Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in München.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Beseitigung von Trittschallmängeln in ihrer Wohnung in Anspruch. Des weiteren begehrt er von den Beklagten Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die mit dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht München I verbunden sind. Auch nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Aktenzeichen 23 OH 16441/06 in Anspruch.
Während die Beklagten Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 11 im 5. und 6. OG des Anwesens … in München sind, ist der Kläger Eigentümer der direkt darunterliegenden Eigentumswohnung Nr. 9.
Der Kläger trägt vor, dass die Beklagten im Jahr 2005/2006 das Dachgeschoß (6. OG) ausgebaut und mit ihrer Wohnung im 5. Obergeschoß durch eine Wendeltreppe verbunden hätten, welche ohne Schalldämmung auf der Zwischendecke über dem Schlafzimmer des Klägers aufgesetzt sei.
Bei diesem Dachgeschoßausbau seien schalltechnische Mängel dergestalt aufgetreten, dass die gemäß DIN 4109 maximal zulässige Trittschalllautstärke von 53 dB in den Wohnbereichen des Klägers, vor allem aber im Schlafzimmer, deutlich überschritten werden würde. Die vorhandene Trittschalldämmung der Deckenkonstruktion sei nach Feststellung des im selbständigen Beweisverfahrens beauftragten Gutachters insgesamt mangelhaft.
Die Beklagten hätten sodann mit Schreiben vom 12.03.2009 mitgeteilt, dass die Mängel von den Beklagten beseitigt worden seien, indem die starren Verbindungen zwischen dem eingebauten Fußboden und den Fußbodenleisten beseitigt und die Spindeltreppe mittels einer 3 cm dicken Gummiplatte zwischen Fußboden und Spindel schallentkoppelt worden sei.
Da nach Mitteilung der Beklagten der Bodenaufbau jedoch nicht erneuert und auch keine vollständige Schallentkopplung der Wendeltreppe vorgenommen sei, würden die gemäß DIN 4109 zulässigen Trittschallwerte nach wie vor überschritten werden. Weil die Nachtruhe des Klägers nachhaltig gestört werde, bestehe dringender Handlungsbedarf.
Hinsichtlich des begehrten Schadensersatzes bezüglich eines Wasserschadens im Badezimmer ist die Klage am 10.06.2009 zurückgenommen worden.
Der Kläger begehrt jedoch weiter die im Hauptsacheverfahren nicht festsetzungsfähige Anwaltsvergütung für die außergerichtliche Tätigkeit vor dem Beweissicherungsverfahren und in der Folge des abgeschlossenen Verfahrens, wobei die Beklagten zur Mängelbehebung nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens durch anwaltliches Schreiben aufgefordert worden seien. Da die Kläger im selbständigen Beweisverfahren in vollem Umfang obsiegt hätten, seien die Gerichts- und Sachverständigenkosten dieses Verfahrens in Höhe von EUR 7.738,61 ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt daher:
I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, die in der Eigentumswohnung Nr. 11 im 5. und 6. Obergeschoß des Mehrfamilienhauses in München, …, vorhandenen Trittschallmängel fachgerecht zu beseitigen und einen Norm-Trittschallpegel von höchstens 53 dB herzustellen.
II. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger EUR 1.196,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2009 zu bezahlen.
III. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger weitere EUR 1.196,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (28.04.2009) zu bezahlen.
IV. Die Beklagten tragen die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht München I, Aktenzeichen 23 OH 16441/06.
Die Beklagten und der auf Beklagtenseite beigetretene Nebenintervenient … beantragen:
Klageabweisung.
Die Beklagten führen im Wesentlichen aus, dass bestritten werde, dass die Spindeltreppe ohne Schalldämmung auf der Zwischendecke über dem Schlafzimmer des Klägers aufgesetzt sei. Weiter werde bestritten, dass die aktuell vorhandene Trittschalldämmung mangelhaft sei. Die Mängel bezüglich der Spindeltreppe seien zwischenzeitlich behoben worden. So sei die Treppe schallentkoppelt worden und die gesamte Küche in der Wohnung der Beklagten noch mal ausgebaut worden, um im dortigen Anschlussbereich zwischen Fußboden und Wand die starren Verbindungen und Schallbrücken auch zu beseitigen. Sämtliche der im gerichtlichen Beweisverfahren festgestellten Mängel, soweit sie in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen, seien behoben worden. Eine vollständige Erneuerung des Bodenaufbaus sei dabei nicht notwendig gewesen. Es sei im Übrigen nicht richtig, dass die Fußbodenkonstruktion in der Wohnung der Beklagten hinsichtlich des Schallschutzes nicht den Mindestanforderungen der DIN 4109 (1989) entspreche.
Ein Anspruch a...