Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich bei verfallbarer Betriebsrente auf Seiten des Berechtigten
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat beim Versorgungsausgleich der Ausgleichsberechtigte eine im Zeitpunkt der Entscheidung noch verfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung, so ist der öffentlich-rechtliche Wertausgleich analog BGB § 1587b Abs. 3 S. 3 um die Höhe des gemäß BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4 zu bewertenden schuldrechtlichen Gegenausgleichs zu mindern.
2. Der nicht durchgeführte Wertausgleich ist entgegen der Ansicht des AmtsG Düsseldorf (FamRZ 1979, 50) nicht einer späteren Schlußentscheidung, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.
Normenkette
BGB § 1587b Abs. 3 S. 3 Fassung 1976-06-14, § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3, § 1587f Nr. 4 Fassung 1976-06-14
Fundstellen
Haufe-Index 605145 |
FamRZ 1980, 806-807 (ST1-2) |
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