Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung
Tenor
I) Der Antrag vom 4.7.1984, den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 7.6.1984 für ungültig zu erklären, wird zurückgewiesen.
II) Die Antragsteller haben von den Verfahrenskosten die Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III) Der Geschäftswert wird auf DM 10.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind als Miteigentümer einer Wohnung im Anwesen … Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … Verwalter der Anlage ist Rechtsanwalt …. In der Eigentümerversammlung vom 7.6.1985, zu der der Verwalter unter Angabe der Tagesordnung mit TOP 1 bis einschließlich 16 schriftlich eingeladen hatte, beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit:
„Der Verwalter muß unverzüglich den Einbau neuer Heizverbrauchszähler und Warmwasseruhren in allen Wohnungen durchführen. Die Kosten trägt der jeweilige Eigentümer, da es sich um Sondereigentum handelt. Vergabe und Abrechnung des Gesamtauftrages soll durch den Verwalter in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat erfolgen.
Die Warmwasserkosten tragen die Eigentümer zu 100 %.
Von den Heizungskosten tragen die Eigentümer 70 % und die Gemeinschaft 30 %. …”
In der Teilungserklärung für die Eigentumswohnanlage ist in § 7 u. a. bestimmt:
„2. …
Alle anfallenden Betriebskosten wie z. B. die Kosten für Kaltwasser, Heizung, … sind von den Wohnungseigentümern gemeinsam zu tragen. Die Betriebskosten werden im Verhältnis der Wohnflächen auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt wobei den Eigentümern der Erdgeschoßwohnungen ein angemessener jährlicher Betrag für die Nichtbenutzung des Aufzuges gutzuschreiben ist, der vom Verwalter nach den jeweiligen Wohnflächen festzulegen ist.”
Mit einem am 5.7.1984 bei Gericht eingegangenem schriftlichen Antrag begehren die Antragsteller den Beschluß zu TOP 7 – Warmwasseruhren – der Versammlung vom 7.6.1984 für ungültig zu erklären. Die Antragsteller sind der Meinung, daß nach der gesetzlichen Regelung durch die sogenannte Heizkostenverordnung eine Abrechnung der Warmwasserkosten zu 100 % nach Verbrauch nicht zulässig sei.
Die Antragsgegner beantragen, den Antrag zurückzuweisen, weil nach ihrer Ansicht der gefaßte Mehrheitsbeschluß nach der gesetzlichen Regelung in der Heizkostenverordnung im Hinblick auf deren § 10 gültig sei.
Ergänzend wird wegen des Vortrags der Beteiligten auf die zwischen ihren bzw. ihren Verfahrensvertretern gewechselten Schriftsätze, weiter auf das Einberufungsschreiben zur Eigentümerversammlung vom 7.6.1984 (Anlage zu Bl. 4/5 d.A.), das Protokoll dieser Eigentümerversammlung (Anlage zu Bl. 1 d.A.) und auf die in Ablichtung eingereichte Teilungserklärung (Anlage zu Bl. 4/5 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 7.5.1985 (Bl. 17/19 d.A.) Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässigerweise im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Gericht für Wohnungseigentumssachen gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG von dem nach § 45 Abs. 4 Nr. 2 WEG zur Antragstellung berechtigten Antragsteller gestellt worden. Der Antrag ist auch im übrigen zulässig, da er innerhalb eines Monats nach Beschlußfassung gemäß § 25 Abs. 4 WEG bei Gericht eingereicht worden ist.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, denn der beanstandete Beschluß ist formell wie inhaltlich ordnungsgemäß zustande gekommen. Anhaltspunkte für Formverstöße beim Zustandekommen des Beschlusses liegen nicht vor. Auch die Antragsteller selbst haben keine formellen Verstöße geltend gemacht. Insbesondere war auch der Beschlußgegenstand im Einberufungsschreiben des Verwalters unter TOP 7 hinreichend genau im Sinne von § 25 Abs. 2 WEG bezeichnet.
Auch inhaltlich ist der gefaßte Beschluß nicht zu beanstanden. In seinem ersten Teil, mit dem der Einbau neuer Heizverbrauchszähler und Warmwasseruhren beschlossen worden war, entspricht er voll der Regelung des § 5 der Heizkostenverordnung. In ihrer Antragsbegründung haben die Antragsteller auch diesen Teil des Beschlusses über den Einbau neuer Heizverbrauchszähler und Warmwasseruhren mit der Regelung über die Tragung der Einbaukosten nicht beanstandet. Die Antragsteller wenden sich ausschließlich gegen die ihrer Ansicht nach nicht zulässige Festsetzung eines Verteilungsschlüssels für die Warmwasserkosten zu 100 % nach Verbrauch. Die mit Stimmenmehrheit geschlossene Verteilung der Heizkosten steht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung in §§ 8, 10 der am 1.3.1981 mit Wirkung spätestens zum 1.7.1984 in Kraft getretenen Heizkostenverordnung vom 25.2.1981 in der Neufassung vom 5.4.1984.
In dem durch die Heizkostenverordnung gesetzten Rahmen konnte und mußte die Wohnungseigentümergemeinschaft in Erfüllung ihrer Pflicht zu ordnungsmäßiger Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einen Verteilungsschlüssel für die Verteilung der Warmwasserkosten neben der Verteilung der Heizkosten festsetzen, soweit nicht die Verteilung dieser Kosten bereits in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung geregelt worden war und diese Regelung si...