rechtskräftig
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.524,73 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2022 sowie vorprozessuale Anwaltsgebühren von 887,03 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.524,73 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte war bis 31.12.2021 Verwalterin der Klägerin. Auf der Grundlage der Rechnung mit der Nr. … vom 01.04.2020 überwies die Beklagte unter dem Verwendungszweck „Verwaltungsgebühren DSGVO” einen Betrag in Höhe von EUR 2.713,20 vom Konto der Klägerin auf ihr Geschäftskonto.
Auf der Grundlage der Rechnung mit der Nr. … vom 21.07.2020 überwies die Beklagte unter dem Verwendungszweck „HHDL” (= haushaltsnahe Dienstleistungen) einen Betrag in Höhe von EUR 5.087,25 vom Konto der Klägerin auf ihr Geschäftskonto.
Im Wirtschaftsjahr 2021 überwies die Beklagte für Servicegebühren an die Hausbank München e.G. vom WEG-Konto insgesamt EUR 724,28 an die Hausbank München e.G..
Der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Verwaltervertrag enthält weder für Maßnahmen im Zusammenhang mit der DSGVO noch für die Erstellung der Bescheinigung über die haushaltsnahen Dienstleistungen eine Regelung über eine Sondervergütung, ebenso auch keine Regelung zur Übernahme der Servicegebühren. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung oder eine anderweitige Abstimmung mit der Klägerin über eine gesonderte Vergütung liegt jeweils nicht vor.
Die Klägerin führt aus, dass für die Zahlungen keine Rechtsgrundlage bestanden habe. Hinsichtlich der DSGVO bestünden ggf. Verpflichtungen zu Maßnahmen bei der Beklagten selbst, es gebe jedoch keine Rechtsgrundlage, diese der Klägerin in Rechnung zu stellen. Die Erstellung der Bescheinigung nach § 35a EstG stelle eine Verpflichtung der Verwaltung dar. Eine besondere Vergütung hierfür sei weder vereinbart noch gerechtfertigt. Ein entsprechender Beschluss der Eigentümerversammlung sei nie gefasst worden. Das Softwareprogramm der Hausbank habe die Beklagte für ihre Grundpflichten als Verwalterin genutzt, entsprechend habe sie dies auch selbst zu bezahlen gehabt. Auch insoweit bestehe daher ein Erstattungsanspruch.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin, zu Händen deren Verwalterin, EUR 8.524,73 sowie vorprozessuale Anwaltsgebühren von EUR 887,03 jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.12.2022 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führt aus, dass sie die Bescheinigung über die haushaltsnahen Dienstleistungen auf Wunsch der Mitglieder der Klägerin erstellt habe. Da dies nicht zu den Grundpflichten gehöre, sei eine gesonderte Vergütung zu bezahlen. Die in Rechnung gestellte Vergütung sei ortsüblich und angemessen. Der Wohnungseigentümergemeinschaft obliege die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der jeweilige Verwalter müsse diese Aufgabe für die Wohnungseigentümergemeinschaft als deren Vertreter erfüllen. Diese Aufgabe gehöre nicht zu den vertraglichen Grundleistungen des Verwalters, daher könne eine Sondervergütung eingefordert werden. Die in Rechnung gestellte Vergütung sei ortsüblich und angemessen.
Im Übrigen wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht München als Wohnungseigentumsgericht gem. §§ 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG, 23 Nr. 2c GVG örtlich und sachlich ausschließlich zuständig.
II. Die Klage ist begründet.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch in der eingeklagten Höhe gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Beträge jeweils ohne Rechtsgrund erlangt.
Einen vertraglichen Anspruch aus dem Verwaltervertrag direkt behauptet die Beklagte selbst nicht. Eine andere Rechtsgrundlage besteht ebenfalls nicht:
a) Haushaltsnahe Dienstleistungen
Zwar ist die Erstellung von Bescheinigungen nach § 35a EStG an die einzelnen Eigentümer grundsätzlich keine vom Verwalter kostenfrei zu erbringende Leistung, er kann dafür in der Regel eine angemessene Zusatzvergütung verlangen (vgl. Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums 7. Auflage 2017, § 34 RN 52).
Diesbezüglich ist eine Vereinbarung über eine entsprechende Sondervergütung möglich, aber auch erforderlich. Eine konkrete Vereinbarung mit der Klägerin bzw. ein entsprechender Beschluss der Eigentümerversammlung liegen jedenfalls unstreitig nicht vor.
Soweit die Beklagte angibt, dies sei „auf Wunsch der Mitglieder der Klägerin” geschehen, hat di...