rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ordnungsgemäße Verwaltung durch Schädlingsbekämpfung
Tenor
1) Die Antragsteller übernehmen samtverbindlich die Gerichtskosten. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
2) Der Geschäftswert wird auf 40.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind jeweils Eigentümer einer Wohnung in den eingangs genannten Anwesen in M und gehören als solche der sich im übrigen aus den Antragsgegnern zusammensetzenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesen Anwesen an, die von der Firma … verwaltet werden. Gemäß § 19 Nr. 2 der für diese Wohnanlage maßgebenden Gemeinschaftsordnung kann nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit sogleich die Ersatzversammlung eröffnet werden. Da es in dieser Wohnanlage mit aufgetretenem Ungeziefer Probleme gegeben hatte, wurde in der Eigentümerversammlung vom 14.05.1992 einstimmig beschlossen, daß sich die Eigentümer der Gewerbeeinheiten ebenso wie die der Wohnungen jeweils selbst um Wartungsverträge und Desinfektionsmaßnahmen zu kümmern hätten.
Nachdem diese Lösung als unbefriedigend empfunden wurde, lud die Verwalterin unter dem 10.11.1992 zu einer Eigentümerversammlung, die am 26.11.1992 stattfinden und in der unter anderem
- als Punkt 10
- die Schädlingsbekämpfung (Revision des Beschlusses vom 14.05.1992)
auf der Tagesordnung stehen sollten. Diese Versammlung hat dann auch wie vorgesehen stattgefunden, war nach dem vorgelegten Protokoll jedoch nicht beschlußfähig, so daß die Ersatzversammlung eröffnet wurde, auf der dann zum genannten Punkt 10 über folgenden Antrag zu entscheiden war:
Im Langhaus wird eine komplette Maßnahme durchgeführt. Zwei Aktionen kosten etwa 40.000,– DM. Diese Kosten werden aus der Rücklage bezahlt.
Dieser Antrag wurde mit 68 Ja-Stimmen gegen 22 Nein-Stimmen mehrheitlich angenommen. Mit einem ergänzenden Beschluß wurde klargestellt, daß diese Maßnahme in jeder Wohnung durchzuführen sei.
Mit rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen fochten nun die Antragsteller diesen Beschluß in der Meinung an, ihre Wohnung sei nicht befallen, so daß keine Veranlassung bestehe und es mit ordnungsgemäßer Verwaltung auch nicht vereinbar sei, solche Wohnungen in die Aktion einzubeziehen. Es hätte daher beim Vorbeschluß sein Bewenden haben können. Im übrigen gefährde diese Aktion die Umwelt sowie die Gesundheit der Bewohner, da ein hochgiftiges Mittel eingesetzt werden sollte. Die Maßnahme hätte als Eingriff ins Sondereigentum schließlich auch der Einstimmigkeit bedurft,
so daß die Antragsteller letztlichbeantragten,
diesen Beschluß für ungültig zu erklären,
während die Antragsgegnerbeantragten,
diese Anträge abzuweisen,
weil die bisherige Beschlußfassung unzureichend gewesen sei, es sich vielmehr als erforderlich erwiesen habe, das gesamte Langhaus von oben bis unten in einem Stück ohne Ausnahmen zu entsorgen. Im übrigen habe eine entsprechende Auflage des Gesundheitsamts vorgelegen.
Eine für Ende Februar 1993 angesetzte Desinfektion konnte nicht durchgeführt werden, da die Antragsteller am 26.02.1993 direkt gegen die Desinfektionsfirma eine entsprechende einstweilige Verfügung erreichten und diverse Eigentümer den Zutritt zu ihrer Wohnung verwehrten. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.03.1993 erklärte sich der Verwalter bereit, das streitige Thema erneut auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen. Diese Versammlung hat am 29.03.1993 stattgefunden, und auf ihr wurde unangefochten beschlossen, den Auftrag einer anderen Firma zu erteilen und ein anderes Mittel zu verwenden. Demgemäß erklärten die Antragsteller zu 2) und 3) unter dem 22.04.1993, die Antragsgegner unter dem 03.05.1993 und die Antragstellerin zu 1) unter dem 01.06.1993 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so daß es nur noch um die Verfahrenskosten geht.
Auf die für diese Wohnanlage maßgebende Teilungserklärung, auf die eingereichten Beschlußgrundlagen, auf das von beiden Seiten vorgelegte Gutachtenmaterial sowie auf die gewechselten Schriftsätze darf ergänzend Bezug genommen werden.
II.
Was zunächst die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, betrifft, so war hierüber gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu befinden. Tritt im Laufe des Verfahrens ein Umstand ein, aufgrund dessen es einer streitigen Entscheidung nicht mehr bedarf, so ist dabei in erster Linie zu berücksichtigen, wie das Verfahren geendet hätte, wenn es streitig fortgeführt worden wäre. Und hier wären die Antragsteller voraussichtlich unterlegen. Denn der Anlaß zur Desinfektionsmaßnahme war unstreitig gegeben, und diese Maßnahme wäre auch dem Bereich der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zuzuordnen gewesen. Daß Bereiche dieses gemeinschaftlichen Eigentums betroffen waren, ist ebenfalls unbestritten geblieben. Zur erfolgreichen Durchführung einer solchen Maßnahme gehört nun, daß in bezug auf den Befall nicht zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum differenziert werden kann, daß also der genannte Vorbeschluß tatsächlich unzur...