Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Notverwalterbestellung nach Verwalterwahl. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage
Leitsatz (amtlich)
Ein auf Einsetzung eines Notverwalters gemäß § 26 Abs. 3 WEG gerichtetes Verfahren kann nicht fortgeführt werden, sobald die Gemeinschaft einen neuen Verwalter gewählt hat. Wird die neue Verwalterwahl der Gemeinschaft angefochten, kann eine etwa gebotene Regelung über die Verwaltung nur noch durch einstweilige Anordnung in dem Beschlußanfechtungsverfahren getroffen werden.
Normenkette
WEG § 26 Abs. 3, § 44 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 11/89 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 29/90) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Antrag auf Abberufung der Beteiligten R. B. als Verwalterin ist in der Hauptsache erledigt.
Die Anträge des Beteiligten zu 3) auf Bestellung eines Notverwalters und Herausgabe der Verwaltungsunterlagen an diesen werden unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Spandau, vom 30. Juni 1989 – 70 II 11/89 (WEG) – zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens hat das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird – unter Änderung der vorinstanzlichen Festsetzungen – für alle Instanzen auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 3) und 4) bilden seit dem 30. Oktober 1984 die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum angegebenen Wohnanlage, wobei der Beteiligten zu 1) der Nießbrauch an den Anteilen der Beteiligten zu 4) zusteht. Die Beteiligte zu 1) wurde in der Teilungserklärung vom 18. April 1984 für die Dauer von fünf Jahren zur Verwalterin bestellt. Durch mehrere jeweils angefochtene Eigentümerbeschlüsse wurde der Beteiligte zu 2) zum Verwalter gewählt. Der Beteiligte zu 3) hat unter dem 10. Februar 1989 die Abberufung der Beteiligten zu 1) als Verwalterin und die Bestellung eines neuen Verwalters durch das Gericht beantragt. Diesen Anträgen hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 30. Juni 1969 stattgegeben, zugleich die sofortige Vollziehbarkeit und in diesem Rahmen die Übergabe der Verwaltungsunterlagen an den von ihm eingesetzten Verwalter angeordnet. Gegen die Hauptsacheentscheidung haben die Beteiligten zu 1) und 2) am 17. Juli 1989 sofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht das Rechtsmittel hinsichtlich der Abberufung der Beteiligten zu 1) für unzulässig erklärt und im übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) führte zur Feststellung, daß der Abberufungsantrag des Antragstellers in der Hauptsache erledigt ist, und im übrigen zur Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse.
Das gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel ist sachlich gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß ist nicht rechtsfehlerfrei (§ 27 FGG).
Abberufung der Verwalterin
Das Landgericht meint, die Erstbeschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) seien unzulässig, weil vor Einlegung eine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei und die Beschwerde nicht auf den Kostenpunkt beschränkt worden sei. Die Hauptsachenerledigung sei durch die Beendigung des Verwalteramts der Beteiligten zu 1) am 18. April 1989 eingetreten. Das ist rechtlich nicht haltbar. Die in der Teilungserklärung vorgesehene fünfjährige Frist für die Verwalterbestellung beginnt nicht vor rechtswirksamer Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie erfordert also die Anlegung der Wohnungsgrundbücher sowie ferner, daß mindestens für zwei Wohnungseinheiten verschiedene Eigentümer eingetragen sind (Senat DWE 1987, 97). Bis zur Veräußerung des Wohnungseigentums an den Beteiligten zu 3) hätte die Teilung rückgängig gemacht werden können. Die Gemeinschaft begann erst mit der Eintragung des Beteiligten zu 3) am 30. Oktober 1984. Die fünfjährige Verwaltung endete demgemäß durch Zeitablauf erst am 30. Oktober 1989, also nach Einlegung der Erstbeschwerde am 17. Juli 1989, Deshalb war die Erstbeschwerde nicht mangels Beschwer unzulässig.
Es kann dahinstehen, ob jedenfalls die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) deshalb unzulässig war, weil er von seinem Verwalteramt suspendiert war (Senat GE 1989, 887). Denn seine Erstbeschwerde ist wie die der Beteiligten zu 1) am 30. Oktober 1989 ohnehin unbegründet geworden, als die höchstzulässige Frist für die Verwalterbestellung der Beteiligten zu 1) ablief. Eine Bestätigung der Abberufung kam von diesem Zeitpunkt für keine Seite mehr in Betracht. Die Beteiligten hätten das Verfahren insoweit auf den Kostenpunkt beschränken müssen. Da insoweit keine weiteren Ermittlungen erforderlich waren, konnte der Senat selbst entscheiden und die Feststellung treffen, daß der Abberufungsantrag in der Hauptsache erledigt ist.
Verwalterbestellung durch das Gericht
Rechtsfehlerfrei legt das Landgericht die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Verwalters durch das Gericht fest. Auf Antrag eines Wohnungseigentümers kann das Wohnungseigentumsgericht einen Ver...