Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Bestellung eines Notverwalters
Tenor
I) Für die Wohnungseigentumsanlage … bis … (gerade) und … und … wird die Hausverwaltung … … München zum Notverwalter bestellt.
II) Die Vergütung des Verwalters wird auf 20,– DM monatlich pro Einheit festgesetzt.
III) Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV) Der Geschäftswert wird auf 15.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die vorbezeichnete Wohnungseigentumsanlage ist ohne Verwalter. Die Landeshauptstadt München beantragte die Bestellung eines Notverwalters, um Bescheide an diesen zustellen zu können.
Die Wohnungseigentümer, die sich geäußert haben, waren bezüglich der Notwendigkeit eines Verwalters unterschiedlicher Meinung.
II.
Der Antrag ist zulässig. Die Landeshauptstadt München hat als Dritter ein Antragsrecht, da sie ein Interesse daran hat, daß ein Verwalter bestellt wird. Auf diese Weise wird es nämlich der Landeshauptstadt München erleichtert, Bescheide, die an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind, zuzustellen, da die Zustellung unmittelbar an den Verwalter erfolgen kann. Das Interesse der Antragstellerin ist nicht dadurch entfallen, da sich der Beteiligte Rechtsanwalt Aulinger bereit erklärt hat, als Zustellungsbevollmächtigter für Entwässerungsgebühren-Bescheide aufzutreten und daß diese auch von einem Großteil der Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt wurde. Zum einen wäre nämlich eine solche Ermächtigung nur wirksam, wenn alle Wohnungseigentümer dem zugestimmt hätten, zum anderen ist es durchaus möglich, daß die Landeshauptstadt München auch andere als Entwässerungs-Bescheide an den Verwalter zustellen kann und will.
Der Geschäftsführer der Hausverwaltung Potzler hat bei einer formlosen Anhörung gegenüber dem Gericht erklärt, daß die Hausverwaltung Potzler GmbH zur Übernahme der Notverwaltung bereit ist.
Das Verwalterhonorar wurde auf 20,– DM festgesetzt, wobei das Gericht einerseits berücksichtigt hat, daß aufgrund der besonderen rechtlichen und baulichen Ausgestaltung einer Reihenhauswohnungseigentumsanlage für den Verwalter weniger Arbeit anfallen kann, als bei der Verwaltung von Eigentumswohnungen in einem Hause. Andererseits hat das Gericht aber auch berücksichtigt, daß es den Wohnungseigentümern jederzeit freisteht, einen anderen Verwalter zu wählen, so daß die Verwaltungszeit des Notverwalters unter Umständen relativ kurz ist mit der Folge, daß ein besonderer Einarbeitungsaufwand für nur kurze Zeit entstehen kann. Von der Festlegung weiterer Vertragsbedingungen hat das Gericht zunächst abgesehen. Falls es hierzu zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung kommt, bleiben derartige Festlegungen einem besonderen Beschluß vorbehalten.
Es entspricht der Billigkeit, die Antragstellerin mit den Gerichtskosten zu belasten, da sie das Verfahren in Gang gesetzt hat und die Bestellung des Notverwalters in ihrem Interesse erfolgt ist. Soweit einige wenige Wohnungseigentümer die Bestellung eines Verwalters ebenfalls befürwortet haben, ändert dies an dieser Billigkeitsentscheidung nichts, da die Bestellung ausschließlich auf dem Antrag und dem Interesse der Antragstellerin beruht. Umstände, die es rechtfertigen würden, von dem Grundsatz abzuweichen, daß die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Bei der Festsetzung des Geschäftswertes hat das Gericht sowohl das Interesse der Antragsteller als auch der übrigen Beteiligten an der Verwalterbestellung geschätzt. Angesichts der Große der Wohnanlage erschien der festgesetzte Geschäftswert angemessen.
Fundstellen