Nachgehend
Tenor
I. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25.05.2011 zu TOP 6a „Grillen in der Wohnanlage” mit nachfolgendem Inhalt wird für ungültig erklärt:
„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass die Hausordnung unter Punkt „Allgemeines” der Unterpunkt h dahingehend geändert wird, dass das Grillen ausschließlich mit Elekrogrillgeräten gestattet wird, sofern keine Rauch- bzw. Geruchbelästigung eintreten”.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 4.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagten bilden zusammen die oben näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der … verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 25.05.2011 fasste die Gemeinschaft eine Reihe von Beschlüssen, von denen die Klägerin den zu TOP 6a „Grillen in der Wohnanlage” fristgerecht angefochten hat.
Die Klägerin führt hierzu im Wesentlichen aus, dass in der Hausordnung der Wohnanlage das Grillen mit Holzkohlengrill nicht verboten gewesen sei. Die Klägerin ist Eigentümerin der Dachterrassenwohnung in der … in …. Im Jahr 1979 habe ein Rechtsvorgänger dieser Wohnung auf der Dachterrasse einen von unten nicht sichtbaren gemauerten Grill mit einem 12 Kilo schweren Metallgitter und darüber eine schwere Kupferhaube errichtet. Der Betrieb dieses Grills sei über 22 Jahre nicht bemängelt worden. Den jeweiligen Mietern der Wohnung habe die Klägerin im Mietvertrag das Grillen auf der Terrasse nur mit dem dort installierten Grill ohne Einschränkung gestattet. Bei Abänderung einer bestehenden Hausordnung durch Mehrheitsbeschluss seien diese schutzwürdigen Belange der Klägerin zu berücksichtigen gewesen. Dies sei bei dem streitgegenständlichen Beschluss jedoch nicht erfolgt.
Rechtswidrig sei am 03.05.2011 im Zuge von Sanierungsarbeiten der vorbenannte Grill mit Kamin abgerissen worden, die Kupferhaube und das Metallgitter seinen in der Folgezeit entwendet worden. Auch vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzung mit den übrigen Eigentümern der WEG entspreche der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da er vorsätzlich die schutzwürdige Belange der Klägerin verletze.
Die Beschlussfassung sei auch nicht ordnungsgemäß in der Einladung zur Eigentümerversammlung angekündigt worden. Dort sei nur ein Beschluss über die Änderung bzw. Erweiterung der Hausordnung um folgende Punkte angekündigt worden:
a) Grillen in der Wohnanlage.
Hierunter habe sich die Klägerin nichts vorstellen können.
Die Klägerin beantragt daher:
Wie zuerkannt.
Die Beklagten beantragen:
Klageabweisung.
Sie führen im Wesentlichen aus, dass ein formeller Beschlussmangel nicht vorliege, da die schlagwortartige Bezeichnung in der Einladung ausreiche. Auch könne das Grillen in einer Wohnanlage in einer Hausordnung geregelt werden. Dabei sei sogar der vollständige Ausschluss des Grillens auf Balkonen und Terrassen zulässig. Im Interesse aller Wohnungseigentümer solle durch den angefochtenen Beschluss zum einen die mit konventionellen Grills verbundene Brandgefahr vollständig ausgeschlossen und zum anderen Rauch- und/oder Geruchsemissionen vermieden werden. Eine Übergangsregelung sei nicht erforderlich. Auch werde die Klägerin nicht in schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt. Eine Einzelfallregelung zu Lasten der Klägerin sei in dem angefochtenen Beschluss nicht zu sehen. Dieser sei vielmehr vor dem Hintergrund gefasst worden, dass das Grillen in der Wohnanlage überhand genommen habe und deshalb auf Anregung von Wohnungseigentümern klarstellend die Hausordnung ergänzt werden sollte.
Die Beklagten tragen weiter vor, dass gemäß § 12 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung die Verwalterin ermächtigt sei, durch einseitigen Gestaltungsakt eine Hausordnung aufzustellen, die indes die Eigentümerversammlung mehrheitlich im Beschlusswege ändern könne. Ein Beschluss sei zwar nicht gefasst worden, das Thema Grillen sei in der Eigentümerversammlung im Jahr 1977 unter TOP 16 jedoch kurz angesprochen worden. Die damalige Verwalterin habe mit Schreiben vom 19.05.1978 verbindliche Regelungen und damit eine Hausordnung vorgegeben. Dort heiße es (Anlage B 2) „Das Grillen im Freien kann ebensowenig gestattet werden, wie auf den Terrassen und Loggien, wir haben auf diesen Sachverhalt vor kurzem bereits mittels Aushang hingewiesen.” In der von der Nachfolgeverwalterin, der Firma … erlassenen Hausordnung sei unter Ziffer Allgemeines h) ausgeführt: „Das Grillen im Freien, auf den Terrassen und auf den Loggien/Balkonen ist nicht gestattet (Protokoll vom 22.11.1977)”.
Die Klägerin habe somit schon kein Rechtsschutzbedürfnis, da sie ihr Ziel, das Grillverbot für ihre Dachterrasse für einen konventionellen Grill fallen zu lassen, durch diese Klag...