rechtskräftig
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die ca. 77 qm große Wohnung im 1. OG links des Anwesens … München bestehend aus 3 Zimmern, 1 Abstellkammer, 1 Küche, 1 Flur/Diele, 1 WC, 1 WC mit Bad, 2 Baikonen sowie den Garagenstellplatz Nr. … zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2021 gewährt.
Der Streitwert wird auf 9.108,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung und einer Garage nach vorangegangener Eigenbedarfskündigung.
Die Beklagten schlossen mit den Rechtsvorgängern der Klägerin einen Mietvertrag vom 06.11.2012 beginnend zum 01.03.2013 über eine Wohnung im 1. Obergeschoss links in der … München mit einer Wohnfläche von ca. 77 qm bestehend aus 3 Zimmern, 1 Abstellkammer, 1 Küche, 1 Flur/Diele, 1 WC, 1 WC mit Bad, 2 Baikonen sowie einem Garagenstellplatz Nr. … Seit dem 01.01.2021 beträgt die Miete auf 759,00 Euro zuzüglich 60,00 Euro Heizkostenpauschale.
Die Rechtsvorgänger sind Großonkel, 88 Jahre, und Großtante, 82 Jahre, der Klägerin. Sie überließen der Klägerin die Wohnung zum 07.07.2020 gegen die Zahlung einer monatlichen Geldrente in Höhe von 800,– EUR. Die Klägerin verpflichtete sich zudem, auf Wunsch der Übergeber, sie bei Einkäufen, Besorgungen, sowie bei Arztbesuchen zu unterstützen.
Am 18.09.2020 wurde die Klägerin als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 15.10.2020 kündigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten wegen Eigenbedarfs ordentlich zum 30.02.2021. Mit Schreiben vom 23.10.2020 korrigierte die Klägerin das Kündigungsdatum auf den 30.04.2021. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Anlage K3 verwiesen.
Wegen der Einzelheiten und des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf das Schreiben vom 15.10.2020 (Anlage K2) Bezug genommen.
Im Zeitpunkt der Kündigung sowie auch aktuell bewohnt die Klägerin eine ca. 50 qm große 2-Zimmer-Wohnung 2,7 km von ihrer Großtante und ihrem Großonkel entfernt.
In der Kündigung wurde einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses widersprochen und auf das Widerspruchsrecht der Mieter hingewiesen.
Mit Schreiben vom 31.12.2020 erhob der außergerichtliche Bevollmächtigte der Beklagten, der die Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht mehr vertrat, Widerspruch gegen die Kündigung.
Die Klägerin trägt vor, dass ihr Großonkel und ihre Großtante aufgrund des vorangeschrittenen Alters auf ihre Unterstützung angewiesen seien. Die Hilfe der Klägerin bei Angelegenheiten des täglichen Bedarfs sei zudem Voraussetzung und Grund für die Übertragung des Eigentums an der Wohnung gewesen.
Des Weiteren trägt sie vor, dass sie im Home Office tätig sei. Dafür benötige sie ein weiteres Zimmer. Die berufliche Tätigkeit von zu Hause führe weiterhin dazu, dass die Klägerin in Notsituationen schnell zur Hilfe eilen könne. Die Home-Office-Tätigkeit sei in ihrer Firma unabhängig von der aktuellen Pandemie auch üblich.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass auch der Wunsch, in den eigenen vier Wänden wohnen zu wollen ein nachvollziehbarer Grund für die Eigenbedarfskündigung sei.
Eine Alternativwohnung stehe ihr nicht zur Verfügung, für eine andere – im Eigentum des Großonkels und der Großtante stehende – Wohnung im Wohnhaus des Großonkels und der Großtante gesehen habe der Großonkel der Klägerin dem Mieter dieser Wohnung die Zusage eines langfristigen Mietverhältnisses gegeben, sodass er sich an diese Zusage gebunden fühle.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
Die Beklagten werden verurteilt, die ca. 77 qm große Wohnung im 1. OG links des Anwesens … München bestehend aus 3 Zimmern, 1 Abstellkammer, 1 Küche, 1 Flur/Diele, 1 WC, 1 WC mit Bad, 2 Baikonen sowie den Garagenstellplatz Nr. … zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagten beantragten zuletzt:
- Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
- Das Mietverhältnis wird unbefristet fortgesetzt Hilfsweise: Das Mietverhältnis wird für eine Zeit fortgesetzt, die das Gericht für angemessen hält.
- Höchstvorsorglich wir die Gewährung einer Räumungsfrist beantragt.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Kündigung des Mietverhältnisses nicht wirksam sei. Die Kündigungsfrist sei nicht gewahrt worden und in der Koprrektur der Kündigungsfrist mit Schreiben vom 23.10.2020 durch den Klägervertreter könne keine erneute Kündigung zu sehen sein.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass kein Eigenbedarf vorliege. Die Klägerin wohne bereits in der Nähe der streitgegenständlichen Wohnung, so dass sie zum Zwecke der Unterstützung nicht umziehen müsse. Zudem seien Großonkel und Großtante der Klägerin nicht auf Unterst...