Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlußanfechtung
Nachgehend
Tenor
I. Der unter TOP 5. in der Eigentümerversammlung vom 12.11.2007 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
II. Die Beigeladene Hausverwaltung … vertreten durch den Geschäftsführer … wird als Verwalterin abberufen.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 1/4 und die Beklagten 3/4.
V. Das Urteil ist in Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 85.000,–.
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … in München, die seit vielen Jahren von der Firma … und … verwaltet wird.
Die Eigentümer hatten auf der Eigentümerversammlung vom 02.12.2004 zu Tagesordnungspunkt 2. verschiedene Beschlüsse über die Sanierung der Fenster des Anwesens getroffen. Die entscheidenden Beschlüsse wurden durch Beschluss des Landgerichts München I vom 28.06.2007 rechtskräftig für ungültig erklärt, Az. 1 T 2063/07. Insbesondere wurde an dem unter TOP 2.6.3 gefassten Beschluss ausgesetzt, dass damit dem Verwalter grundsätzliche Ermessensentscheidungen übertragen wurden, welche der Gemeinschaft vorbehalten sind.
Mit Schreiben vom 24.08.2007 lud die Beigeladene zur außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13.09.2007. Unter dem übergeordneten Tagesordnungspunkt 2. wurden sieben Unterpunkte aufgeführt, die alle die Sanierung schadhafter Fenster des Anwesens betreffen.
Auf Antrag des Klägers zu 1) hat das Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 485 C 264/07 WEG am 07.09.2007 eine einstweilige Verfügung gegen die Beigeladene erlassen. Darin wurde diese verpflichtet, weitere Punkte auf die Tagesordnung zu setzen.
Die Beigeladene hatte in der Einladung Anträge des Eigentümers …, die ebenfalls die Sanierung der Fenster betrafen, unter TOP 4. zusammengefasst. In der einstweiligen Verfügung hat das Gericht die Beigeladene verpflichtet, einen weiteren Beschlussvorschlag zu den Tagesordnungspunkten 2. und 4. beizufügen. Ebenso ist die Beigeladene verpflichtet worden, die nunmehr gegenständlichen Tagesordnungspunkte 5. und 6. a) aufzunehmen.
Die Beigeladene ergänzte dann die Tagesordnung kurzfristig dahingehend, dass die alternativen Beschlussvorschläge des Klägers zu 1) an TOP 4. angehängt wurden. Die weiteren Tagesordnungspunkte wurden als Tagesordnungspunkte 5. und 6. der Tagesordnung hinzugefügt.
Auf der Eigentümerversammlung vom 13.09.2007 wurden zu TOP 2. nach einer längeren Präsentation durch den Verwaltungsbeirat … mehrere Beschlüsse betreffend die Fenstersanierung gefasst. Unter TOP 3. wurde mehrheitlich der Verwaltung das Vertrauen ausgesprochen.
Danach wurde die Versammlung beendet und eine Fortsetzungsversammlung angekündigt.
Mit Schreiben vom 19.10.2007 lud die Beigeladene zu der Fortsetzung der außerordentlichen Eigentümerversammlung auf den 12.11.2007. Die Anträge zu den Tagesordnungspunkten TOP 4.2 bis 4.9.3 wurden auf der Eigentümerversammlung vom 12.11.2007 mehrheitlich abgelehnt.
Unter TOP 5. stellte der Kläger zu 1) folgenden Antrag:
„Der Verwaltervertrag mit der Firma … wird aus wichtigem Grund zum 30.04.2008 gekündigt.”
Dieser Antrag wurde mit überwiegender Mehrheit abgelehnt.
Unter TOP 6. a) stellte der Kläger zu 1) den Beschlussantrag:
„Die Gemeinschaft beschließt, dass die Rechtsanwälte … bis März 2008 mögliche Schadensersatzforderungen gegen die Verwaltung und die dazugehörigen Verjährungsfristen ermitteln …”
Auch dieser Antrag wurde mit überwiegender Mehrheit abgelehnt.
Das Amtsgericht München hat unter dem Aktenzeichen 485 C 366/07 WEG mit Urteil vom 07.04.2008 die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.09.2007 zu TOP 2. betreffend die Fenstersanierung rechtskräftig für ungültig erklärt.
Die Kläger werfen der Beigeladenen in vielen Fällen Fehlverhalten vor, insbesondere im Zusammenhang mit der angestrebten Sanierung der Fenster. Die von der Beigeladenen vorbereiteten und zur Abstimmung gestellten Beschlüsse zu TOP 2. vom 13.09.2007 hätten eklatant dem Beschluss des Landgerichts vom 28.06.2007 widersprochen; es sei ein Nichteigentümer zum Verwaltungsbeiratsmitglied gewählt worden, ohne dass der Umstand, dass dieser nicht mehr Eigentümer war zu diesem Zeitpunkt, den Eigentümern mitgeteilt worden war. Es werde weiterhin keine oder jedenfalls keine ausreichende Beschlusssammlung geführt. Die Finanzverwaltung widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung und insbesondere dem Verwaltervertrag. Ohne Beschluss seien an einzelne Wohnungseigentümer im größeren Umfang Zuschüsse für den jeweiligen Fensteraustausch gezahlt worden; die Kosten für Sanierungsmaßnahmen an der Tiefgarage seien nach einem unzulässigen Umlageschlüssel verteilt worden. Der Zustand des Anwesens werde nur unzureichend jährlich erfasst durch die Beigeladene. Über die Gerichtsverfahren werde nicht in ausreichendem Maße mitgeteilt. Entgegen dem Verwalt...