversammlung einlud, die am 27.11.1985 stattfinden und in der unter anderem als Punkt 3 die „Abwahl der Hausverwaltung …” und als Punkt 6 eine Ermächtigung des Verwaltungsbeirats zur Vertretung der Gemeinschaft gegenüber der Antragstellerin auf der Tagesordnung stehen sollten.
Diese Versammlung fand dann auch wie vorgesehen statt, war jedoch mit 466,612/1000 anwesenden oder vertretenen Stimmen zunächst nicht beschlußfähig, so daß aufgrund entsprechender Ankündigung im Einladungsschreiben nach einer halben Stunde mit einer Ersatzversammlung begonnen wurde.
Zu Tagesordnungspunkt 3 hatte diese Versammlung nun zuerst über folgenden Antrag zu entscheiden:
Die Hausverwaltung … GmbH wird mit sofortiger Wirkung zum 27.11.85 … abberufen und der mit ihr bestehende Vertrag fristlos, vorsorglich außerordentlich, vorsorglich ordentlich gekündigt ….
Die Hausverwaltung … hat sämtliche Unterlagen bis zum 15.12.85 an den Verwaltungsbeirat … zu übergeben.
Die Abrechnung 1984/85 und 1985/86 bis einschließlich 30.11.1985 hat bis zum 31.12.1985 zu erfolgen. …
Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.
Dann hat die Versammlung unter Tagesordnungspunkt 4 den Verwaltungsbeirat beauftragt, bis zur Wahl eines neuen Verwalters die Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, insbesondere einen neuen Verwalter zu suchen.
Solange der Verwaltungsbeirat Verwalterfunktionen ausübt, sollte dann nach einem Beschluß zu TOP 5 ein besonderer Ausschuß die Rechnungsprüfung übernehmen. Zu TOP 6 wurde dann der Verwaltungsbeirat ermächtigt, die Gemeinschaft gegen die Antragstellerin zu vertreten, insbesondere einen Rechtsanwalt einzuschalten. Zu TOP 6.1 wurde schließlich der Wirtschaftsplan 1985/86 einstimmig angenommen.
Nachdem der Vertreter der Antragstellerin, laut Protokoll wegen nicht nachgewiesener Vollmacht, von der Teilnahme an ...