Normenkette
§ 26 WEG, § 43 WEG
Kommentar
Bei einer bauträgerseits bestellten Hausverwaltungsfirma in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG schied aufgrund eines Übernahmevertrages die Komplementär-GmbH einschl. ihres Geschäftsführers aus der Firma aus. Es trat eine andere GmbH mit fremder Geschäftsführung in diese Firma ein, ohne dass sich an der handelsrechtlichen Firmenbezeichnung der Verwalterin zunächst etwas änderte. In der Folgezeit schied dann auch die Kommanditistin der bisherigen Verwaltungsfirma aus und es trat eine neuen Kommanditistin ein. Später wurde der Kommanditanteil auf die neue Hausverwaltungs-GmbH übertragen, sodass die KG zu bestehen aufhörte und auch als bisherige Firma und Verwaltung im Handelsregister gelöscht wurde. Durch Gesellschafterbeschluss wurde schließlich die "neue Verwaltung" umbenannt.
Anfechtungsanträge der "neuen Verwaltung" gegen Beschlüsse der Eigentümer (auf Abberufung und gegen anderweitige Sachbeschlüsse) wurden als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragstellerin sei nie Verwalter der Wohnanlage geworden, sodass sie auch nicht Beteiligter eines wohnungseigentumsgerichtlichen Verfahrens sein konnte.
Habe eine frühere Verwaltung alle Gesellschafter ausgewechselt und sei die Gesellschaft mit Löschung der Firma im Handelsregister zu Ende gegangen, so habe eine solche Firma nicht nur ihre Rechtspersönlichkeit, sondern auch ihre personelle Identität verloren. Ein neues Verwalteramt könne nach der klaren und eindeutigen Bestimmung des § 26 WEG nur durch Eigentümerversammlungs-Mehrheitsbeschluss begründet werden. Eine Verwalterposition könne nicht an der Versammlung vorbei einseitig auf Dritte übertragen werden. Eine Verwalterwahl sei personenbezogen und hänge von der Qualität und Seriosität der Personen ab, die für die Gesellschaft auftreten. Offen bleiben könne dabei die Frage, ob es bereits zum Identitätsverlust einer GmbH & Co. KG führe, wenn unter Beibehaltung der Handelsfirma die GmbH einschl. ihres Geschäftsführers ausgewechselt werde. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine einzige natürliche Person übrig geblieben, die der alten Firma in Bezug auf Vertrauen, Bonität und Seriosität das Gepräge gegeben hat (die alte Verwaltungsfirma sei auch konsequenterweise im Handelsregister gelöscht worden).
Das Gericht gibt dann auch folgende konkrete Empfehlung:
Gibt eine Handelsgesellschaft durch Veräußerung ihres Mantels und durch Löschung im Handelsregister ihre rechtliche Identität auf, so mag sie das der Gemeinschaft mitteilen; sie mag auch durch eine noch zu ihren "Lebzeiten" erfolgende Einberufung einer Versammlung der Gemeinschaft die Entscheidung ermöglichen, ob die Nachfolgefirma akzeptiert wird oder ob ein neuer Verwalter gesucht werden soll. Die Eigentümer sollen entscheiden, ob neue Personen nach ihrer fachlichen Qualifikation sowie nach ihrer finanziellen und organisatorischen Betriebsausstattung für das Verwalteramt geeignet erscheinen.
Link zur Entscheidung
( AG München, Beschluss vom 16.07.1986, UR II 648/85 WEG- noch nicht rechtskräftig -)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung