Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beschlußanfechtung
Tenor
I. Der in der Eigentümerversammlung vom 15.07.1996 zu Tagesordnungspunkt 11 gefaßte Beschluß über die Verkürzung der Einladungsfrist wird für ungültig erklärt.
II. Die Antragsgegner übernehmen samtverbindlich die Gerichtskosten.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
III. Der Geschäftswert wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung in dem eingangs genannten Anwesen in München gehört so der sich im übrigen aus den Antragsgegnern zusammensetzenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesem Anwesen an, das von der Firma … verwaltet wird. Gemäß § 10 Nr. 2 der für diese Wohnanlage maßgebenden Gemeinschaftsordnung vom 08.06.1993 beträgt die Einladungsfrist vier Wochen ab Versendung des Einladungsschreibens.
Nachdem insbesondere die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 1995 fertiggestellt war, lud die Verwalterin am 01.07.1996 zu einer Eigentümerversammlung, die am 15.07.96 stattfinden und in der insgesamt elf Punkte auf der Tagesordnung stehen sollten. Diese Versammlung fand dann in Abwesenheit des Antragstellers auch wie vorgesehen statt, war mit 880/1000 anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlußfähig und nahm zunächst zu Tagesordnungspunkt 1 einstimmig die vorgelegte Abrechnung 1995 an. Sodann wurde zu Tagesordnungspunkt 2 der Verwaltung ebenso einstimmig für dieses Wirtschaftsjahr die Entlastung erteilt. Zu Tagesordnungspunkt 8 wurde ferner ebenso einstimmig beschlossen, daß zwei Versicherungsverträge auf den erstmöglichen Termin zu kündigen und bei einer anderen Gesellschaft neu abzuschließen seien. Gemäß Tagesordnungspunkt 10 sollte dann für 4.000,– DM ein Holzzaun erneuert werden. Unter Tagesordnungspunkt 11 (Sonstiges) wurden ferner drei weitere Beschlüsse gefaßt. Zum einen wurde die Einberufungsfrist auf zwei Wochen verkürzt, und zwar rückwirkend auch für die vorliegende Versammlung. Dann ging es noch um einen Hinweis zur Mülltrennung und um eine Waschmaschine.
Mit bei Gericht am 16.08.1996 eingegangenem Schriftsatz vom 12.08.1996 focht nun der Antragsteller in der Meinung, zu den Tagesordnungspunkten 5.3 bis 5.5 seien ebenfalls Beschlüsse gefaßt worden, alle vorstehend genannten Punkte in der Meinung an, die Ladungsfrist sei schon nicht eingehalten, und diese habe unter dem Punkt „Sonstiges” mangels ordnungsgemäßer Einladung auch nicht verkürzt werden können.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.01.1997 nahm der Antragsteller sämtliche seine Anträge bis auf die Verkürzung der Einladungsfrist als erledigt zurück, so daß es diesbezüglich nur noch um die Verfahrenskosten geht. Auf die genannte Teilungserklärung, auf die eingereichten Beschlußgrundlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze darf ergänzend Bezug genommen werden.
II.
Der Antrag ist zutreffenderweise im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht worden, denn es geht um die Gültigkeit von Versammlungsbeschlüssen gemäß §§ 23 Abs. 4 und 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Als Eigentümer seiner Wohnung ist der Antragsteller auch befugt, eine solche Überprüfung zu veranlassen. Sein Antrag ist ferner unter Berücksichtigung eines Feiertags rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist bei Gericht eingegangen. In bezug auf den allein noch offenen Punkt der Verkürzung der Einladungsfrist sind im übrigen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags weder vorgebracht noch ersichtlich.
Sachlich war diesem Restantrag stattzugeben.
Denn unter der Rubrik „Sonstiges” können bekanntlich keine Beschlüsse gefaßt werden, weil sie nicht angekündigt sind, § 23 Abs. 2 WEG. Dazu kommt, daß die genannte vierwöchige Einladungsfrist als Bestimmung der Gemeinschaftsordnung einen Vereinbarungscharakter hat und daß diese Frist daher nicht mit einfacher Mehrheit verkürzt werden kann. Erst recht kann sie nicht rückwirkend verkürzt werden mit der Folge, daß dann die Einladung zur streitigen Versammlung etwa als rechtzeitig anzusehen wäre. Das ist in der Antragserwiderung schon so gesehen worden, und darüber wurde auch in der mündlichen Verhandlung Einvernehmen erzielt. Dieser Beschluß konnte daher keinen Bestand haben.
Über die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten war gemäß 47 WEG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Hinblick darauf, daß die Antragsgegner in diesem letzten noch verbliebenen Punkt unterlegen sind und mit allen übrigen Punkten bei streitiger Fortsetzung des Verfahrens unterlegen wären, erschien es angemessen und gerechtfertigt, sie mit diesen Kosten zu belasten. Klarzustellen war freilich, daß zu den Tagesordnungspunkten 5.3 bis 5.5 keine Beschlüsse gefaßt wurden, so daß der Antrag insoweit ins Leere ging. Das gleiche gilt für den Hinweis zur Mülltrennung, denn dieser Hinweis möge gegeben werden oder auch nicht, so daß der Beschluß keinen eigentlichen Regelungsinhalt erkennen läßt und daher keinen der Miteigentümer in seinen Belangen beeinträchtigen könnte. Das gleiche gilt für das Thema der Waschmaschine, denn hier ist ebenfa...