Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. bauliche Veränderungen

 

Tenor

1) Der Antrag wird zurückgewiesen.

2) Die Antragsteller tragen samtverbindlich die Gerichtskosten. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3) Der Geschäftswert wird auf 3.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegner sind je zur Hälfte Miteigentümer einer mit der Nummer 94 bezeichneten Wohnung in den vorstehend genannten Anwesen in Unterföhring bei München und gehören als solche der sich im übrigen aus den Antragstellern zusammensetzenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesen Anwesen an, die von Herrn … verwaltet werden. Der letztere ist aufgrund eines in der Versammlung vom 04.04.1984 gefaßten Beschlusses ermächtigt, Ansprüche gegen die Antragsgegner auf Beseitigung einer baulichen Veränderung und auf Wiederherstellung des bisherigen Zustandes notfalls gerichtlich geltend zu machen.

Aufgrund eines Schreibens des Antragsgegners vom 15.5.82 stand in der Versammlung vom 27.05.1982 zum ersten Mal das Thema zur Debatte, ob einzelne Eigentümer berechtigt sein sollten, für die Dunstabzugshaube über dem Herd ihrer Küche einen Entlüftungsschacht durch die Außenwand des Gebäudes ins Freie zu führen. Ein Antrag, diese Dunstabzugsöffnungen wieder schließen zu lassen, wurde jedoch damals mehrheitlich abgelehnt. In der nächsten Versammlung vom 24.2.1983 fand ein gleichartiger Antrag nach dem in seiner berichtigten Fassung vorliegenden Protokoll ebenfalls keine Mehrheit. Daraufhin ließen die Antragsgegner im Oktober 1983 in ihrer Küche einen solchen Dunstabzug einbauen. Eine Genehmigung des Verwalters oder einer weiteren Eigentümerversammlung liegt hierzu nicht vor. Im Gegenteil kam es am 4.4.1984 zu der schon genannten Ermächtigung des Verwalters zur Einleitung des vorliegenden Beseitigungsverfahrens.

Die Antragsteller sind nämlich jetzt der Meinung, in der Versammlung vom 24.2.1983 habe man lediglich die schon bestehenden Abzugsschächte akzeptiert, jedoch gleichzeitig auch beschlossen, keine weiteren solchen Durchbrüche mehr zu tolerieren. Solche Schächte stellten eine Beschädigung des Gemeinschaftseigentums dar, veränderten die Außenfassade und bedürften daher der Zustimmung aller Miteigentümer. Den Antragsgegnern sei auch bewußt gewesen, daß die Gemeinschaft keine weiteren solchen Löcher mehr hinnehmen werde,

so daß die Antragsteller letztlich unter dem 12.12.1984beantragen,

die Antragsgegner zu verurteilen, das Dunstabzugsloch in der Außenwand ihrer Küche wieder zu schließen,

während die Antragsgegner den Antrag abgewiesen haben wollen, weil es schon am Rechtsschutzbedürfnis und an einer Ermächtigung zur Prozeßführung fehle. Zunächst müsse eine Versammlung eindeutig sagen, ob solche Abzüge nun zulässig sein sollen oder nicht.

Auf die eingereichten Photos sowie auf die gewechselten Schriftsätze darf ergänzend Bezug genommen werden.

II.

Der Antrag ist zutreffenderweise im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht worden. Es geht um die ordnungsgemäße Nutzung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Der Verwalter ist hier auch ordnungsgemäß ermächtigt, solche Beseitigungsansprüche namens der übrigen Gemeinschaft gerichtlich zu verfolgen. Diesen Ansprüchen fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn sowohl der Verwalter für sich allein, der Verwalter in Vertretung der Gemeinschaft und auch jeder einzelne Miteigentümer ist befugt, klären zu lassen, ob eine bauliche Veränderung zulässig ist oder nicht. Ein gesonderter Beschluß dahin, daß die Durchbrüche zu beseitigen seien, ist nicht noch zusätzlich erforderlich. Darüber hinaus sind Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags weder vorgebracht noch ersichtlich.

Sachlich mußte der Antrag freilich ohne Erfolg bleiben.

Denn zunächst konnte dem Standpunkt der antragstellenden Gemeinschaft nicht beigetreten werden, allein die fehlende Zustimmung des Verwalters oder einer Versammlung führe bereits zur Verpflichtung, den bisherigen Zustand wiederherzustellen. Allerdings kann es keinen Zweifel daran geben, daß der Entlüftungsschacht durch die Fassadenmauer eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG und im Sinne der dazu ergangenen Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts darstellt. Ferner unterliegt es keinem Zweifel, daß sich diese bauliche Veränderung auf das Gemeinschaftseigentum bezieht. Die Fassade gehört als wesentliches Element der äußeren Gestalt des Gebäudes gemäß § 5 WEG zwingend zum Gemeinschaftseigentum, und davon gehen auch die Antragsgegner aus. Es kann also nur noch darum gehen, ob diese bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum akzeptiert werden muß. Denn zum bloßen Vorhandensein einer baulichen Veränderung im Sinne des § 22 WEG muß nach dessen Abs. 1 noch dazukommen, daß diese Veränderung andere Eigentümer im Sinne des § 14 WEG in ihren Rechten beeinträchtigt. Das ist jedoch aus verschiedenen Gründen hier nicht der Fall.

a) Was zunächst die technische Seite betrifft, so gehört eine Dunstabzugshaube h...

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