Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtung
Tenor
I. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 13.9.2007 zu TOP 2, 2.1 (Austausch schadhafter Fenster inklusive Rolladenkästen), 2.2 (Austausch zukünftiger reparaturbedürftiger Holzfenster), 2.3 (Festlegen der Eigentumsfrage neuer Fenster, der Behebung von Glasschäden, Übernahme von Kosten, Festlegung von Fenstertypen), 2.4 (Abschluss eines Rahmenvertrages für den zukünftigen Fensteraustausch), 2.5 (künftige Vorgehensweise der Verwaltung bei Austausch schadhafter Fenster), 2.6 (Aktion zum Austausch der vorhandenen schadhaften Fenster inklusive Rolladenkästen mit einer Fachfirma und Umsetzungszeitraum) und 2.7 (Anstrich verbleibender Holzfenster und Umsetzungszeitraum) werden für ungültig erklärt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger zu 3) 5/14 und die beigeladene Hausverwaltung 9/14.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und zu 2) trägt die beigeladene Hausverwaltung.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt zu 5/14 der Kläger zu 3) und zu 9/14 die beigeladene Hausverwaltung.
Der Kläger zu 3) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger zu 3) und die beigeladene Hausverwaltung können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zu 1) und zu 2) und die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages erbringen.
IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 43.768,46.
Tatbestand
Die Parteien streiten im wesentlichen über Beschlüsse zur Sanierung von Fenstern einer Wohneigentumsanlage.
Die Kläger und die Beklagten bilden zusammen die Wohnungseigentümergemeinschaft …, die von der … beigeladenen Firma Hausverwaltung verwaltet wird. Die Wohnanlage wurde 1972 erbaut und besteht aus 224 Sondereigentumseinheiten. In der Wohnanlage sind insgesamt 1.300 Fenster vorhanden.
Gemäß § 3 Ziffer 1 d der Teilungserklärung vom 15.3.1951 gehören bei Doppelfenstern die Innenfenster zum Sondereigentum. Im übrigen stehen die Fenster im Gemeinschaftseigentum, § 3 Ziffer 3 der Teilungserklärung. Gemäß § 7 Ziffer 1 obliegt die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile der Gebäude einschließlich der äußeren Fenster der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und ist vom Verwalter zu veranlassen. Gemäß § 7 Ziffer 2 sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, die dem Sondereigentum unterliegenden Teile des Gebäudes so instand zu halten, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Gemäß § 7 Abs. 4 obliegt die Behebung von Glasschäden an Fenstern im räumlichen Bereich des Sondereigentums, auch wenn diese zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem Wohnungseigentümer.
Auf der Eigentümerversammlung vom 24.4.2007 teilten zu TOP 3.3 „Beiratsergänzungswahl” zwei Verwaltungsbeiräte mit, aus persönlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen zu können.
Der Versammlungsleiter bat daher um Bewerbungen für die Nachfolge. Es meldete sich Herr …. Es wurde der Beschluss „Herr … wird ab sofort auf unbestimmte Zeit als neues Verwaltungsbeiratsmitglied gewählt” mehrheitlich gefasst. Herr … nahm die Wahl an. Herr … war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer einer Einheit der gegenständlichen Anlage. Die Teilungserklärung enthält keine vom Gesetz abweichende Regelung dahingehend, dass auch Nichteigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt werden können. Gemäß § 15 der Teilungserklärung besteht der Verwaltungsbeirat aus drei Wohnungseigentümern, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden bestimmen.
Mit Schreiben vom 24.8.2007 lud die beigeladene Hausverwaltung zur außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13.9.2007, wo unter dem übergeordneten Tagesordnungspunkt 2 „Beschlussvorlage zum Austausch schadhafter Fenster in der Zukunft” 7 Unterpunkte aufgeführt wurden. Unter Ziffer 4 wurden Anträge des Klägers zu 3) aufgeführt, wobei die Anträge Ziffer 4.1 bis 4.8 das Verhalten und das Vorgehen vornehmlich der Hausverwaltung in der Vergangenheit bezüglich der Fenstersanierung betrafen und die Anträge zu 4.9 die nunmehr anstehenden Sanierungsmaßnahmen betrafen. Auf Antrag des Klägers zu 1) hat das Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 485 C 264/07 WEG am 7.9.2007 eine einstweilige Verfügung gegen die Beigeladene erlassen und diese verpflichtet, weitere Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. In Umsetzung dieser einstweiligen Verfügung hat die Beigeladene am 11.9.2007 den Beklagten die weiteren Tagesordnungspunkte mitgeteilt. Unter anderem wurde die Beigeladene verpflichtet, einen weiteren Beschlussvorschlag zu den Tagesordnungspunkten 2 und 4 „Beschlüsse zum Austausch schadhafter Fenster” der Tagesordnung beizufügen. Der Beschlussvorschlag des Klägers zu 1) enthielt unter 8 Punkten unter anderem den Vorschlag,...