Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Notverwalterbestellung kann das WEG-Gericht die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über eine Verwalterneubestellung entweder frei zulassen oder aber für eine bestimmte Zeit ausschließen oder die Verwalterabberufung nur aus wichtigem Grunde gestatten.
2. In konfliktträchtigen Wohnanlagen kann eine Notverwalterbestellung auch für zwei oder drei Jahre rechtlich vertretbar sein.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 3, § 44 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 02.10.2001; Aktenzeichen 85 T 40/00) |
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 6/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu I.5) hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu I), II) und IV) sind die Wohnungseigentümer der Anlage. Die Beteiligte zu III) ist die amtierende Verwalterin, der Beteiligte zu V) hat sein Verwalteramt nach einer angefochtenen Verwalterwahl nicht angetreten.
Nach den in dritter Instanz nicht mehr angegriffenen Feststellungen des LG sind die Voraussetzungen zur Einsetzung einer Notverwaltung gegeben, sei es nach § 26 Abs. 3 WEG oder in Ersetzung eines Eigentümerbeschlusses im Rahmen des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung gem. § 21 Abs. 4 WEG. Der Antragsteller hat im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Einsetzung eines Notverwalters beantragt, mit Beschluss vom 25.1.2000 hat das AG die Beteiligte zu III) als Notverwalterin für die Zeit bis zum 31.12.2002 eingesetzt, die Abberufung nur aus wichtigem Grunde zugelassen und diese beiden Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung für sofort wirksam erklärt. Die im Erstbeschwerdeverfahren noch umstrittene Höhe der monatlichen Verwaltervergütung ist in dritter Instanz nicht mehr Verfahrensgegenstand. Das LG hat mit Beschluss vom 2.10.2001 die Erstbeschwerde der 10 Beteiligten zu I) zurückgewiesen und auch diesen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung für sofort vollstreckbar erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu I.5), mit der er die zeitliche Ausdehnung der Notverwalterbestellung bis zum 31.12.2002 angreift und hilfsweise festgestellt haben will, dass das Notverwalteramt auch vor dem Ablauf des 31.12.2002 mit einer Verwalterwahl durch die Eigentümergemeinschaft endet. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu I.5) ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die nach § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss nicht auf.
2. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des LG lag sowohl bei Erlass der Entscheidung erster Instanz am 25.1.2000 als auch am 2.10.2001 ein verwalterloser Zustand der Wohnanlage vor. Die Einsetzung einer Notverwaltung durch den Beschluss des LG Berlin vom 3.12.2000 in einem Parallelverfahren scheiterte daran, dass die eingesetzte Verwalterin das Amt abgelehnt hat. Der am 13.6.2000 von der Eigentümermehrheit entgegen der einstweiligen Anordnung des AG vom 25.1.2000 gewählte neue Verwalter hat sein Amt ebenfalls nicht angetreten. Der Rechtsbeschwerdeführer räumt in seiner Beschwerdebegründung auch selbst ein, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung einer Notverwaltung gegeben sind. Er bekämpft lediglich die Einsetzung der Notverwalterin auf die Dauer bis zum 31.12.2002 und möchte hilfsweise die Zulässigkeit einer Verwalterneuwahl durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer festgestellt haben.
3. Ohne Rechtsirrtum führt das LG aus, dass das Wohnungseigentumsgericht auf Antrag eines Wohnungseigentümers einen Verwalter nicht nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 WEG, sondern auch nach § 21 Abs. 4 WEG bestellen darf, jedenfalls wenn ein Wohnungseigentümer dies im Rahmen seines Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung beantragt (zum Antrag eines Dritten vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG, der sich naturgemäß nur auf § 26 Abs. 3 WEG stützen kann). Da der Richter gem. § 43 Abs. 2 WEG eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen hat, ist er auch bei einem auf § 21 Abs. 4 WEG gestützten Antrag nicht darauf beschränkt, die übrigen Wohnungseigentümer lediglich zur Mitwirkung bei der Bestellung des gewünschten und geeigneten Verwalters zu verpflichten, sondern kann, insb. wenn tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Gruppen von Wohnungseigentümern bestehen, auch unmittelbar einen Verwalter bestellen (vgl. BayObLG v. 19.2.1987 – BReg. 2Z 114/86, BayObLGZ 1987, 66 = NJW-RR 1987, 714; v. 12.12.1988 – BReg. 2Z 49/88, NJW-RR 1989, 461).
4. Je nach den Umständen des Einzelfalles und den sich daraus ergebenden Erfordernissen kann der WEG-Richter die Einsetzung des Notve...