Normenkette

§ 26 Abs. 3 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG

 

Kommentar

Das AG München hat einem Antrag der Landeshauptstadt München auf Bestellung eines Notverwalters in einer verwalterlosen Eigentümergemeinschaft unter Berufung auf die §§ 26 Abs. 3 und 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG stattgegeben und das berechtigte Interesse an der Verwalterbestellung sowie die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts bejaht. Nach Bestellung eines Verwalters durch das Gericht werde es nämlich der antragstellenden Stadt erleichtert, Bescheide, die an alle Wohnungseigentümer gerichtet seien, zuzustellen, da die Zustellung unmittelbar an den Verwalter erfolgen könne (hier: Entwässerungsgebührenbescheide).

Das Gericht setzte einen gerichtsbekannten Verwalter ein, der bei einer formlosen Anhörung gegenüber dem Gericht erklärt hatte, zur Übernahme der Notverwaltung bereit zu sein. Im Gerichtsbeschluss selbst wurde auch die Verwaltervergütung festgelegt.

Die Gerichtskosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin angelastet, da sie das Verfahren in Gang gesetzt habe und die Bestellung des Notverwalters in ihrem Interesse erfolgt sei.

 

Link zur Entscheidung

( AG München, Beschluss vom 17.07.1987, UR II 234/87 WEG)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Anmerkung:

Im vorentschiedenen Antragsverfahren handelt es sich um den sehr seltenen Fall der Beteiligtenstellung und des Antragsrechts eines außerhalb der Gemeinschaft stehenden Dritten (hier: der Stadt München, vertreten durch den Oberbürgermeister) und damit um die Begründung auch der wohnungseigentumsgerichtlichen Zuständigkeit. Das berechtigte Interesse der Stadt wurde mit der erleichterten Zustellung von Verwaltungsakten (Bescheiden) begründet, die ohne Vorhandensein eines Zustellungsvertreters einer Gemeinschaft wohl an alle einzelnen Eigentümer als Adressaten hätten gerichtet werden müssen. Über die Frage, ob diese "Zustellungserleichterung" als berechtigtes Interesse zur Antragstellung im Sinne des § 26 Abs. 3 WEG für ausreichend anzusehen ist, kann man allerdings sicher unterschiedlicher Rechtsauffassung sein.

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