Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. gemeinschaftswidriger Nutzung
Tenor
I. Die Antragsgegner sind schuldig, dem Geschäftsführer der Verwalterin oder einem sonst von diesem schriftlich bevollmächtigten Vertreter sowie dem Hausmeister und dem beauftragten Handwerker zum Zwecke der Durchführung von Arbeiten zur Absperrung der Zuleitungen für Kaltwasser, Warmwasser und Heizung den Zutritt zu ihrer Wohnung Nr. 15 im Erdgeschoß des Anwesens an der … in München zu gestatten und die Vornahme der genannten Arbeiten zu dulden.
II. Der mit dem Handwerker vereinbarte und so für diese Arbeiten vorgesehene Termin ist den Antragsgegnern spätestens drei volle Werktage vorher schriftlich anzukündigen.
III. Sollte 20 Minuten nach dem so festgesetzten Termin die Wohnung nicht geöffnet oder sonst der Zutritt verweigert werden, ist die Verwalterin berechtigt, mit dem Generalschlüssel oder mit Hilfe eines Schlüsselsdienstes die Wohnung zu öffnen und einen etwa dabei geleisteten körperlichen Widerstand durch den Gerichtsvollzieher mit Gewalt brechen zu lassen.
IV. Der Vertreter der Verwalterin hat unabhängig davon, ob auch die Antragsgegner anwesend sind, während der gesamten Dauer der Öffnung anwesend zu sein und dafür zu sorgen, daß nach Beendigung der Arbeiten die Wohnung wieder ordnungsgemäß verschlossen wird.
V. Der Vertreter der Verwalterin hat die anwesenden Personen sowie den wesentlichen Ablauf der Arbeiten und die Dauer der Wohnungsöffnung in einem Protokoll festzuhalten.
VI. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten, ihre eigenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen und diejenigen der Antragsteller.
VII. Der Geschäftswert wird auf 15.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegner sind Eigennutzer und je zur Hälfte Miteigentümer einer mit der Nr. 15 bezeichneten Wohnung in den eingangs genannten Anwesen in München und gehören so der sich im übrigen aus den Antragstellern zusammensetzenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesen Anwesen an, die von der Firm… werden. Letztere ist aufgrund eines in der Eigentümerversammlung vom 25.07.1994 gefaßten Beschlusses ermächtigt, das vorliegende Verfahren durchzuführen.
Die Antragsgegner sind mit erheblichen Wohngeldverbindlichkeiten im Rückstand und mußten in den beiden Vorverfahren … … und … in der jeweiligen Hauptsache ohne Zinsen und Kosten rechtskräftig zur Zahlung von zusammen über 13.300,– DM verurteilt werden. Diese Verfahren schlossen mit dem 31.12.1993 ab. Auch für das Jahr 1994 sind auf den Wirtschaftsplan noch keine monatlichen Vorauszahlungen geleistet worden, so daß bis heute ein weiterer Rückstand in Höhe von ca. 6.400,– DM aufgelaufen ist.
Nachdem Bemühungen der Verwalterin, zur Abtrennung der Versorgungsleitungen die Wohnung der Antragsgegner zu betreten, in der Folgezeit ergebnislos geblieben waren, gehen die Antragsteller nunmehr davon aus, daß eine Realisierung der genannten Wohngeldrückstände und eine Wiederaufnahme der laufenden Zahlungen nicht mehr erwartet werden könnten. Ferner seien die eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bisher ins Leere gegangen. Der Verkehrswert dieser Wohnung liege bei ungefähr 300.000,– DM, so daß bei den bereits vorhandenen Belastungen eine Befriedigung der Gemeinschaft ausscheide. Unter diesen Umständen sei es den Antragstellern als den übrigen Miteigentümern einer solchen Gemeinschaft nicht mehr zuzumuten, die Kosten für die Versorgung dieser Wohnung mit Heizenergie sowie mit Warmwasser und Kaltwasser laufend vorzufinanzieren,
so daß sie schließlich unter dem 23.08.1994beantragen,
die Antragsgegner zu verurteilen, dem Verwalter oder einem sonst Beauftragten den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten, um die Versorgungsleitungen für Heizung, Kaltwasser und Warmwasser abzusperren, und die Vornahme dieser Arbeiten zu dulden,
während die Antragsgegner sich bisher schriftsätzlich zu diesem Antrag nicht geäußert haben.
Auf den Gang und den Inhalt der beiden genannten Wohngeldverfahren, auf die Grundakten des Amtsgerichts München für … … sowie auf die Antragsschrift darf ergänzend Bezug genommen werden.
II.
Der Antrag ist zutreffenderweise im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht worden, denn es geht um die gegenseitigen Rechte und Pflichte der Eigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Die Verwalterin ist hier auch ordnungsgemäß ermächtigt, das vorliegende Verfahren durchzuführen. Insbesondere ist der vom genannten Versammlungsbeschluß geforderte Mindestbetrag an rückständigen Wohngeldern erreicht. Darüber hinaus sind Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags weder vorgebracht nocht ersichtlich.
Sachlich war dem Antrag stattzugeben, wobei die näheren Modalitäten dieser Duldung in den Tenor aufzunehmen waren.
Denn die Antragsgegner haben auch in der mündlichen Verhandlung die bisher aufgelaufenen Wohngeldrückstände und ihre gegenwärtige Vermögenslage nicht bestritten. Insbesondere wurde die Behauptung der Antragsteller, am 16.08.1994 hätte vor dem Vollstreckungsgericht di...