Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 16 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 3 WEG
Kommentar
In dem durch die Heizkostenverordnung gesetzten Rahmen kann und muss die Wohnungseigentümergemeinschaft in Erfüllung ihrer Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einen Verteilungsschlüssel für die Verteilung der Warmwasserkosten neben der Verteilung der Heizkosten festsetzen, soweit nicht die Verteilung dieser Kosten bereits in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung im Sinne der HeizkV vereinbart ist. Mangels anderslautender Vereinbarung kann hier eine Gemeinschaft auch einen höheren als 70 %igen Verbrauchskosten-Verteilungsschlüssel beschließen. Für "rechtsgeschäftliche Bestimmungen" ergibt sich dies aus § 10 HeizkV, auch wenn § 3 Satz 2 HeizkV nicht auf § 10 verweist.
Daraus den Schluss zu ziehen, wohnungseigentumsrechtliche "rechtsgeschäftliche Bestimmungen" bzw. "Vereinbarungen" seien von § 10 HeizkostenV überhaupt nicht betroffen, erscheint nicht angebracht. Es ist nicht einzusehen, warum ausgerechnet etwa bestehende, ausdrückliche rechtsgeschäftliche Bestimmungen im Bereich des Wohnungseigentumsrechts mit einem höheren als 70 %igen Verbrauchskostenanteil keinen Bestand haben und in den Rahmen des § 8 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 1 HeizkostenV gezwungen werden sollten, während dies für nicht wohnungseigentumsrechtliche Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht gelten sollte. Da hierfür kein vernünftiger Grund vorliegt, dürfte die Nichterwähnung des § 10 in § 3 Satz 2 HeizkostenV ein redaktionelles Versehen sein, mit der Folge, dass die hier bestehende Lücke im Wege der dargestellten Auslegung auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes auszufüllen ist.
Ist also eine Überschreitung der Höchstsätze im Sinne von § 10 HeizkostenV möglich, muss hier auch einfacher Mehrheitsbeschluss genügen, soweit dem nicht eine ausdrückliche, anderslautende verbindliche Vereinbarung entgegensteht. Es kann hier nichts anderes gelten wie für etwaige Mehrheitsbeschlüsse innerhalb des Rahmens der §§ 7 und 8 HeizkostenV. Die Zustimmung aller Wohnungseigentümer ist in diesem Fall nicht erforderlich. Im Übrigen sind auch keine schutzwürdigen Interessen einzelner Wohnungseigentümer an der Nichtüberschreitung eines 70 %igen Verbrauchskostenteils erkennbar, die zwingend eine allseitige Zustimmung erfordern würden.
Link zur Entscheidung
( AG München, Beschluss vom 23.09.1985, UR II 328/84 WEG)
Gruppe 5: Rechte und Pflichten des Miteigentümers
Anmerkung:
Vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.10.1985, Az.: 3 Wx 376/85= MDR 1981, 849 mit anderem Ergebnis.