Tenor
I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, selbst oder durch Dritte in der Ladenteileigentumseinheit Nr. 21 laut Teilungserklärung der WEG … ein Wettbüro zu betreiben.
II. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin EUR 775,64 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.10.2011 zu bezahlen.
III. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin EUR 775,64 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.02.2011 zu bezahlen.
IV. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
VI. Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger zu 1) ist als Sondereigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 21 Mitglied der oben näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der … verwaltet wird.
Der Beklagte zu 2) hat die streitgegenständliche Teileigentumseinheit vom Beklagten zu 1) zum Betrieb eines Wettbüros gepachtet.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung des Betriebs des Wettbüros in Anspruch.
Die Klägerin führt hierzu im Wesentlichen aus, dass die Teileigentumseinheit Nr. 21 in der streitgegenständlichen Teilungserklärung als Laden bezeichnet wird. Tatsächlich werde in der Teileigentumseinheit Nr. 21 ein Wettbüro betrieben. Zwar seien die Fenster der Ladenteileigentumseinheit verklebt worden, jedoch stehe die Tür zum Laden meist offen, da ein hoher Besucherandrang für die Wetten stattfinde und die Wettbesucher zumeist starke Raucher seien. Über die geöffnete Tür und das gekippte Fenster zum Garten hin werde der Rauch aus der Einheit abgeführt.
Die Wettbesucher würden sich auch in großer Anzahl vor dem Laden versammeln und sich dort (auch rauchend) lautstark über ihre Wetten unterhalten. Im Laden seien sechs Tische und ein Tresen aufgestellt. An den Wänden würden großflächige Fernsehbildschirme und andere großflächige elektronische Tafeln hängen, auf denen die Ergebnisse der Sportwetten und ein Teil der diesbezüglichen Sportveranstaltungen wiedergegeben werde. Wetten würden bis kurz vor dem Beginn eines jeden Sportwettkampfes angenommen. Wetten könnten abgeschlossen werden auf alle deutschen Fußballspiele in den verschiedenen Ligen, alle europäischen Fußballspiele sowie internationalen Fußballspiele, auch Basketballspiele, Eishockeyspiele, Boxen, Volleyball, American und Australien Football, Tennis, Pferderennen und dergleichen mehr. Wetten könnten hier etwa sieben Tage vorher bis unmittelbar vor dem jeweiligen Spielbeginn abgeschlossen werden.
Aufgrund der internationalen Spiele und Sportwetten werde das Wettbüro auch von Personen mit vielfältigen Migrationshintergründen aufgesucht. Bei den Wetten finde ein hoher Bargeldumsatz statt, da sowohl die Einzahlung als auch die Auszahlung der Wetten in bar erfolge. Das Wettbüro habe sehr unterschiedliche Öffnungszeiten, die nirgends veröffentlicht seien. Werktags würden sich die Öffnungszeiten deutlich über 20.00 Uhr bis ca. 22.00 oder 23.00 Uhr hinaus belaufen. An Tagen vor dem Wochenende und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen seien die Öffnungszeiten zum Teil auch bis nach Mitternacht. Es halte sich hierbei eine große Anzahl von Wettern sowohl im Laden als auch vor dem Laden auf. Die Anzahl der Wetter gerade bei spannenden Fußballspielen überschreite deutlich 50 Personen. PKWs der Besucher würden zum Teil mitten auf der Straße, aber auch verbotswidrig beim Ausgang aus dem Müllplatz der Wohnanlage, auf dem Gehweg etc. behindernd abgestellt werden.
Auf der anderen Straßenseite direkt gegenüber befinde sich die evangelische Dankeskirche mit einer Sozialstation und dem Gemeindehaus, wobei hier vor allem für Veranstaltungen für Jugendliche das Gemeindehaus abends und am Wochenende bis in die Abendstunden hinein genutzt werde. Weiter seien in der Nähe ein Kindergarten und eine Schule.
Besucher des Wettbüros würden sich zudem in der Gartenanlage der Wohnanlage hinter dem Haus aufhalten. Ähnlich einer Spielhalle sei auch ein Wettbüro geeignet, ein hohes Potenzial an suchtkranken Spielern anzuziehen, die bei hohen Geldumsätzen sehr stark zur Beschaffungskriminalität neigen, wie dies auch bei Drogenabhängigen der Fall sei. Der hohe kriminologische Hintergrund der Besucher von Wettbüros sei auch geeignet, die Eigentümer und Nutzer der Wohnanlage zu verunsichern. Nach typisierender Betrachtungsweise störe daher das Wettbüro mehr als ein nach der Zweckbestimmung der Teilungserklärung vorgesehener Laden.
Die Beklagten seien bereits vorgerichtlich mit anwaltlichem Schreiben zur Unterlassung aufgefordert worden. Die gesetzte Frist sei ergebnislos verstrichen.
Die Klägerin beantragt daher:
Wie zuerkannt.
Die Beklagten beantragen:
Klageabweisung.
Sie führen im Wesentlichen aus, dass aus der Teilungserklärung vom 31.05.1979 hervorgehe, ...