Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG
Kommentar
Die nachträgliche Anbringung eines Entlüftungsschachtes durch die Fassadenmauer ist ohne Zweifel eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, die das Gemeinschaftseigentum betrifft. Allerdings beeinträchtigt diese Änderung im vorliegenden Fall nicht andere Eigentümer in ihren Rechten im Sinne des § 14 WEG.
Zunächst ist festzustellen, dass Dunstabzugshauben heute zur Standardausrüstung einer jeden Markenküche gehören und es Sinn eines solchen Abzuges gerade ist, dass Küchendünste nicht im gleichen Raum verbleiben, sondern nach außen abgeleitet werden. Bei Öffnungen des Außenmauerwerks in Größe gerade eines halben Mauersteins (16 x 16 cm) ist eine statische Beeinträchtigung nicht ersichtlich. Aus dem Mauerloch und Filter austretender fetthaltiger Wasserdampf beansprucht auch nicht die Fassade übermäßig. Zum einen leiten die schräg nach unten gerichteten Öffnungslamellen den Dunst nicht den Putz entlang direkt nach oben, sondern zunächst etwas nach unten und dann waagrecht ins Freie, sodass relevante Geruchsbelästigungen benachbarter Wohnungen nicht eintreten, abgesehen davon, dass sich dort auch wieder nur Küchen befinden.
Der austretende Dampf führt ferner zu keiner verstärkten Kondensation von Feuchtigkeit im Bereich über der Öffnung etwa mit der Folge, dass im Winter bei Frost der Putz abblättern könnte. Der Fettgehalt der Abluft hat auch nicht zur Folge, dass sich in diesem Bereich über der Öffnung der Putz verfärbt und die Fassade unansehnlich wird. Der wesentliche Teil des Fettgehalts bleibt nämlich schon im Haubenfilter hängen und gelangt somit nicht ins Freie. Auch ältere Fassaden mit bereits bauseits vorgesehenen Lüftungskanälen ließen keinerlei nachteilige Auswirkungen der Abluft erkennen.
Ein optischer Nachteil der Außenfassade ist im vorliegenden Fall auch nicht gegeben (Beurteilung anhand eingereichter Lichtbilder). Das architektonisch-ästhetische Gesamtkonzept der Wohnanlage ist nicht nachteilig beeinflusst.
Die braun gestrichenen Gitterroste werden von einem ebenfalls braun gestrichenen Putz umgeben und schließen oben mit diesem in einer gemeinsamen Linie ab, sodass Gitterroste auf eine Entfernung von mehr als 10 m optisch überhaupt nicht mehr bewusst wahrgenommen werden. Was die Ästhetik betrifft, fügt sich also die Abzugsöffnung in Gestaltung und Farbgebung nahtlos und in ansprechender Weise in die Umgebung ein.
Insoweit war dem gestellten Beseitigungsantrag nicht stattzugeben. Das Gericht weist allerdings die Beteiligten auch in diesem Grenzbereichs-Fall ausdrücklich darauf hin, dass Entscheidungen stets den Einzelfall beurteilen und die Entscheidung nicht dahingehend missverstanden werden darf, es könne nunmehr jeder Eigentümer nach freier Wahl in Farbe, Material, Größe und Lage ohne Rücksicht auf die Umgebung die Fassade durch solche Dunstabzüge oder anderweitige Änderungen in Anspruch nehmen.
Link zur Entscheidung
( AG München, Beschluss vom 22.12.1986, UR II 68/86 WEG, rechtskräftig)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer