Tenor
1. Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 24.09.2019 zu TOP 4 (Erneuerung straßenseitiger Zaun einschließlich Neugestaltung der Mülltonnenstellplätze) wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Streitwert wird auf 5.150,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Neugestaltung der Mülltonnenstellplätze. Sie bilden die im Rubrum genannte WEG, deren Verwalterin die Beigeladene ist.
Die Kläger sind Eigentümer der im Erdgeschoss links gelegenen Wohnung Nr. 3 mit Kellerabteil und Tiefgaragenstellplatz mit einem Miteigentumsanteil von insgesamt 137/1000.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien sind im Wesentlichen geregelt durch die Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung vom 17.05.1991 (Anlage K1).
Der Aufteilungsplan sieht im Vorgartenbereich 2 gleich große nebeneinander stehende Mülltonnenhäuschen rechts des Zugangsweges und links der Tiefgarageneinfahrt an der östlichen Grundstücksgrenze vor. Derzeit befinden sich in diesem Bereich Mülltonnenhäuschen für insgesamt 3 Mülltonnen.
Die klägerische Erdgeschoßwohnung befindet sich links des Zugangswegs mit Fenstern vom Schlafzimmer und Kinderzimmer in den straßenseitigen Vorgarten.
Auf der Eigentümerversammlung vom 24.09.2019 fassten die Parteien unter TOP 4 – gegen die Stimme der Kläger – mehrheitlich folgenden Beschluss: „Die Eigentümer der Gemeinschaft … ermächtigen die Verwaltung zur Beauftragung der Firma … mit der Ausführung von landschaftsgärtnerischen Arbeiten im Zusammenhang mit der Neuanordnung der Mülltonnenhäuschen gemäß Angebot vom 29.06.2019 in Höhe von etwa 10.300,00 EUR (brutto). … Für die Anordnung der Mülltonnenstellplätze gilt: An der straßenseitigen Grundstücksgrenze werden 4 Tonnenstellplätze mit entsprechenden Einhausungsboxen parallel zur Straße angeordnet, zur einen Hälfte – vom Hauseingang gesehen – rechts zur anderen Hälfte links vom Zugangsweg zum Haus positioniert. Die Öffnung der Tonnen erfolgt zur Straße hin. Die durch die Maßnahme entstehenden Kosten werden durch Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert und in der betreffenden Jahresabrechnung den Miteigentümern entsprechend den jeweiligen Miteigentumsanteilen an der Instandhaltungsrücklage zugewiesen.”
Durch die Entfernung der Müllhäuschen vom derzeitigen Standort zu den im Beschluss vom 24.09.2019 (TOP 4) genannten Örtlichkeiten wird der Standort der Mülltonnen zu den Fenstern des klägerischen Schlafzimmers erheblich reduziert.
Die Kläger machen geltend, die Neuanordnung der Mülltonnenstellplätze benachteilige sie über das gemäß § 14 Nr. 1 WEG vorgesehene Maß, da für sie durch die beschlossene neue Anordnung Geruchsbeeinträchtigungen entstehen würden. Bei der Neuanordnung handele es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung, da von dem durch den Aufteilungsplan vorgesehenen Standort abgewichen werde.
Mit ihrer am 17.10.2019 beim Amtsgericht München eingegangenen und der Beigeladenen am 30.10.2019 zugestellten Anfechtungsklage beantragen die Kläger:
- Der zu TOP 4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.09.2019 gefasste und verkündete Beschluss „die Eigentümer der Gemeinschaft … mächtigen die Verwaltung zur Beauftragung der Firma … mit der Ausführung von landschaftsgärtnerischen Arbeiten Arbeiten im Zusammenhang mit der Neuanordnung der Mülltonnenhäuschen gemäß Angebot vom 29.06.2019 in Höhe von etwa 10.300,00 EUR (brutto). … Für die Anordnung der Mülltonnenstellplätze gilt: an der straßenseitigen Grundstücksgrenze werden 4 Tonnenstellplätze mit entsprechenden Einhausungsboxen parallel zur Straße angeordnet, zur einen Hälfte – vom Haüseingang gesehen – rechts zur anderen Hälfte links vom Zugangsweg zum Haus positioniert. Die Öffnung der Tonnen erfolgt zur Straße hin. Die durch die Maßnahme entstehenden Kosten werden durch Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert und in der betreffenden Jahresabrechnung den Miteigentümern entsprechend den jeweiligen Miteigentumsanteilen an der Instandhaltungsrücklage zugewiesen.” wird für ungültig erklärt.
- Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der zu TOP 4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.09.2019 gefasste und verkündete Beschluss … nichtig ist.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Sie behaupten, ein Lichtmast der Landeshauptstadt München verhindere die Einfügung eines weiteren Mülltonnenhäuschens. Darüber hinaus würde dadurch eine weitere Verschlechterung der Sichtachse eintreten. Der Standort der Mülltonnenhäuschen sei in der Teilungserklärung nicht verbindlich festgelegt, so dass die Wohnungseigentümer berechtigt seien, einen anderen Stando...