Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist in Ziff. 2. vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Gegenstand der Klage ist die Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin ist als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils von 185,180/Tausendstel verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nummer 3 bezeichneten Wohnung Mitglied der Beklagten. Die Rechtsbeziehungen der Mitglieder der Beklagten sind im wesentlichen geregelt durch die Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung vom 10.10.1994 (Anlage K 2).
Gemäß Ziffer II. Paragraf 2.3 der Teilungserklärung bedürfen Durchbrüche durch Mauern und Decken, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, der schriftlichen Zustimmung des Verwalters, die erst nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen (Architekten, Statiker) darüber erteilt wird, ob die Stabilität des Gebäudes gefährdet ist oder sonstige Nachteile zu befürchten sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Verwalter die Zustimmung zu erteilen. Gemäß Ziffer II. Paragraf 11 der Teilungserklärung können bauliche Veränderungen und Aufwendungen mit einer Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden.
Ohne einen Beschluss der Wohnungseigentümer oder die Zustimmung der Hausverwaltung einzuholen und ohne eine Statik oder Baugenehmigung vorzulegen, ließen die Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nummer 2 bezeichneten Wohnung Mitte Januar 2021 im räumlichen Bereich ihrer Sondereigentumseinheit ein Außenfenster ausbauen, die Öffnung zumauern und verputzen. Ferner ließen sie innerhalb ihrer Sondereigentumseinheit einen Durchbruch durch die im Gemeinschaftseigentum stehende Decke und den Fußboden vergrößern.
In der Eigentümerversammlung vom 20.12.2021 wurde unter TOP 10 folgender Beschluss gefasst:
„Die Eigentümergemeinschaft beschließt die durchgeführten Umbaumaßnahmen der Wohnungseigentümer der Nummer 2, …, im Bereich ihrer Wohnung (Änderung des Deckenausschnitts vom EG zum UG, Verschließen eines Fensters in der Außenwand nach Süden und Erneuerung weiterer Fenster in dieser Wand) werden genehmigt.”
Unter TOP 11 wurde der Antrag der Klägerin, wonach die Familie … sämtliche vorgenommenen Baumaßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, rückgängig zu machen und das Gebäude insofern in den Zustand zu versetzen habe, wie es vor Durchführung der Maßnahmen bestanden hat, mehrheitlich abgelehnt.
Die Klägerin trägt vor, die Stimmen der Wohnungen Nummer 1 und 2 seien ungültig und nicht zu berücksichtigen. Wirksam für den Beschluss hätten 294,290/1000 Miteigentumsanteile gestimmt, dagegen 185,180 Miteigentumsanteile. 274,300 Miteigentumsanteile hätten sich enthalten.
Mit am 11.01.2022 beim Amtsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom 10.01.2022 hat die Klägerin Anfechtungsklage beim Amtsgericht München eingereicht. Mit Beschluss und Verfügung des Amtsgerichts München vom 10.02.2022, den Prozessvertretern der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses zugestellt am 11.02.2022, wurde der Streitwert auf EUR 25.000,00 festgesetzt und von der Klägerin der Gerichtskostenvorschuss angefordert.
Am 11.03.2022 veranlasste die Rechtsschutzversicherung der Klägerin die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, welcher am 15.03.2022 bei der Landesjustizkasse Bamberg eingegangen ist.
Mit Verfügung des Amtsgerichts München vom 31.03.2022 wurde die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet und Zustellung von Klage und Klagebegründung veranlasst. Diese wurden der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten am 05.04.2022 zugestellt.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.12.2021 zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 werden für unwirksam erklärt.
2. Der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 11 wird durchgerichtliches Urteil wie folgt ersetzt:
Es wird beschlossen, dass die Eigentümer der Wohnung mit der Nummer 2 im Objekt … als Gesamtschuldner sämtliche vorgenommenen Baumaßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, rückgängig machen und das Gebäude insofern in den Zustand versetzt, wie es vor Durchführung der Maßnahmen bestanden hat.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 06.10.2022. Beweis wurde nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig, §§ 43 Nr. 4 WEG, 23 Nr. 2 c GVG. RSB
2. Der angegriffene zu TOP 10 gefasste Beschluss ist weder nichtig, noch widerspricht er aus den innerhalb der materielle...